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Dreijähriger Bachelor reicht nicht für Eintragung in die Architektenliste!
Der Absolvent eines dreijährigen Bachelorstudiengangs Architektur hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, wenn Voraussetzung hierfür nach dem Landesgesetz der erfolgreiche Abschluss eines vierjährigen Studiengangs ist.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach VG Koblenz , Urt. v. 03.09.2012 - 3 K 192/12)
Nach erfolgreicher Absolvierung eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs an einer Fachhochschule arbeitet der Bachelor als Angestellter in einem Architektenbüro. Zwei Jahre später beantragt der Bachelor die Eintragung in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt. Diesen Antrag lehnt der Eintragungsausschuss der zuständigen Architektenkammer ab. Für die Eintragung sei eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erforderlich. Das Verwaltungsgericht Koblenz gibt der Architektenkammer Recht.
(nach VG Koblenz , Urt. v. 03.09.2012 - 3 K 192/12)
Nach erfolgreicher Absolvierung eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs an einer Fachhochschule arbeitet der Bachelor als Angestellter in einem Architektenbüro. Zwei Jahre später beantragt der Bachelor die Eintragung in die Architektenliste zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt. Diesen Antrag lehnt der Eintragungsausschuss der zuständigen Architektenkammer ab. Für die Eintragung sei eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erforderlich. Das Verwaltungsgericht Koblenz gibt der Architektenkammer Recht.
Hinweis
Mit dem Urteil, in dem es auch noch um andere Problematiken geht, ist nun der in Deutschland seit der Einführung der Bachelor/Masterstudiengänge geltende Rechtszustand nochmals gerichtlich bestätigt. Nach den Architektengesetzen der Länder ist grundsätzlich ein vierjähriges Studium Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste (oder in eine der anderen Listen). Bei den Hochschulen werden drei- und vierjährige Bachelor-Studiengänge angeboten. Jedenfalls die dreijährigen Bachelor-Studiengänge reichen für die Eintragung nicht aus. Der Absolvent eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs muss also, wenn er in die Architektenliste eingetragen werden will, zwingend den anschließenden Masterstudiengang auch erfolgreich absolvieren.
Mit dem Urteil, in dem es auch noch um andere Problematiken geht, ist nun der in Deutschland seit der Einführung der Bachelor/Masterstudiengänge geltende Rechtszustand nochmals gerichtlich bestätigt. Nach den Architektengesetzen der Länder ist grundsätzlich ein vierjähriges Studium Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste (oder in eine der anderen Listen). Bei den Hochschulen werden drei- und vierjährige Bachelor-Studiengänge angeboten. Jedenfalls die dreijährigen Bachelor-Studiengänge reichen für die Eintragung nicht aus. Der Absolvent eines dreijährigen Bachelor-Studiengangs muss also, wenn er in die Architektenliste eingetragen werden will, zwingend den anschließenden Masterstudiengang auch erfolgreich absolvieren.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck