https://www.baunetz.de/recht/Fassadenplatten_vor_Markise_Koordinationsfehler__7402520.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Wuppertals neue Motoren
BAUNETZWOCHE#650
Hybrid-Flachs und gebogenes Holz
Forschungsbauten der Universität Stuttgart in Wangen im Allgäu
Zurück zur Ankerfunktion in Celle
Ideenwettbewerb für ehemaliges Kaufhaus entschieden
Leitlinie und Gesetzentwurf zum Gebäudetyp-e
Bundesministerien bringen einfaches Bauen auf den Weg
Am Eingang von Saarbrücken
Solarkraftwerk von CBAG. Studio und Atelier le Balto
Geteilter Stein in London
Schule und Kirche von Henley Halebrown
Grüner Tarnkappenbau
Entwurf von LRO für Operninterim in Nürnberg
Fassadenplatten vor Markise: Koordinationsfehler?
Soll ein Gebäude mit Fassadenplatten verkleidet und anschließend eine Markise angebracht werden, muss der Architekt die Arbeiten so koordinieren, dass die Markise angebracht werden kann, ohne dass die Fassadenplatten wieder abgebaut werden müssen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , - Urteil vom 20.08.2019 – 13 U 60/16)
Ein Bauherr macht gegenüber seinem bauleitenden Architekten Schadensersatz geltend in Höhe der Mehrkosten, die entstanden, weil er für die Anbringung einer Markise bereits verbaute Fassadenplatten übergangsweise wieder abbauen musste. Ein Sachverständiger hatte insoweit festgestellt, dass der Architekt verabsäumt hatte, vor Anbringung der Fassadenplatten eine nach außenführende Haltekonstruktion anzubringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn bereits vor Anbringung der Fassadenplatten bekannt war, welche Art der Markise der Bauherr ausgewählt hat. Das OLG Oldenburg gibt der Schadensersatzklage statt. Das Unterlassen der erforderlichen Koordination der Arbeiten stelle eine Pflichtverletzung des Architektenvertrages dar.
(nach OLG Oldenburg , - Urteil vom 20.08.2019 – 13 U 60/16)
Ein Bauherr macht gegenüber seinem bauleitenden Architekten Schadensersatz geltend in Höhe der Mehrkosten, die entstanden, weil er für die Anbringung einer Markise bereits verbaute Fassadenplatten übergangsweise wieder abbauen musste. Ein Sachverständiger hatte insoweit festgestellt, dass der Architekt verabsäumt hatte, vor Anbringung der Fassadenplatten eine nach außenführende Haltekonstruktion anzubringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn bereits vor Anbringung der Fassadenplatten bekannt war, welche Art der Markise der Bauherr ausgewählt hat. Das OLG Oldenburg gibt der Schadensersatzklage statt. Das Unterlassen der erforderlichen Koordination der Arbeiten stelle eine Pflichtverletzung des Architektenvertrages dar.
Hinweis
Vorstehender Sachverhalt verdeutlicht, wie genau ein Architekt die für das Vorhaben im Einzelnen erforderlichen Leistungen und deren Abfolge durchdenken muss, damit ihm später eine Verletzung seiner Koordinationspflichten nicht vorgeworfen werden kann.
Vorstehender Sachverhalt verdeutlicht, wie genau ein Architekt die für das Vorhaben im Einzelnen erforderlichen Leistungen und deren Abfolge durchdenken muss, damit ihm später eine Verletzung seiner Koordinationspflichten nicht vorgeworfen werden kann.