https://www.baunetz.de/recht/Enge_Voraussetzung_fuer_einen_Serienschaden_i.S.d._Haftpflichtversicherungsbedingungen_44230.html
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Enge Voraussetzung für einen Serienschaden i.S.d. Haftpflichtversicherungsbedingungen
Ein ausreichend rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang von Schadenfällen ist trotz gleicher Fehlerquelle nur in engen und deutlichen Ausnahmefällen anzunehmen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Ein Beschränkung des Haftpflichtversicherungsschutzes wird im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) i.d.R. dadurch herbeigeführt, daß die Leistungspflicht des Versicherers der Höhe nach auf Versicherungssummen begrenzt wird.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Ein Beschränkung des Haftpflichtversicherungsschutzes wird im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) i.d.R. dadurch herbeigeführt, daß die Leistungspflicht des Versicherers der Höhe nach auf Versicherungssummen begrenzt wird.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 17.09.2003 - IV ZR 19/03)
Der Fall erging zu Vermittlungen von Beteiligungen an Immobilienfonds. Er bestätigt ausdrücklich die Rechtsprechung des Senates (vgl. Haftung/Haftpflichtversicherungsschutz/gegenständl. Beschränkung: Versicherungssummen/Serienschaden ). Die gleiche Schadenanlage, derselbe Denkfehler oder derselbe falsche Hinweis bedeuten nicht für sich, dass ein Serienschaden begründet ist.
Bei der Betrachtung des notwendigen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs scheint die Vorinstanz zum BGH, das OLG Düsseldorf, auch auf die Position des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Danach sei aus Sicht des Geschädigten belanglos, ob der Versicherungsnehmer gleichartige Verstöße auch gegenüber anderen Personen begangen habe. Ihm würde es unverständlich bleiben, deswegen unter Umständen Forderungsausfälle hinnehmen zu müssen. Der BGH übernimmt dieses Argument nicht. An dem Zusammenhang fehlt es aber, wenn der Versicherungsnehmer unabhängig voneinander mit den Aufgaben beauftragt wird und ihm aus deren selbständigen – wenngleich von der gleichen Fehlerquelle beeinflussten – Erledigung der jeweilige Haftungsvorwurf gemacht wird.
Die Serienschadenklausel ist als Risikobegrenzungsklausel grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
(nach BGH , Urt. v. 17.09.2003 - IV ZR 19/03)
Der Fall erging zu Vermittlungen von Beteiligungen an Immobilienfonds. Er bestätigt ausdrücklich die Rechtsprechung des Senates (vgl. Haftung/Haftpflichtversicherungsschutz/gegenständl. Beschränkung: Versicherungssummen/Serienschaden ). Die gleiche Schadenanlage, derselbe Denkfehler oder derselbe falsche Hinweis bedeuten nicht für sich, dass ein Serienschaden begründet ist.
Bei der Betrachtung des notwendigen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs scheint die Vorinstanz zum BGH, das OLG Düsseldorf, auch auf die Position des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Danach sei aus Sicht des Geschädigten belanglos, ob der Versicherungsnehmer gleichartige Verstöße auch gegenüber anderen Personen begangen habe. Ihm würde es unverständlich bleiben, deswegen unter Umständen Forderungsausfälle hinnehmen zu müssen. Der BGH übernimmt dieses Argument nicht. An dem Zusammenhang fehlt es aber, wenn der Versicherungsnehmer unabhängig voneinander mit den Aufgaben beauftragt wird und ihm aus deren selbständigen – wenngleich von der gleichen Fehlerquelle beeinflussten – Erledigung der jeweilige Haftungsvorwurf gemacht wird.
Die Serienschadenklausel ist als Risikobegrenzungsklausel grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
Hinweis
Beruft sich der Versicherer auf Serienschaden mit der Folge, dass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen kritisch zu untersuchen.
Beruft sich der Versicherer auf Serienschaden mit der Folge, dass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen kritisch zu untersuchen.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Versicherungssummen
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Versicherungssummen
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck