https://www.baunetz.de/recht/Eigentuemer_stellt_das_zu_beseitigende_Werk_der_Baukunst_zur_Verfuegung_Bei_nbsp_Interessensabwaegung_mit_zu_beruecksichtigen_8535343.html
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Eigentümer stellt das zu beseitigende Werk der Baukunst zur Verfügung: Bei Interessensabwägung mit zu berücksichtigen
Im Rahmen der Interessensabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich ist – Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 27.02.2024 - 13 U 57/23)
Auf der Grundlage einer entsprechenden Gestaltungsplanung eines Landschaftsarchitekten wird im Jahr 1990 ein Platz gestaltet. Zentrales Element des Entwurfes ist eine Brunnenanlage („Wasserspiegel"). Die Brunnenanlage besteht aus einem kreisrunden abgestuften Ring mit erheblichem Durchmesser (offenbar 50 m, siehe auch die Parallelbesprechung), der eine im Wesentlichen glatte Wasseroberfläche einfasst. Die Eigentümerin des Platzes, Stadt H., beabsichtigt den sanierungsbedürftigen und deshalb derzeit nicht mit Wasser gefüllten Brunnen zu beseitigen. Gegen den Abriss wenden sich die Erben des 2022 verstorbenen Landschaftsarchitekten. Die Stadt bietet den Erben zum Ausgleich an, ihnen Brunnenbauteile oder eine Dokumentation zur Verfügung zustellen.
Das OLG Celle stellt klar, dass sich im Rahmen der Interessensabwägung auch auswirken könne, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben habe, das Werk zurückzunehmen oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich sei – Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen. Allerdings maß das OLG Celle dem Angebot der Stadt für den vorliegenden Fall kein entscheidendes Gewicht zu. Die Aufbewahrung einzelner Bauteile könne kaum dazu beitragen, eine Erinnerung an die Gestaltung des Brunnens zu bewahren. Dass die Erben den Brunnen mit den Bauteilen anderenorts wieder aufbauen könnten, erscheine schon angesichts der Dimensionen des Brunnens fernliegend und könnte auch die ursprüngliche Platzgestaltung nicht rekonstruieren. In dem gegenwärtigen sanierungsbedürftigen Zustand des Brunnens sei auch die Anfertigung einer Fotodokumentation – über bereits vorhandene Unterlagen hinaus – kaum geeignet, Urheberinteressen zu dienen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 27.02.2024 - 13 U 57/23)
Auf der Grundlage einer entsprechenden Gestaltungsplanung eines Landschaftsarchitekten wird im Jahr 1990 ein Platz gestaltet. Zentrales Element des Entwurfes ist eine Brunnenanlage („Wasserspiegel"). Die Brunnenanlage besteht aus einem kreisrunden abgestuften Ring mit erheblichem Durchmesser (offenbar 50 m, siehe auch die Parallelbesprechung), der eine im Wesentlichen glatte Wasseroberfläche einfasst. Die Eigentümerin des Platzes, Stadt H., beabsichtigt den sanierungsbedürftigen und deshalb derzeit nicht mit Wasser gefüllten Brunnen zu beseitigen. Gegen den Abriss wenden sich die Erben des 2022 verstorbenen Landschaftsarchitekten. Die Stadt bietet den Erben zum Ausgleich an, ihnen Brunnenbauteile oder eine Dokumentation zur Verfügung zustellen.
Das OLG Celle stellt klar, dass sich im Rahmen der Interessensabwägung auch auswirken könne, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben habe, das Werk zurückzunehmen oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich sei – Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen. Allerdings maß das OLG Celle dem Angebot der Stadt für den vorliegenden Fall kein entscheidendes Gewicht zu. Die Aufbewahrung einzelner Bauteile könne kaum dazu beitragen, eine Erinnerung an die Gestaltung des Brunnens zu bewahren. Dass die Erben den Brunnen mit den Bauteilen anderenorts wieder aufbauen könnten, erscheine schon angesichts der Dimensionen des Brunnens fernliegend und könnte auch die ursprüngliche Platzgestaltung nicht rekonstruieren. In dem gegenwärtigen sanierungsbedürftigen Zustand des Brunnens sei auch die Anfertigung einer Fotodokumentation – über bereits vorhandene Unterlagen hinaus – kaum geeignet, Urheberinteressen zu dienen.
Hinweis
Bei Werken der Baukunst dürfte das Angebot, Bauteile zur Verfüfung zu stellen, selten realistisch und damit abwägungsrelevant sein, u.U. aber - soweit nicht schon vorhanden - eine ordentliche Dokumentation.
Bei Werken der Baukunst dürfte das Angebot, Bauteile zur Verfüfung zu stellen, selten realistisch und damit abwägungsrelevant sein, u.U. aber - soweit nicht schon vorhanden - eine ordentliche Dokumentation.