https://www.baunetz.de/recht/Entwurf_einer_Skontoklausel_fuer_BU-Vertrag_Einem_Architekten_nicht_erlaubt__8450943.html
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Entwurf einer Skontoklausel für BU-Vertrag: Einem Architekten nicht erlaubt!
Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz sind Architekten Beratungen in Rechtsfragen nur in eingeschränktem Umfang erlaubt; eine darüber hinausgehende Tätigkeit stellt unerlaubte Rechtsberatung dar.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz sind Architekten Beratungen in Rechtsfragen nur in eingeschränktem Umfang erlaubt; eine darüber hinausgehende Tätigkeit stellt unerlaubte Rechtsberatung dar.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.11.2023 - VII ZR 190/22 )
In einem von einem Architekten vorgelegten Bauvertrag ist eine - vom Architekten selbst entworfene - unwirksame Skontoklausel enthalten. Der Bauherr, der wegen der Unwirksamkeit der Klausel rund Euro 125.000,00 Skonto nicht ziehen kann, macht entsprechenden Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend.
Das Oberlandesgericht entscheidet, dass der Architekt seine Pflichten aus dem Vertrag nicht verletzt habe. Dem Architekten als Nichtjuristen und Fachmann für Planung obliegen im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung keine Beratungspflichten im Bezug auf spezielle Rechtsfragen. Eine nähere Prüfung einer Vertragsbestimmung in einem Bauvertrag müsse ein mit Leistungsphase 7 beauftragter Architekt nur vornehmen oder veranlassen, wenn es hierfür einen konkreten Anlass gebe. Dies sei bei der vorliegenden Skontoklausel, da sie Skontohöhe und Skontofrist regele, nicht der Fall gewesen. Das OLG ist weiter der Auffassung, dass der Architekt den Bauherrn auch nicht auf eine unterbliebene rechtliche Prüfung oder auf seine begrenzten Rechtskenntnisse hätte hinweisen müssen. Auch ohne einen solchen Hinweis sei jedem und damit auch dem Bauherrn bekannt, dass von einem Architekten als Nichtjuristen keine vertieften Rechtskenntnisse zu erwarten seien und auch nicht zu erwarten sei, dass der Architekt alle Verträge auf seine Kosten rechtlich prüfen lasse.
Der BGH hebt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zur weiteren Prüfung zurück. Zunächst könne eine Haftung des Architekten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht damit abgelehnt werden, jedem habe klar sein müssen, dass der Architekt nicht über entsprechende juristische Kenntnisse verfüge. Ein solcher Erfahrungssatz bestehe nicht. Dem Besteller als im Regelfall Laien auf dem Gebiet des Bauens und des Rechts erschließt sich grundsätzlich nicht, was von der Kompetenz des Architekten noch umfasst wird oder ausschließlich zum Aufgabenbereich der Anwaltschaft gehört.
Der BGH geht im Weiteren davon aus, dass Architekt und Bauherr im Rahmen der Zurverfügungstellung des Vertragstextes durch den Architekten eine Rechtsdienstleistung zum Gegenstand ihres Vertrages gemacht hätten. Die Zurverfügungstellung der Rechtsdienstleistung durch den Architekten verstoße allerdings gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz, weshalb der Architektenvertrag nichtig sei. Eine Haftung des Architekten wegen der Zurverfügungstellung der fehlerhaften lausel käme aber im Rahmen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 341 Abs. 2 BGB) in Betracht. Dies sei nunmehr im Rahmen der Rückverweisung durch das Oberlandesgericht zu prüfen.
(nach BGH , Urt. v. 09.11.2023 - VII ZR 190/22 )
In einem von einem Architekten vorgelegten Bauvertrag ist eine - vom Architekten selbst entworfene - unwirksame Skontoklausel enthalten. Der Bauherr, der wegen der Unwirksamkeit der Klausel rund Euro 125.000,00 Skonto nicht ziehen kann, macht entsprechenden Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend.
Das Oberlandesgericht entscheidet, dass der Architekt seine Pflichten aus dem Vertrag nicht verletzt habe. Dem Architekten als Nichtjuristen und Fachmann für Planung obliegen im Rahmen der Mitwirkung bei der Auftragserteilung keine Beratungspflichten im Bezug auf spezielle Rechtsfragen. Eine nähere Prüfung einer Vertragsbestimmung in einem Bauvertrag müsse ein mit Leistungsphase 7 beauftragter Architekt nur vornehmen oder veranlassen, wenn es hierfür einen konkreten Anlass gebe. Dies sei bei der vorliegenden Skontoklausel, da sie Skontohöhe und Skontofrist regele, nicht der Fall gewesen. Das OLG ist weiter der Auffassung, dass der Architekt den Bauherrn auch nicht auf eine unterbliebene rechtliche Prüfung oder auf seine begrenzten Rechtskenntnisse hätte hinweisen müssen. Auch ohne einen solchen Hinweis sei jedem und damit auch dem Bauherrn bekannt, dass von einem Architekten als Nichtjuristen keine vertieften Rechtskenntnisse zu erwarten seien und auch nicht zu erwarten sei, dass der Architekt alle Verträge auf seine Kosten rechtlich prüfen lasse.
Der BGH hebt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zur weiteren Prüfung zurück. Zunächst könne eine Haftung des Architekten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht damit abgelehnt werden, jedem habe klar sein müssen, dass der Architekt nicht über entsprechende juristische Kenntnisse verfüge. Ein solcher Erfahrungssatz bestehe nicht. Dem Besteller als im Regelfall Laien auf dem Gebiet des Bauens und des Rechts erschließt sich grundsätzlich nicht, was von der Kompetenz des Architekten noch umfasst wird oder ausschließlich zum Aufgabenbereich der Anwaltschaft gehört.
Der BGH geht im Weiteren davon aus, dass Architekt und Bauherr im Rahmen der Zurverfügungstellung des Vertragstextes durch den Architekten eine Rechtsdienstleistung zum Gegenstand ihres Vertrages gemacht hätten. Die Zurverfügungstellung der Rechtsdienstleistung durch den Architekten verstoße allerdings gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz, weshalb der Architektenvertrag nichtig sei. Eine Haftung des Architekten wegen der Zurverfügungstellung der fehlerhaften lausel käme aber im Rahmen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 341 Abs. 2 BGB) in Betracht. Dies sei nunmehr im Rahmen der Rückverweisung durch das Oberlandesgericht zu prüfen.
Hinweis
Rechtsdienstleistungen darf ein Architekt nur in eingeschränktem Umfange gegenüber einem Bauherrn erbringen; die Grenzen sind hier bei allerdings schwierig zu definieren und werden auch durch Gerichte unterschiedlich beurteilt. So verlangt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.2.2005 von einem Architekten Kenntnisse einer Vertragsstrafenklausel.
Dass – wie der BGH meint – auch einem Laien-Bauherrn nicht klar sein kann, dass ein Architekt keine Skontoklauseln formulieren sollte, ist nach Ansicht des Verfassers im Übrigen eher zweifelhaft.
Rechtsdienstleistungen darf ein Architekt nur in eingeschränktem Umfange gegenüber einem Bauherrn erbringen; die Grenzen sind hier bei allerdings schwierig zu definieren und werden auch durch Gerichte unterschiedlich beurteilt. So verlangt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.2.2005 von einem Architekten Kenntnisse einer Vertragsstrafenklausel.
Dass – wie der BGH meint – auch einem Laien-Bauherrn nicht klar sein kann, dass ein Architekt keine Skontoklauseln formulieren sollte, ist nach Ansicht des Verfassers im Übrigen eher zweifelhaft.
Verweise
Berufs- u. Standesrecht / unerlaubte Rechtsberatung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung / vorvertragliche Pflichten
Berufs- u. Standesrecht / unerlaubte Rechtsberatung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung / vorvertragliche Pflichten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck