https://www.baunetz.de/recht/Ein_erkennbar_unschluessiger_Bauherr_will_in_der_Regel_keinen_Architektenvertrag_schliessen_4715430.html
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Ein erkennbar unschlüssiger Bauherr will in der Regel keinen Architektenvertrag schließen
Bringt der Bauherr zum Ausdruck, sich noch nicht schlüssig zu sein, ob und in welchem Umfang er bauen wolle, kann der Architekt nicht ohne weiteres davon ausgehen, auf der Grundlage eines Werkvertrages Leistungen zu erbringen mit der Folge, dass er auch keine Vergütung erhält.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 19.12.2014 - 1 U 509/14, BGH, Beschluss vom 08.10.2015 - VII ZR 18/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Parteien verbindet ein Stufenvertrag über Architekten- und Ingenieurleistungen. Es geht um den Umbau und die Sanierung eines Bestandsgebäudes. Die erste Auftragsstufe ist ausgelöst. Sie endet mit der Genehmigungsplanung. Sodann geht es darum, ob das Projekt fortgeführt wird. Der Auftraggeber ist sich unschlüssig. In dem Zuge werden aber gleichwohl schon Details zu Ausführungsplanung und Leistungsverzeichnissen besprochen. Der Bauherr entschließt sich dann allerdings, das Projekt nicht fortzuführen. Der Architekt rechnet auch Leistungen aus den Leistungsphasen 5 und 6 ab. Der Bauherr wendet ein, die Leistungen nicht abgerufen zu haben. Es sei kein weitergehender Vertrag über die 1. Leistungsstufe hinaus zustande gekommen. Dem Architekt sei bekannt gewesen, dass er noch nicht schlüssig gewesen sei, ob er das Projekt weiter durchführen wolle.
Der Argumentation schließt sich das Gericht an. Dem Architekt wird kein weiteres Honorar zugesprochen.
(nach OLG Jena , Urt. v. 19.12.2014 - 1 U 509/14, BGH, Beschluss vom 08.10.2015 - VII ZR 18/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Die Parteien verbindet ein Stufenvertrag über Architekten- und Ingenieurleistungen. Es geht um den Umbau und die Sanierung eines Bestandsgebäudes. Die erste Auftragsstufe ist ausgelöst. Sie endet mit der Genehmigungsplanung. Sodann geht es darum, ob das Projekt fortgeführt wird. Der Auftraggeber ist sich unschlüssig. In dem Zuge werden aber gleichwohl schon Details zu Ausführungsplanung und Leistungsverzeichnissen besprochen. Der Bauherr entschließt sich dann allerdings, das Projekt nicht fortzuführen. Der Architekt rechnet auch Leistungen aus den Leistungsphasen 5 und 6 ab. Der Bauherr wendet ein, die Leistungen nicht abgerufen zu haben. Es sei kein weitergehender Vertrag über die 1. Leistungsstufe hinaus zustande gekommen. Dem Architekt sei bekannt gewesen, dass er noch nicht schlüssig gewesen sei, ob er das Projekt weiter durchführen wolle.
Der Argumentation schließt sich das Gericht an. Dem Architekt wird kein weiteres Honorar zugesprochen.
Hinweis
Die Thematik, ob ein Vertrag geschlossen ist, zeigt sich nicht nur bei der Frage der Beauftragung der ersten Leistungsphasen, sondern auch bei der Frage des Abrufes im Rahmen eines Stufenvertrages. Architekten sind gut beraten, dem durch klare Vereinbarungen entgegenzutreten. Die Unsicherheit des Bauherrn ist nicht selten und häufig auch nachvollziehbar. Weitere Leistungen des Architekten können aber gerade dazu dienen, dass der Bauherr sich entscheiden kann. Insofern dürfte das Argument zulässig sein, dass auch die Leistung, die zur Abstandname von dem Projekt führt, Wertigkeit hat. Es geht nicht nur darum, dass der Bauherr bauen will sondern auch darum, ob er bauen will.
Die Thematik, ob ein Vertrag geschlossen ist, zeigt sich nicht nur bei der Frage der Beauftragung der ersten Leistungsphasen, sondern auch bei der Frage des Abrufes im Rahmen eines Stufenvertrages. Architekten sind gut beraten, dem durch klare Vereinbarungen entgegenzutreten. Die Unsicherheit des Bauherrn ist nicht selten und häufig auch nachvollziehbar. Weitere Leistungen des Architekten können aber gerade dazu dienen, dass der Bauherr sich entscheiden kann. Insofern dürfte das Argument zulässig sein, dass auch die Leistung, die zur Abstandname von dem Projekt führt, Wertigkeit hat. Es geht nicht nur darum, dass der Bauherr bauen will sondern auch darum, ob er bauen will.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck