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Fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung trotz Anerkennung des Rechnungsergebnisses ?

Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses unstreitig, kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung entspricht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 18.09.1997 - VII ZR 300/96 -, NJW 1998, 135)
Ein Architekt war mit den Leistungen gem. § 15 II Nr. 1 - 4 HOAI beauftragt. Für die erbrachten Leistungen stellt der Architekt eine Schlußrechnung. Der Bauherr akzeptiert das Rechnungsergebnis als sachlich und rechnerisch richtig. In dem wegen anderer Unstimmigkeiten begonnenen Honorarprozeß verteidigt sich der Bauherr gleichwohl hilfsweise damit, daß schon die Schlußrechnung nicht prüffähig sei.

Das Gericht weist diese Einwendung des Bauherrn gegen die geltend gemachte Honorarforderung zurück. Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung sei kein Selbstzweck. Sei die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses unstreitig, komme es nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung entspreche. Hier habe der Bauherr die rechnerische und sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Rechnung des Architekten nicht bestritten.
Hinweis
In der jüngeren Rechtsprechung hat der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen tendenziell gelockert. Vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu bei Honoraranspruch /.. / Umfang der Aufschlüsselung.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck