https://www.baunetz.de/recht/Einbau_von_Heizungsventilen_vom_TGA-Bauleiter_zu_ueberwachen__5603631.html
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Einbau von Heizungsventilen: vom TGA-Bauleiter zu überwachen?
Der Einbau von Heizungsventilen mag im Einzelfall eine handwerkliche Selbstverständlichkeit sein; auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 16.12.2015 - 21 U 81/14; BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - VII ZR 24/16, NZB zurückgewiesen)
Ein Generalplaner bzw. dessen Bauleiter, der offenbar auch für TGA-Gewerke zuständig war, wird wegen unzureichner Überwachungstätigkeit in Anspruch genommen. Der GU hatte nicht die in der Funktionalausschreibung genannten Magnetheizungsventile eingebaut, vielmehr andere Ventile. Diese zeigten sich für den erwünschten Verwendungszweck als untauglich. Der Bauleiter verteidigt sich mit dem Argument, er habe betreffend der Ventile keine Prüfungspflicht gehabt.
Das Kammergericht Berlin sieht dies anders und verurteilt den Bauleiter. Der Bauleiter habe schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln erricht werde; er müsse auch auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objektes mit den Leistungsbeschreibungen achten. Die von den bauausführenden Unternehmen zu erbringenden Arbeiten seien vom Bauleiter in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen; Umfang und Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit würden von den konkreten Anforderungen der jeweiligen Baumaßnahme und den Umständen abhängen. Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schulde der Objektüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle. Dies sei hier nicht erfolgt.
(nach KG Berlin , Urt. v. 16.12.2015 - 21 U 81/14; BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - VII ZR 24/16, NZB zurückgewiesen)
Ein Generalplaner bzw. dessen Bauleiter, der offenbar auch für TGA-Gewerke zuständig war, wird wegen unzureichner Überwachungstätigkeit in Anspruch genommen. Der GU hatte nicht die in der Funktionalausschreibung genannten Magnetheizungsventile eingebaut, vielmehr andere Ventile. Diese zeigten sich für den erwünschten Verwendungszweck als untauglich. Der Bauleiter verteidigt sich mit dem Argument, er habe betreffend der Ventile keine Prüfungspflicht gehabt.
Das Kammergericht Berlin sieht dies anders und verurteilt den Bauleiter. Der Bauleiter habe schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln erricht werde; er müsse auch auf die Übereinstimmung der Ausführung des Objektes mit den Leistungsbeschreibungen achten. Die von den bauausführenden Unternehmen zu erbringenden Arbeiten seien vom Bauleiter in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen; Umfang und Intensität der gebotenen Überwachungstätigkeit würden von den konkreten Anforderungen der jeweiligen Baumaßnahme und den Umständen abhängen. Auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten schulde der Objektüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle. Dies sei hier nicht erfolgt.
Hinweis
Das Kammergericht weist richtig darauf hin, dass das Vorliegen von einfachen und üblichen handwerklichen Tätigkeiten den Bauleiter nicht von jeglicher Überwachung freistellt:
Eine Einweisung, jedenfalls in der Regel stichprobenhafte Überprüfung an Ort und Stelle sowie eine Prüfung nach Abschluss der Leistungen (jedenfalls im Rahmen der Abnahme, vgl. Urteil OLG München vom 09.06.2013), sind erforderlich; auf mündliche Auskünfte des Bauunternehmens, die Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt zu haben, darf sich der Bauleiter nicht verlassen (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2012); die Pflicht zur stichprobenhaften Kontrolle entfällt auch nicht etwa, weil der Bauleiter vorgelegte Papiere zur vorgesehenen Bauausführung einer Durchsicht unterzieht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012).
Das Kammergericht weist richtig darauf hin, dass das Vorliegen von einfachen und üblichen handwerklichen Tätigkeiten den Bauleiter nicht von jeglicher Überwachung freistellt:
Eine Einweisung, jedenfalls in der Regel stichprobenhafte Überprüfung an Ort und Stelle sowie eine Prüfung nach Abschluss der Leistungen (jedenfalls im Rahmen der Abnahme, vgl. Urteil OLG München vom 09.06.2013), sind erforderlich; auf mündliche Auskünfte des Bauunternehmens, die Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt zu haben, darf sich der Bauleiter nicht verlassen (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2012); die Pflicht zur stichprobenhaften Kontrolle entfällt auch nicht etwa, weil der Bauleiter vorgelegte Papiere zur vorgesehenen Bauausführung einer Durchsicht unterzieht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck