https://www.baunetz.de/recht/Fassadenplatten_vor_Markise_Koordinationsfehler__7402520.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ateliers in der Maschinenhalle
Umnutzung in Leipzig von KO/OK Architektur
Refugium am Hang
Hütte in den italienischen Westalpen von Studio EX
Kunst fürs Flussbad
Ausstellung und Auktion in Berlin
Wohnen in der Osloer Tiefgarage
Filmvorführung in Hamburg
Objektiv und Wabe in München
Ausstellung von Andreas Hild und Peter Haimerl
Gemischt durchlässig
Quartiersumbau in Brüssel von AgwA
Die Stadt ins Dorf geholt
Ensemble in Kirchberg von Thomas Schregenberger
Fassadenplatten vor Markise: Koordinationsfehler?
Soll ein Gebäude mit Fassadenplatten verkleidet und anschließend eine Markise angebracht werden, muss der Architekt die Arbeiten so koordinieren, dass die Markise angebracht werden kann, ohne dass die Fassadenplatten wieder abgebaut werden müssen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , - Urteil vom 20.08.2019 – 13 U 60/16)
Ein Bauherr macht gegenüber seinem bauleitenden Architekten Schadensersatz geltend in Höhe der Mehrkosten, die entstanden, weil er für die Anbringung einer Markise bereits verbaute Fassadenplatten übergangsweise wieder abbauen musste. Ein Sachverständiger hatte insoweit festgestellt, dass der Architekt verabsäumt hatte, vor Anbringung der Fassadenplatten eine nach außenführende Haltekonstruktion anzubringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn bereits vor Anbringung der Fassadenplatten bekannt war, welche Art der Markise der Bauherr ausgewählt hat. Das OLG Oldenburg gibt der Schadensersatzklage statt. Das Unterlassen der erforderlichen Koordination der Arbeiten stelle eine Pflichtverletzung des Architektenvertrages dar.
(nach OLG Oldenburg , - Urteil vom 20.08.2019 – 13 U 60/16)
Ein Bauherr macht gegenüber seinem bauleitenden Architekten Schadensersatz geltend in Höhe der Mehrkosten, die entstanden, weil er für die Anbringung einer Markise bereits verbaute Fassadenplatten übergangsweise wieder abbauen musste. Ein Sachverständiger hatte insoweit festgestellt, dass der Architekt verabsäumt hatte, vor Anbringung der Fassadenplatten eine nach außenführende Haltekonstruktion anzubringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn bereits vor Anbringung der Fassadenplatten bekannt war, welche Art der Markise der Bauherr ausgewählt hat. Das OLG Oldenburg gibt der Schadensersatzklage statt. Das Unterlassen der erforderlichen Koordination der Arbeiten stelle eine Pflichtverletzung des Architektenvertrages dar.
Hinweis
Vorstehender Sachverhalt verdeutlicht, wie genau ein Architekt die für das Vorhaben im Einzelnen erforderlichen Leistungen und deren Abfolge durchdenken muss, damit ihm später eine Verletzung seiner Koordinationspflichten nicht vorgeworfen werden kann.
Vorstehender Sachverhalt verdeutlicht, wie genau ein Architekt die für das Vorhaben im Einzelnen erforderlichen Leistungen und deren Abfolge durchdenken muss, damit ihm später eine Verletzung seiner Koordinationspflichten nicht vorgeworfen werden kann.