https://www.baunetz.de/recht/Einholung_Baugenehmigung_beauftragt_Wann_gelten_Lph_1-3_als_mitbeauftragt__9636861.html
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Einholung Baugenehmigung beauftragt: Wann gelten Lph 1-3 als mitbeauftragt?
Ist ein Architekt mit der Einholung der Baugenehmigung beauftragt, ist für die Frage, ob Leistungsphasen 1-3 mitbeauftragt sind, ausschlaggebend, was die Parteien tatsächlich als Leistung vereinbart haben; sind die Leistungen der Leistungsphasen 1-3 nicht durch Dritte erbracht worden, kann dies dafür sprechen, dass die Leistungsphasen 1-3 mitbeauftragt sind.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchen Umfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchen Umfang der Vertrag hat.
Beispiel
( - OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022 - 4 U 142/20; BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - VII ZR 221/22 NZB zurückgewiesen)
Die Eigentümerin eines Gasthofes plant mehrere bauliche Veränderungen, insbesondere drei verschiedene Anbauten. Für dieses Vorhaben gibt es bereits Planungen eines Architekten. Die Eigentümerin beauftragt nunmehr einen anderen Architekten mit der "Einholung der Baugenehmigung". Später kommt es zu Streitigkeiten, der Architekt klagt seine Honorarforderung gegenüber der Eigentümerin ein; er rechnet hierbei erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1-4 ab. Die Eigentümerin meint, er könne lediglich die Leistungsphase 4 abrechnen.
Das OLG Karlsruhe setzt sich intensiv mit der anstehenden Frage auseinander und gibt am Ende der Honorarklage des Architekten statt. Zugrunde zu legen sei zwar zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.12.2007), nach welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, die Beauftragung mit der Genehmigungsplanung bedeute in der Regel, dass auch die übrigen Leistungen der Leistungsphasen 1-4 erbracht werden sollten; entscheidend sei vielmehr, was die Parteien tatsächlich als Leistungen vereinbart hätten. Andererseits, so führt das OLG Karlsruhe aus, sei auch die Auffassung vertreten worden, dass der Auftrag, die Genehmigungsplanung zu erstellen, systematisch die vorangehenden Überlegungen und Planungsschritte der Grundlagenermittlung, des Vorentwurfes und Entwurfsplanung notwendig voraussetze, wenn diese nicht von anderer Seite erbracht worden seien (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2010). Auf dieser Grundlage prüfte das OLG Karlsruhe im Einzelnen, ob und inwieweit die bereits vorliegende Planung des Vorgänger-Architekten dem hier beauftragten Architekten die systematisch notwendigen Leistungen der Leistungsphase 1-3 erspart hätten. Unter Berücksichtigung der Art der vorliegenden Planung des Vorgängers (geringe Ausführungstiefe) und insbesondere der auch von der vorliegenden Planung abweichenden Wünsche der Eigentümerin kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier die Erbringung der Leistungen der Leistungsphasen 1-3 notwendig und auch entsprechend von der Beauftragung umfasst gewesen seien.
( - OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022 - 4 U 142/20; BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - VII ZR 221/22 NZB zurückgewiesen)
Die Eigentümerin eines Gasthofes plant mehrere bauliche Veränderungen, insbesondere drei verschiedene Anbauten. Für dieses Vorhaben gibt es bereits Planungen eines Architekten. Die Eigentümerin beauftragt nunmehr einen anderen Architekten mit der "Einholung der Baugenehmigung". Später kommt es zu Streitigkeiten, der Architekt klagt seine Honorarforderung gegenüber der Eigentümerin ein; er rechnet hierbei erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1-4 ab. Die Eigentümerin meint, er könne lediglich die Leistungsphase 4 abrechnen.
Das OLG Karlsruhe setzt sich intensiv mit der anstehenden Frage auseinander und gibt am Ende der Honorarklage des Architekten statt. Zugrunde zu legen sei zwar zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.12.2007), nach welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, die Beauftragung mit der Genehmigungsplanung bedeute in der Regel, dass auch die übrigen Leistungen der Leistungsphasen 1-4 erbracht werden sollten; entscheidend sei vielmehr, was die Parteien tatsächlich als Leistungen vereinbart hätten. Andererseits, so führt das OLG Karlsruhe aus, sei auch die Auffassung vertreten worden, dass der Auftrag, die Genehmigungsplanung zu erstellen, systematisch die vorangehenden Überlegungen und Planungsschritte der Grundlagenermittlung, des Vorentwurfes und Entwurfsplanung notwendig voraussetze, wenn diese nicht von anderer Seite erbracht worden seien (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2010). Auf dieser Grundlage prüfte das OLG Karlsruhe im Einzelnen, ob und inwieweit die bereits vorliegende Planung des Vorgänger-Architekten dem hier beauftragten Architekten die systematisch notwendigen Leistungen der Leistungsphase 1-3 erspart hätten. Unter Berücksichtigung der Art der vorliegenden Planung des Vorgängers (geringe Ausführungstiefe) und insbesondere der auch von der vorliegenden Planung abweichenden Wünsche der Eigentümerin kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hier die Erbringung der Leistungen der Leistungsphasen 1-3 notwendig und auch entsprechend von der Beauftragung umfasst gewesen seien.
Hinweis
Das Wichtigste, was Parteien im Rahmen eines Vertragsschlusses zu beachten haben, ist nach Auffassung des Verfassers eine genaue Beschreibung der durch den Architekten zu erbringenden Leistungen. Die allermeisten Streitigkeiten zwischen Bauherr und Architekt resultieren aus unvollständigen Leistungsbeschreibungen; so auch hier.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck