https://www.baunetz.de/recht/Einvernehmliche_Vertragsbeendigung_konkludente_Abnahme_der_Architektenleistung__3223545.html
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Einvernehmliche Vertragsbeendigung = konkludente Abnahme der Architektenleistung?
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, dass das Vertragsverhältnis einvernehmlich beendet wird und der Architekt keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen hat, stellt dies eine konkludente Abnahme der bis dahin erbrachten Architektenleistungen dar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 12.01.2012 - 10 U 68/10, BGH, 29.04.2013 - VII ZR 55/12 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt wird von einem Bauträger mit der Planung von Reihenhäusern beauftragt. Da der Architekt während der Bauausführung schwer erkrankte, vereinbarten die Parteien am 04.10.2001, dass der Bauträger den Architekten von seinen weiteren Vertragspflichten entbinde und auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen seines Ausfalls verzichte.
Später stellt sich heraus, dass die Ausschreibung von Dachmittelpfetten durch den Architekten fehlerhaft gewesen und dem Bauträger hierdurch ein Schaden entstanden war (vgl. Parallelbesprechung). Mehr als 5 Jahre nach dem 04.10.2001 nimmt der Bauträger den Architekten wegen der entstanden Schäden in Anspruch. Der Architekt beruft sich auf Verjährung. Der Bauträger meint, die fünfjährige Gewährleistungsfrist habe gar nicht am 04.10.2001 zu laufen begonnen, da seinerzeit eine Abnahme der Architektenleistungen nicht erfolgt sei.
Das OLG Dresden sieht in der Vertragsaufhebung zum 04.10.2001 eine konkludente Abnahme. Durch die Vereinbarung sollten die gegenseitigen Rechte abschließend geregelt werden. Insbesondere sollte der Beklagte keine weiteren Leistungen mehr erbringen müssen, die durch ihn erbrachten Leistungen wurden durch die Klägerin vergütet. Auch die an der Vertragsaufhebung beteiligte Zeugin S. G. habe bestätigt, dass die Parteien in diesem Sinne eine abschließende Regelung in Bezug auf das Vertragsverhältnis treffen wollten. Soweit der Bauträger argumentiere, die getroffene Vereinbarung beinhalte keine Abnahme, weil er – der Bauträger – vor Fertigstellung und Bezug der Reihenhäuser nicht habe prüfen können, ob der Beklagte seine Leistungen mangelfrei erbracht habe, könne sich das Gericht diesem Argument nicht anschließen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde es dem Bauträger nicht möglich gewesen sein solle, die durch den Beklagten bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf ihre Mangelfreiheit hinzuprüfen. Im Übrigen stehe, so allgemeine Ansicht, dem Architekten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Abnahme des Werkes zu.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 12.01.2012 - 10 U 68/10, BGH, 29.04.2013 - VII ZR 55/12 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt wird von einem Bauträger mit der Planung von Reihenhäusern beauftragt. Da der Architekt während der Bauausführung schwer erkrankte, vereinbarten die Parteien am 04.10.2001, dass der Bauträger den Architekten von seinen weiteren Vertragspflichten entbinde und auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen seines Ausfalls verzichte.
Später stellt sich heraus, dass die Ausschreibung von Dachmittelpfetten durch den Architekten fehlerhaft gewesen und dem Bauträger hierdurch ein Schaden entstanden war (vgl. Parallelbesprechung). Mehr als 5 Jahre nach dem 04.10.2001 nimmt der Bauträger den Architekten wegen der entstanden Schäden in Anspruch. Der Architekt beruft sich auf Verjährung. Der Bauträger meint, die fünfjährige Gewährleistungsfrist habe gar nicht am 04.10.2001 zu laufen begonnen, da seinerzeit eine Abnahme der Architektenleistungen nicht erfolgt sei.
Das OLG Dresden sieht in der Vertragsaufhebung zum 04.10.2001 eine konkludente Abnahme. Durch die Vereinbarung sollten die gegenseitigen Rechte abschließend geregelt werden. Insbesondere sollte der Beklagte keine weiteren Leistungen mehr erbringen müssen, die durch ihn erbrachten Leistungen wurden durch die Klägerin vergütet. Auch die an der Vertragsaufhebung beteiligte Zeugin S. G. habe bestätigt, dass die Parteien in diesem Sinne eine abschließende Regelung in Bezug auf das Vertragsverhältnis treffen wollten. Soweit der Bauträger argumentiere, die getroffene Vereinbarung beinhalte keine Abnahme, weil er – der Bauträger – vor Fertigstellung und Bezug der Reihenhäuser nicht habe prüfen können, ob der Beklagte seine Leistungen mangelfrei erbracht habe, könne sich das Gericht diesem Argument nicht anschließen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde es dem Bauträger nicht möglich gewesen sein solle, die durch den Beklagten bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf ihre Mangelfreiheit hinzuprüfen. Im Übrigen stehe, so allgemeine Ansicht, dem Architekten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Abnahme des Werkes zu.
Hinweis
Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es Architekten dringlich zu raten, eine ausdrückliche Abnahme seiner Leistungen durch den Bauherrn herbeizuführen (vgl. auch unter Tipps & Mehr: Abnahme des Architektenwerks: Was ist zu tun?). Die Abnahme dürfte unter der Geltung der neuen HOAI 2013 auch weitere Relevanz entfalten, da sie nunmehr ausdrücklich als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt ist, § 15 Abs. 1 HOAI 2013.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es Architekten dringlich zu raten, eine ausdrückliche Abnahme seiner Leistungen durch den Bauherrn herbeizuführen (vgl. auch unter Tipps & Mehr: Abnahme des Architektenwerks: Was ist zu tun?). Die Abnahme dürfte unter der Geltung der neuen HOAI 2013 auch weitere Relevanz entfalten, da sie nunmehr ausdrücklich als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt ist, § 15 Abs. 1 HOAI 2013.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck