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Einzelne Grundleistungen nicht übertragen: Honorarkürzung ?

Werden einzelne Grundleistungen aus einer Leistungsphase dem Architekten nicht übertragen, so ist hierfür eine anteilige Kürzung der in § 15 I vorgesehenen entsprechenden Prozentsätzen vorzunehmen; den Umfang der anteiligen Kürzung kann das Gericht schätzen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Maßgebend sind hierbei die von der HOAI vorgegebenen Berechnungskriterien, u.a.:
- die Prozentsätze der erbrachten Leistungen (Teilleistungen).
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 24.03.1983 - 17 U 164/81 -, BauR 1982, 601)
Ein Architekt war mit Planungsleistungen für ein Sportleistungszentrum beauftragt worden. Die Grundleistung "Vorverhandlungen mit Behörden u. a. in der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit" der Leistungsphase 2 sollte allerdings nicht durch den Architekten erbracht werden, der Bauherr beauftragte insoweit einen eigenen Bevollmächtigten. Später macht der Architekt Honorar für die gesamte Leistungsphase 2 geltend.

Das Gericht weist den Honoraranspruch des Architekten für die Leistungsphase 2 teilweise zurück. Die Ansicht des Architekten, dass ihm für die Leistungsphase 2, Vorplanung, die volle für diese Leistungsphase vorgesehene Gebühr in Höhe von 7 % des Gesamthonorars zustehe, sei nicht begründet. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Architekt die Grundleistung "Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit" nicht zu erbringen hatte. Es greife deshalb § 5 II HOAI ein, das Honorar sei zu kürzen. Hier erscheine eine Kürzung um 1/10 des Leistungsumfangs der Leistungsphase 2, also von 7 % auf 6,3 % angemessen. Die HOAI habe das Gewicht der einzelnen Grundleistungen innerhalb einer Leistungsphase nicht bestimmt. Das Gericht könne daher den Anteil der nicht zu erbringenden Leistung an der Leistungsphase gem. § 287 II ZPO schätzen. In dem vorliegenden Fall, in dem ein besonderes Übergewicht einer Grundleistung auf Grund der konkreten Aufgabenstellung nicht zu erkennen sei, dürfte angemessen sein, die Leistungsphase entsprechend der in ihr enthaltenen 10 Grundleistungen in 10 gleiche Teile aufzuteilen. Es entfalle damit auf die Grundleistung "Vorverhandlungen mit Behörden", die aus dem Aufgabenbereich des Architekten herausgenommen worden sei, ein Anteil auf 0,7 %.
Hinweis
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es den Parteien bei Vertragsschluss offengestanden hätte, selbst eine prozentuale Bewertung der weggefallenen Leistungen im Verhältnis zum Gesamthonorar zu vereinbaren. Die Parteien könnten danach auch dem Arbeitsaufwand, der auf eine Grundleistung entfalle, nach der jeweiligen konkreten Aufgabenstellung unterschiedlich Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien allerdings von dieser, vom Gericht erwähnten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck