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Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
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Eigenleistungen des Bauherrn führen nicht ohne Weiteres zu einem Mitverschulden
Haben fehlerhafte Planungsleistungen des Architekten einen Baumangel am Bauwerk verursacht, so führt die Tatsache, dass die vom Bauherrn selbst erstellten Leistungsverzeichnisse den Planungsfehler übernahmen, nicht ohne Weiteres zu einem Mitverschulden des Bauherrn.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , - Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 140/18 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt erbringt unter anderem Planungsleistungen für ein Mehrfamilienhaus. Für das Dach plant der Architekt ein nichtbelüftetes Flachdach mit Holzbauteilen. Allerdings macht er im Rahmen der Ausführungsplanung keine Vorgaben zum sd-Wert der innenseitigen Dampfbremse sowie zum Holzschutz. Die Ausschreibung und Vergabe übernimmt der Bauherr selber. Später kommt es zu erheblichen Schäden (vgl. auch Parallelurteil). Der Architekt wendet nunmehr gegenüber seiner Inanspruchnahme ein, der Bauherr müsse sich ein Mitverschulden zurechnen lassen: Schließlich habe er eigenständig die Leistungsverzeichnisse erstellt und Bauwerkverträge abgeschlossen, die Leistungsverzeichnisse seien ebenso fehlerhaft.
Das Oberlandesgericht Koblenz sieht das anders, ein Mitverschulden komme hier nicht in Betracht. Zwar seien auch die vom Bauherrn eigenständig aufgestellten Leistungsverzeichnisse fehlerhaft gewesen, allerdings habe dieser Vorgang nicht zur Entstehung des geltend gemachten Schadens beigetragen. Dieser Schaden beruhe allein auf den Fehlleistungen des Klägers im Rahmen der Ausführungsplanung, die sich in der mangelhaften Erstellung der Leistungsverzeichnisse lediglich fortgesetzt hätten.
(nach OLG Koblenz , - Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 140/18 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt erbringt unter anderem Planungsleistungen für ein Mehrfamilienhaus. Für das Dach plant der Architekt ein nichtbelüftetes Flachdach mit Holzbauteilen. Allerdings macht er im Rahmen der Ausführungsplanung keine Vorgaben zum sd-Wert der innenseitigen Dampfbremse sowie zum Holzschutz. Die Ausschreibung und Vergabe übernimmt der Bauherr selber. Später kommt es zu erheblichen Schäden (vgl. auch Parallelurteil). Der Architekt wendet nunmehr gegenüber seiner Inanspruchnahme ein, der Bauherr müsse sich ein Mitverschulden zurechnen lassen: Schließlich habe er eigenständig die Leistungsverzeichnisse erstellt und Bauwerkverträge abgeschlossen, die Leistungsverzeichnisse seien ebenso fehlerhaft.
Das Oberlandesgericht Koblenz sieht das anders, ein Mitverschulden komme hier nicht in Betracht. Zwar seien auch die vom Bauherrn eigenständig aufgestellten Leistungsverzeichnisse fehlerhaft gewesen, allerdings habe dieser Vorgang nicht zur Entstehung des geltend gemachten Schadens beigetragen. Dieser Schaden beruhe allein auf den Fehlleistungen des Klägers im Rahmen der Ausführungsplanung, die sich in der mangelhaften Erstellung der Leistungsverzeichnisse lediglich fortgesetzt hätten.
Hinweis
Bei der Frage, inwieweit die Übernahme von Architektenleistungen durch den Bauherrn zu einem Mitverschulden des Bauherrn führen kann, muss wohl unterschieden werden: Übernimmt der Bauherr in seinen Leistungen lediglich Fehler, die zuvor der Architekt gemacht hatte, dürfte dies – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht zu einem Mitverschulden führen; anders ist es, wenn die Leistung des Bauherrn eigene Fehler enthält (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021).
Bei der Frage, inwieweit die Übernahme von Architektenleistungen durch den Bauherrn zu einem Mitverschulden des Bauherrn führen kann, muss wohl unterschieden werden: Übernimmt der Bauherr in seinen Leistungen lediglich Fehler, die zuvor der Architekt gemacht hatte, dürfte dies – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht zu einem Mitverschulden führen; anders ist es, wenn die Leistung des Bauherrn eigene Fehler enthält (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck