https://www.baunetz.de/recht/Fachunternehmen_Haftung_wenn_die_ueberpruefung_einer_fachgerechten_Ausfuehrung_keine_besonderen_Kenntnisse_erfordert__787798.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Fachunternehmen: Haftung, wenn die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert!
Auch wenn ein Fachmann neben dem Architekten beauftragt ist, kommt eine Haftung des Architekten in Betracht, wenn Mängel für ihn offensichtlich sind oder die Ausführung in seinen Wissensbereich fällt oder deren Überprüfung keine besonderen Kenntnisse erfordert.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Fraglich ist der Umfang der Überwachungspflicht bei Spezialisten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Fraglich ist der Umfang der Überwachungspflicht bei Spezialisten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 21/08)
Der Architekt ist mit der Planung und Bauaufsicht von Umbauarbeiten beauftragt. Der Bauherr lässt einen spezialisierten Ofenbauer einen Kachelofen errichten. Es stellt sich heraus, dass im Bereich zur Kellerdecke die erforderliche Isolierung gegen die Wärmeentwicklung des Ofens nicht vorgenommen wurde. Der in Anspruch genommene Architekt meint, dass ihm das Spezialwissen des eingeschalteten Ofenbauers nicht bekannt sein müsse.
Mit der Ansicht setzt er sich nicht durch. Dem Architekten hätte die mangelnde Isolierung im Bodenbereich auffallen müssen. Dies ergibt sich schon aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Dem Architekten habe sich aufdrängen müssen, dass die angrenzende Bauteile zum Ofen gegen die starke Hitzeentwicklung zu schützen sind. Gerade auch bei Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, bestehe eine erhöhte Überwachungspflicht. Diese gelte insbesondere für Isolierungs- und Brandschutzarbeiten sowie für Bauleistungen, die wichtige Bedeutung für das Bauwerk haben.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 21/08)
Der Architekt ist mit der Planung und Bauaufsicht von Umbauarbeiten beauftragt. Der Bauherr lässt einen spezialisierten Ofenbauer einen Kachelofen errichten. Es stellt sich heraus, dass im Bereich zur Kellerdecke die erforderliche Isolierung gegen die Wärmeentwicklung des Ofens nicht vorgenommen wurde. Der in Anspruch genommene Architekt meint, dass ihm das Spezialwissen des eingeschalteten Ofenbauers nicht bekannt sein müsse.
Mit der Ansicht setzt er sich nicht durch. Dem Architekten hätte die mangelnde Isolierung im Bodenbereich auffallen müssen. Dies ergibt sich schon aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Dem Architekten habe sich aufdrängen müssen, dass die angrenzende Bauteile zum Ofen gegen die starke Hitzeentwicklung zu schützen sind. Gerade auch bei Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, bestehe eine erhöhte Überwachungspflicht. Diese gelte insbesondere für Isolierungs- und Brandschutzarbeiten sowie für Bauleistungen, die wichtige Bedeutung für das Bauwerk haben.
Hinweis
Allein die Beauftragung einer Spezialfirma hilft dem Architekten nicht. Das gilt erst Recht für die Fälle, dass die Leistungen des Architekten uneingeschränkt bestehen bleiben. Der Architekt steht im Ergebnis auch für von ihm erkennbare Fehler des beauftragten Sonderfachmanns ein. Er kann nicht das komplette Fachgewerk von sich weisen.
Allein die Beauftragung einer Spezialfirma hilft dem Architekten nicht. Das gilt erst Recht für die Fälle, dass die Leistungen des Architekten uneingeschränkt bestehen bleiben. Der Architekt steht im Ergebnis auch für von ihm erkennbare Fehler des beauftragten Sonderfachmanns ein. Er kann nicht das komplette Fachgewerk von sich weisen.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Spezialisten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Spezialisten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck