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Einwand der fehlenden Schriftform bei Nebenkostenvereinbarung verwehrt!
Ein Auftraggeber kann sich nicht auf fehlende Schriftform betreffend einer Nebenkostenvereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI a. F. berufen, wenn er selbst einen entsprechenden schriftlichen Vertragsentwurf vorlegt, dem Architekten die eigene Unterschriftleistung in Aussicht stellt und trotz fehlender Unterschrift Zahlungen auf die vereinbarten Nebenkosten geleistet hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach LG Mainz , Urt. v. 23.06.2010 - 9 O 2/10)
Ein Auftraggeber überträgt einem Architektenbüro Architektenleistungen für die Sanierung und Modernisierung eines Bades. Hierzu legt der Auftraggeber den Architekten ein Vertragsformular zur Unterzeichnung vor. In dem Vertrag ist u. a. die Regelung enthalten, dass Fahrtkosten und Fahrzeit entsprechend des Angebotes des Architektenbüros auf Nachweis über ein Stundenhonorar von € 65,00 netto abzurechnen seien. Die Architekten unterzeichnen und senden den Vertrag zur Gegenzeichnung zurück. Während der Leistungserstellung bitten die Architekten mehrfach um Zusendung des gegengezeichneten Vertragsformulars. Der Auftraggeber erwidert, man werde sich "den notwendigen Formalitäten widmen". Die Abschlagsrechnungen, die auch die Nebenkosten enthalten, bezahlt der Auftraggeber. Den Vertrag unterzeichnet er nicht. Mit einer Klage fordert er nunmehr Nebenkosten in Höhe von fast € 70.000,00 unter Berufung auf die fehlende Schriftform gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI a. F. zurück.
Das LG Mainz weist die Klage ab. Richtig sei zwar, dass die Nebenkostenvereinbarung betreffend der Erstattung von Fahrtkosten und Fahrzeit wegen Verstoßes gegen das zwingende Schriftformerfordernis in § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI a. F. unwirksam sei. Die Rückforderung des Auftraggebers verstoße jedoch gegen Treu und Glauben und sei ihm daher verwehrt. Der Auftraggeber habe den Vertrag mit der entsprechenden Formulierung selber vorgelegt, er habe die Unterzeichnung in Aussicht gestellt und schließlich die Abschlagszahlungen bezahlt; insoweit erscheine es als ein schlechthin untragbares Ergebnis, wenn der Auftraggeber nunmehr die Nebenkosten zurückfordern könne.
(nach LG Mainz , Urt. v. 23.06.2010 - 9 O 2/10)
Ein Auftraggeber überträgt einem Architektenbüro Architektenleistungen für die Sanierung und Modernisierung eines Bades. Hierzu legt der Auftraggeber den Architekten ein Vertragsformular zur Unterzeichnung vor. In dem Vertrag ist u. a. die Regelung enthalten, dass Fahrtkosten und Fahrzeit entsprechend des Angebotes des Architektenbüros auf Nachweis über ein Stundenhonorar von € 65,00 netto abzurechnen seien. Die Architekten unterzeichnen und senden den Vertrag zur Gegenzeichnung zurück. Während der Leistungserstellung bitten die Architekten mehrfach um Zusendung des gegengezeichneten Vertragsformulars. Der Auftraggeber erwidert, man werde sich "den notwendigen Formalitäten widmen". Die Abschlagsrechnungen, die auch die Nebenkosten enthalten, bezahlt der Auftraggeber. Den Vertrag unterzeichnet er nicht. Mit einer Klage fordert er nunmehr Nebenkosten in Höhe von fast € 70.000,00 unter Berufung auf die fehlende Schriftform gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI a. F. zurück.
Das LG Mainz weist die Klage ab. Richtig sei zwar, dass die Nebenkostenvereinbarung betreffend der Erstattung von Fahrtkosten und Fahrzeit wegen Verstoßes gegen das zwingende Schriftformerfordernis in § 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI a. F. unwirksam sei. Die Rückforderung des Auftraggebers verstoße jedoch gegen Treu und Glauben und sei ihm daher verwehrt. Der Auftraggeber habe den Vertrag mit der entsprechenden Formulierung selber vorgelegt, er habe die Unterzeichnung in Aussicht gestellt und schließlich die Abschlagszahlungen bezahlt; insoweit erscheine es als ein schlechthin untragbares Ergebnis, wenn der Auftraggeber nunmehr die Nebenkosten zurückfordern könne.
Hinweis
Nicht selten erscheint die Berufung von Auftraggebern auf fehlende Schriftform insbesondere gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 3 HOAI 1996 – für die Schriftform gemäß §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 3 HOAI 2009 wird nichts anderes gelten – zumindestens fragwürdig. Nur in seltenen Fällen haben die Gerichte aber der Berufung des Auftraggebers auf die fehlende Schriftform mit dem Hebel "Treu und Glauben" einen Riegel vorgesetzt (vgl. OLG Karlsruhe , Urt. v. 16.07.1992 - 9 U 179/91). Im Ergebnis führt dies dazu, dass Planer häufig nicht mehr als den Mindestsatz geltend machen können; ein Rettungsanker für den Planer kann dann allerdings manchmal darin liegen, zu prüfen und gegebenenfalls zu argumentieren, dass nicht der Mindestsatz der vereinbarten Honorarzone fällig sei, sondern der Mindestsatz der darüber liegenden Honorarzone.
Nicht selten erscheint die Berufung von Auftraggebern auf fehlende Schriftform insbesondere gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 Nr. 6, 7 Abs. 3 HOAI 1996 – für die Schriftform gemäß §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 3 HOAI 2009 wird nichts anderes gelten – zumindestens fragwürdig. Nur in seltenen Fällen haben die Gerichte aber der Berufung des Auftraggebers auf die fehlende Schriftform mit dem Hebel "Treu und Glauben" einen Riegel vorgesetzt (vgl. OLG Karlsruhe , Urt. v. 16.07.1992 - 9 U 179/91). Im Ergebnis führt dies dazu, dass Planer häufig nicht mehr als den Mindestsatz geltend machen können; ein Rettungsanker für den Planer kann dann allerdings manchmal darin liegen, zu prüfen und gegebenenfalls zu argumentieren, dass nicht der Mindestsatz der vereinbarten Honorarzone fällig sei, sondern der Mindestsatz der darüber liegenden Honorarzone.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck