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Drohnen-Aufnahmen von Panoramafreiheit § 59 Abs. 1 Urhebergesetz nicht gedeckt!
Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke mittels Einsatzes von Drohnen ist von der Panoramafreiheit gemäß § 59 Absatz 1 S. 1 Urhebergesetz nicht gedeckt.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.04.2023 - 4 U 247/21; BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23)
Ein Buchverlag veröffentlicht einen thematischen Führer für bestimmte Flächen des Ruhrgebietes. In diesen Flächen stehen – öffentlich zugänglich – Installationen von verschiedenen Künstlern. In dem Führer befinden sich Aufnahmen dieser Kunstwerke, allerdings aufgenommen nicht von dem Erdboden aus, sondern von einer Drohne aus. Einer der betroffenen Künstler verlangt (über einen von Künstlern zur Wahrnehmung der Rechte der Künstler gegründeten Verein ) Unterlassung der Verwendung der Bilder sowie Schadensersatz, gerichtet auf den Ersatz eines Lizenzschadens. Der Buchverlag beruft sich auf die Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 Urhebergesetz. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, u.a. durch Lichtbild zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben (bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht des Bauwerks).
Das OLG Hamm gibt der Klage des Vereins statt und verurteilt den Buchverlag zur Unterlassung und zu Schadensersatz in Höhe von rund Euro 2.000,00. Zwar seien Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken (wie hier den Installationen) durch die Panoramafreiheit geschützt, wenn die Werke sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Die Panoramafreiheit erlaube eben aber auch nur eine Aufnahme von genannten Wegen, Straßen oder Plätzen, nicht hingegen durch die Nutzung von Drohnen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.04.2023 - 4 U 247/21; BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23)
Ein Buchverlag veröffentlicht einen thematischen Führer für bestimmte Flächen des Ruhrgebietes. In diesen Flächen stehen – öffentlich zugänglich – Installationen von verschiedenen Künstlern. In dem Führer befinden sich Aufnahmen dieser Kunstwerke, allerdings aufgenommen nicht von dem Erdboden aus, sondern von einer Drohne aus. Einer der betroffenen Künstler verlangt (über einen von Künstlern zur Wahrnehmung der Rechte der Künstler gegründeten Verein ) Unterlassung der Verwendung der Bilder sowie Schadensersatz, gerichtet auf den Ersatz eines Lizenzschadens. Der Buchverlag beruft sich auf die Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 Urhebergesetz. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, u.a. durch Lichtbild zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben (bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht des Bauwerks).
Das OLG Hamm gibt der Klage des Vereins statt und verurteilt den Buchverlag zur Unterlassung und zu Schadensersatz in Höhe von rund Euro 2.000,00. Zwar seien Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken (wie hier den Installationen) durch die Panoramafreiheit geschützt, wenn die Werke sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Die Panoramafreiheit erlaube eben aber auch nur eine Aufnahme von genannten Wegen, Straßen oder Plätzen, nicht hingegen durch die Nutzung von Drohnen.
Hinweis
Mit seinem Urteil vom 05.06.2003 (I ZR 192/00) hatte der BGH ähnlich entschieden: Hier war eine Erbin des im Jahre 2000 verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser erfolgreich gegen die Vervielfältigung eines Lichtbildes des bekannten Hundertwasserhauses in Wien vorgegangen, welches nicht von der Straße aus, sondern von einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses aufgenommen worden war.
Mit seinem Urteil vom 05.06.2003 (I ZR 192/00) hatte der BGH ähnlich entschieden: Hier war eine Erbin des im Jahre 2000 verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser erfolgreich gegen die Vervielfältigung eines Lichtbildes des bekannten Hundertwasserhauses in Wien vorgegangen, welches nicht von der Straße aus, sondern von einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses aufgenommen worden war.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck