https://www.baunetz.de/recht/Dritter_verpflichtet_sich_zur_Honorarzahlung_Kopplungsverbot_nicht_einschlaegig__44560.html
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Dritter verpflichtet sich zur Honorarzahlung: Kopplungsverbot nicht einschlägig!
Das Kopplungsverbot greift grundsätzlich nicht ein, wenn ein Käufer ein Grundstück von einem Architekten erwirbt und sich ein Dritter aus Eigeninteresse an dem Verkaufsgeschäft verpflichtet, Honorar an den Architekten zu zahlen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Kopplungsverbot.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Kopplungsverbot.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.04.2006 - VII ZR 291/04)
Ein Architekt war 90 %iger Gesellschafter einer Grundstückseigentümergesellschaft. Für das Grundstück hatte er Planungsleistungen erbracht. Das Grundstück sollte nunmehr verkauft werden. Der Erwerber war zu einer Zahlung von 1,6 Mio. Euro bereit. Dies war dem Architekten zu wenig. Zu einem Verkauf kam es erst, als ich eine Projektentwicklungsgesellschaft, die von dem Erwerber einen größeren Auftrag für das Grundstück erwartete, zur Zahlung weiterer 250.000,00 Euro für die Planungsleistungen an den Architekten verpflichtete. Später verweigerte die Projektentwicklungsgesellschaft die Zahlung unter Berufung auf Kopplungsverbot.
Dem Argument der Projektentwicklungsgesellschaft folgte der BGH nicht. Das Kopplungsverbot sei für vorliegende Konstellation nicht einschlägig. Nach dem Wortlaut des Artikel 10 § 3 im RVG sei nur der Erwerber geschützt. Das nur mittelbare Interesse der Projektentwicklungsgesellschaft an dem Erwerb durch den Käufer sei nicht geschützt. Ein derartiges Interesse eines Architekten begründe keinen Wettbewerbsvorteil des Architekten, der eine Anwendung des Artikels 10 § 3 im RVG erfordere.
(nach BGH , Urt. v. 27.04.2006 - VII ZR 291/04)
Ein Architekt war 90 %iger Gesellschafter einer Grundstückseigentümergesellschaft. Für das Grundstück hatte er Planungsleistungen erbracht. Das Grundstück sollte nunmehr verkauft werden. Der Erwerber war zu einer Zahlung von 1,6 Mio. Euro bereit. Dies war dem Architekten zu wenig. Zu einem Verkauf kam es erst, als ich eine Projektentwicklungsgesellschaft, die von dem Erwerber einen größeren Auftrag für das Grundstück erwartete, zur Zahlung weiterer 250.000,00 Euro für die Planungsleistungen an den Architekten verpflichtete. Später verweigerte die Projektentwicklungsgesellschaft die Zahlung unter Berufung auf Kopplungsverbot.
Dem Argument der Projektentwicklungsgesellschaft folgte der BGH nicht. Das Kopplungsverbot sei für vorliegende Konstellation nicht einschlägig. Nach dem Wortlaut des Artikel 10 § 3 im RVG sei nur der Erwerber geschützt. Das nur mittelbare Interesse der Projektentwicklungsgesellschaft an dem Erwerb durch den Käufer sei nicht geschützt. Ein derartiges Interesse eines Architekten begründe keinen Wettbewerbsvorteil des Architekten, der eine Anwendung des Artikels 10 § 3 im RVG erfordere.
Hinweis
Vieler Orts wird gefordert, dass Kopplungsverbot als "alten Zopf" ganz abzuschaffen. Der Gesetzgeber hat bisher noch nicht reagiert. Die Rechtssprechung hält grundsätzlich an dem Kopplungsverbot fest. Das vorliegende Urteil zeigt eine mögliche Konstellation auf, nicht in den Stricken des Kopplungsverbots hängen zu bleiben, zumindestens wenn neben dem Erwerber noch ein (weiterer) Investor vorhanden ist, der bereit ist Zahlungen auf Planungsleistungen zu erbringen.
Vieler Orts wird gefordert, dass Kopplungsverbot als "alten Zopf" ganz abzuschaffen. Der Gesetzgeber hat bisher noch nicht reagiert. Die Rechtssprechung hält grundsätzlich an dem Kopplungsverbot fest. Das vorliegende Urteil zeigt eine mögliche Konstellation auf, nicht in den Stricken des Kopplungsverbots hängen zu bleiben, zumindestens wenn neben dem Erwerber noch ein (weiterer) Investor vorhanden ist, der bereit ist Zahlungen auf Planungsleistungen zu erbringen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck