https://www.baunetz.de/recht/Fehlende_Auflistung_Gewaehrleistungsfristen_Wie_haftet_der_Architekt__44468.html
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Fehlende Auflistung Gewährleistungsfristen: Wie haftet der Architekt?
Nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02- entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise, wenn dem Bauherren entsprechende Gewährleistungsansprüche nach dem BGB gegen den Architekten zustehen. Die fehlende Auflistung von Gewährleistungsfristen kann regelmäßig vom Architekten nachgeholt werden, so dass der Bauherr ihn dazu auffordern muss und nicht direkt Minderung des Honorars verlangen kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 11.10.2005 - 14 U 68/04)
Seinem eigenen Vortrag nach hatte sich der Architekt aufgrund eines mündlich mit dem Bauherrn geschlossenen Architektenvertrags zur Erbringung von Architektenleistungen gem. Leistungsphasen 1 - 8 des § 15 HOAI verpflichtet. Er verlangt die Zahlung des vollständigen Honorars. Der Bauherr wendet u.a. ein, dass der Architekt sich Kürzungen gefallen lassen müsse, weil er die Leistungen nicht vollständig erbracht habe. § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI sieht als Grundleistung im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) das Auflisten der Gewährleistungsfristen vor. Das Fehlen dieser geschuldeten Leistung begründet einen Mangel des Architektenwerks.
Der Honoraranspruch des Architekten entfällt aber nicht anteilig durch Minderung. Denn hinsichtlich des Auflistens der Gewährleistungsfristen wäre eine Mängelbeseitigung (nach altem Recht Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, s. hierzu allgemein unter Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002) weder unmöglich oder unzumutbar noch wurde sie vom Architekten im entschiedenen Fall verweigert. Der Bauherr muss dem Architekten die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben.
(nach OLG Celle , Urt. v. 11.10.2005 - 14 U 68/04)
Seinem eigenen Vortrag nach hatte sich der Architekt aufgrund eines mündlich mit dem Bauherrn geschlossenen Architektenvertrags zur Erbringung von Architektenleistungen gem. Leistungsphasen 1 - 8 des § 15 HOAI verpflichtet. Er verlangt die Zahlung des vollständigen Honorars. Der Bauherr wendet u.a. ein, dass der Architekt sich Kürzungen gefallen lassen müsse, weil er die Leistungen nicht vollständig erbracht habe. § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI sieht als Grundleistung im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) das Auflisten der Gewährleistungsfristen vor. Das Fehlen dieser geschuldeten Leistung begründet einen Mangel des Architektenwerks.
Der Honoraranspruch des Architekten entfällt aber nicht anteilig durch Minderung. Denn hinsichtlich des Auflistens der Gewährleistungsfristen wäre eine Mängelbeseitigung (nach altem Recht Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, s. hierzu allgemein unter Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002) weder unmöglich oder unzumutbar noch wurde sie vom Architekten im entschiedenen Fall verweigert. Der Bauherr muss dem Architekten die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben.
Hinweis
Das OLG Celle setzt die BGH Rechtsprechung (vgl. unter Haftung / .. / Grundsatzurteil II) konsequent fort. Grundsätzlich ist auch der Architekt zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Bilden die Grundleistungen der HOAI das vertraglich geschuldete Leistungssoll und werden Teilleistungen nicht erbracht, dann liegt grundsätzlich ein Mangel vor, den der Architekt beseitigen können darf, wenn das noch möglich ist und nicht für den Bauherrn sinnlos ist wie gfs. bei fehlender Kostenermittlungen und fehlenden Bautagebuch.
Das OLG Celle setzt die BGH Rechtsprechung (vgl. unter Haftung / .. / Grundsatzurteil II) konsequent fort. Grundsätzlich ist auch der Architekt zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Bilden die Grundleistungen der HOAI das vertraglich geschuldete Leistungssoll und werden Teilleistungen nicht erbracht, dann liegt grundsätzlich ein Mangel vor, den der Architekt beseitigen können darf, wenn das noch möglich ist und nicht für den Bauherrn sinnlos ist wie gfs. bei fehlender Kostenermittlungen und fehlenden Bautagebuch.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck