https://www.baunetz.de/recht/Eintritt_der_Verjaehrung_ohne_vorherige_Abnahme__2501535.html
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Eintritt der Verjährung ohne vorherige Abnahme?
Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit der Abnahme. Richtet sich der Vertrag noch nach altem Schuldrecht, kann die Verjährung auch beginnen, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 10.01.2012 - 11 U 50/10)
Architekt und Bauherr schließen Anfang der neunziger Jahre einen Vertrag über die Vollarchitektur (Lph. 1 bis 9). Das Bauvorhaben wird im Wesentlichen fertig gestellt. Die Leistungen der Bauunternehmer werden unter Mitwirkung des Architekten vom Bauherrn abgenommen. Im Rahmen der Lph. 9 erbringt der Architekt insbesondere keine Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistung der Bauunternehmen. Etwa 10 Jahre nach Abschluss der Bauleistungen zeigen sich Risse. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch. Der Architekt wendet Verjährung ein. Das Gericht folgt dem Argument des Architekten. Zwar könne ohne eine durchgeführte Objektbegehung nicht von einer stillschweigenden Abnahme der Architektenleistungen ausgegangen werden. Hat eine Abnahme nicht stattgefunden, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich nach altem Schuldrecht (vor 01.01.2002) richten, sobald Umstände festzustellen sind, nach denen die Erfüllung des Werkvertrages nicht mehr in Betracht kommen. Ein solcher Umstand sei in dem Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauunternehmer begründet.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 10.01.2012 - 11 U 50/10)
Architekt und Bauherr schließen Anfang der neunziger Jahre einen Vertrag über die Vollarchitektur (Lph. 1 bis 9). Das Bauvorhaben wird im Wesentlichen fertig gestellt. Die Leistungen der Bauunternehmer werden unter Mitwirkung des Architekten vom Bauherrn abgenommen. Im Rahmen der Lph. 9 erbringt der Architekt insbesondere keine Objektbegehung vor Ablauf der Gewährleistung der Bauunternehmen. Etwa 10 Jahre nach Abschluss der Bauleistungen zeigen sich Risse. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch. Der Architekt wendet Verjährung ein. Das Gericht folgt dem Argument des Architekten. Zwar könne ohne eine durchgeführte Objektbegehung nicht von einer stillschweigenden Abnahme der Architektenleistungen ausgegangen werden. Hat eine Abnahme nicht stattgefunden, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich nach altem Schuldrecht (vor 01.01.2002) richten, sobald Umstände festzustellen sind, nach denen die Erfüllung des Werkvertrages nicht mehr in Betracht kommen. Ein solcher Umstand sei in dem Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauunternehmer begründet.
Hinweis
Ob die Rechtsprechung auch für das sogenannte neue Schuldrecht (ab dem 01.01.2002) gilt, könnte fraglich sein. Das Gericht folgt im Übrigen der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10) zu sogenannten hängengebliebenen Architektenverträgen. Das Urteil bedeutet letztendlich, dass eine Verjährung grundsätzlich bei Übernahme der Lph. 9 zehn Jahre nach Abnahme des Bauwerkes (Bauunternehmen) eintreten kann (Gewährleistung Bauunternehmen 5 Jahre + Gewährleistung Architekt 5 Jahre).
Ob die Rechtsprechung auch für das sogenannte neue Schuldrecht (ab dem 01.01.2002) gilt, könnte fraglich sein. Das Gericht folgt im Übrigen der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10) zu sogenannten hängengebliebenen Architektenverträgen. Das Urteil bedeutet letztendlich, dass eine Verjährung grundsätzlich bei Übernahme der Lph. 9 zehn Jahre nach Abnahme des Bauwerkes (Bauunternehmen) eintreten kann (Gewährleistung Bauunternehmen 5 Jahre + Gewährleistung Architekt 5 Jahre).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck