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Fehlende Detailplanung des Architekten schadensursächlich, wenn DIN richtige Ausführung vorgeben ?

Eine fehlende oder fehlerhafte Detailplanung führt dann nicht zu einem Mitverschulden des Architekten wegen fehlerhafter Planung, wenn die Detailplanungen nicht zu den Aufgaben des Architekten gehören und von dem Bauunternehmer –hier Dachdecker - ohnehin die Beherrschung der anerkannten Regeln der Technik seines speziellen Gewerkes im Zusammenhang mit der Detailausführung zu erwarten sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 02.06.2004 - 17 U 121/99)
Ein Generalunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn im Zusammenhang mit einer übernommenen schlüsselfertigen Sanierung einer Hofanlage unter anderem zur Erbringung von Dachdeckerarbeiten. Die Randaufkantung, die Abkantung und die Fixierung der Verblechungen im Bereich der Traufen und Ortgänge sind in den Detailplänen der mit der Planung beauftragten Architekten nicht richtig dargestellt worden. Die Ausführung ist entsprechend fehlerhaft erfolgt. Der Bauherr hält dies dem Generalunternehmer und den Architekten vor und verlangt den Ersatz der Mangelbeseitigungskosten.

Gegenüber dem Generalunternehmer bekommt der Bauherr recht, nicht jedoch gegenüber dem Architekten. Insoweit findet auch der Einwand des Generalunternehmers, der Bauherr müsse sich ein Planungsverschulden der Architekten zurechnen lassen, kein Gehör. Nach Auffassung des eingeschalteten Sachverständigen, die sich das OLG zueigen macht, besteht kein Planungsfehler, weil es nicht zu den Aufgaben des Architekten gehört, derartige Details, in vermassten Plänen darzustellen, und weil Detailzeichnungen, wie sie von den Architekten gefertigt worden sind, für den Dachdecker nicht verbindlich seien. Der Sachverständige habe klargestellt, dass die Details, die fehlerhaft geplant zu haben der Bauherr und der Generalunternehmer den Architekten vorwerfen, sämtlich zu den Selbstverständlichkeiten des Dachdeckerhandwerks gehören, die keiner Planung bedürfen, deren Beherrschung vielmehr bei jedem Dachdecker vorausgesetzt werden kann und muss.
Hinweis
Die Architekten sind haarscharf an einer Haftung vorbeigerutscht. Zu begrüßen ist die Ansicht, dass eine fehlende Planung nicht „erst recht“ zu einer Haftung des Architekten führt, wenn der Unternehmer sich zutraut, ohne die Planung auszuführen. Fehlerhafte Planung von Details hinter einem überlegenen Wissen des Fachunternehmers zurückzustellen bedeutet allerdings eine Gradwanderung, auf die sich der Architekt besser nicht verlassen sollte. Schließlich hat er eine Leistung erbracht, die für sich genommen nicht ordnungsgemäß ist. Was er seinem Auftraggeber schuldet ergibt sich regelmäßig aus dem Vertrag mit diesem und erst danach kann es im Zweifel auch auf das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Bauunternehmer ankommen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck