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Drei Wochen versicherungslos: berufsgerichtliches Verfahren gerechtfertigt?
Voraussetzung der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (hier nach BauKG NRW) ist, dass sich die erhobene Beschuldigung nicht als geringfügig darstellt; das Fehlen einer Haftpflichtversicherung für einen Zeitraum von drei Wochen kann im Einzelfall als geringfügig eingestuft werden.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach OVG NRW , Urt. v. 04.11.2009 - 6s E 542/08)
Der Haftpflichtversicherungsschutz eines Kammermitglieds bei seiner Haftpflichtversicherung endete am 02.03.2007. Mit Schreiben vom 20.03.2007 wurde das Kammermitglied durch die Kammer aufgefordert mitzuteilen, bei welcher Versicherung er einen neuen Vertrag abgeschlossen habe. Am 23.03.2007 erhielt die Kammer einen Versicherungsschein vom 22.03.2007 über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung ab dem 21.03.2007. Berufsgericht und OVG NRW sehen in dem Verhalten des Kammermitglieds keinen hinreichenden Grund für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gemäß BauKG NRW habe mehrere Voraussetzungen. Zwar habe das Kammermitglied hier ohne Zweifel schuldhaft gegen die bestehende Verpflichtung verstoßen, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Unter anderem müsse das Verfahren aber auch "erforderlich" erscheinen, weshalb sich die erhobenen Beschuldigungen nicht als geringfügig erweisen dürften. Ein hinreichender Anlass, ein Mitglied der Architektenkammer wegen eines Pflichtverstoßes vor Gericht zu stellen, sei nur dann gegeben, wenn seine Pflichtvergessenheit oder deren Folgen ein bestimmtes Maß überschreitet. Solche erschwerenden Umstände können z. B. in der Dauer der versicherungslosen Zeit, daraus erwachsene Vermögensschäden für Dritte, fehlenden Anstrengungen des Mitglieds zur Wiederherstellung ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes oder in einer sonst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit ihre Grundlage haben. Auch der Umstand, dass es sich um einen Wiederholungsfall handele, könne die Eröffnung eines Verfahrens nahe legen.
Hier lege dem gegenüber die zeitliche Abfolge nahe, dass das Mitglied von sich aus tätig geworden ist, um einen Versicherungsschutz zu erneuern, die Aufforderung der Kammer vom 20.03.2007 also nur Anlass für die Einreichung des Nachweises über den ohnehin wieder bestehenden Versicherungsschutz war. Die Dauer des
versicherungslosen Zeitraums überschritt auch nicht die Schwelle von einem Monat, jenseits der schon das zeitliche Ausmaß des berufswidrigen Verhaltens für sich betrachtet die Eröffnung des Verfahrens rechtfertigen könne. Auch sei nicht erkennbar, das Dritte, insbesondere Auftraggeber, durch sein Verhalten geschädigt worden seien.
(nach OVG NRW , Urt. v. 04.11.2009 - 6s E 542/08)
Der Haftpflichtversicherungsschutz eines Kammermitglieds bei seiner Haftpflichtversicherung endete am 02.03.2007. Mit Schreiben vom 20.03.2007 wurde das Kammermitglied durch die Kammer aufgefordert mitzuteilen, bei welcher Versicherung er einen neuen Vertrag abgeschlossen habe. Am 23.03.2007 erhielt die Kammer einen Versicherungsschein vom 22.03.2007 über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung ab dem 21.03.2007. Berufsgericht und OVG NRW sehen in dem Verhalten des Kammermitglieds keinen hinreichenden Grund für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gemäß BauKG NRW habe mehrere Voraussetzungen. Zwar habe das Kammermitglied hier ohne Zweifel schuldhaft gegen die bestehende Verpflichtung verstoßen, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Unter anderem müsse das Verfahren aber auch "erforderlich" erscheinen, weshalb sich die erhobenen Beschuldigungen nicht als geringfügig erweisen dürften. Ein hinreichender Anlass, ein Mitglied der Architektenkammer wegen eines Pflichtverstoßes vor Gericht zu stellen, sei nur dann gegeben, wenn seine Pflichtvergessenheit oder deren Folgen ein bestimmtes Maß überschreitet. Solche erschwerenden Umstände können z. B. in der Dauer der versicherungslosen Zeit, daraus erwachsene Vermögensschäden für Dritte, fehlenden Anstrengungen des Mitglieds zur Wiederherstellung ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes oder in einer sonst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit ihre Grundlage haben. Auch der Umstand, dass es sich um einen Wiederholungsfall handele, könne die Eröffnung eines Verfahrens nahe legen.
Hier lege dem gegenüber die zeitliche Abfolge nahe, dass das Mitglied von sich aus tätig geworden ist, um einen Versicherungsschutz zu erneuern, die Aufforderung der Kammer vom 20.03.2007 also nur Anlass für die Einreichung des Nachweises über den ohnehin wieder bestehenden Versicherungsschutz war. Die Dauer des
versicherungslosen Zeitraums überschritt auch nicht die Schwelle von einem Monat, jenseits der schon das zeitliche Ausmaß des berufswidrigen Verhaltens für sich betrachtet die Eröffnung des Verfahrens rechtfertigen könne. Auch sei nicht erkennbar, das Dritte, insbesondere Auftraggeber, durch sein Verhalten geschädigt worden seien.
Hinweis
Freiberufler aller Art, insbesondere aber auch Architekten und sonstige Planer, sind, wenn sie einer Kammer angehören, berufsrechtlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009). Vernünftigerweise sollte diese Pflicht bei den Betroffenen "offene Türen einrennen". Denn selbstverständlich ist es für Architekten und Planer in ihrem ureigensten Interesse, ausreichend gegenüber Haftungsansprüchen versichert zu sein (vgl. allgemein unter Haftpflichtversicherungsschutz).
Mithin sollten sich selbstverständlich auch solche freiberuflich tätig Werdenden haftpflichtversichern, die (derzeit) nicht Mitglied einer Kammer sind und von vorgenannter Berufspflicht gar nicht angesprochen werden; die Haftpflichtversicherungen bieten auch für Nicht-Kammermitglieder Versicherungsschutz an. Denjenigen, die meinen, die Kosten des Versicherungsschutzes einsparen zu müssen, sei geraten, über die Kosten noch einmal mit dem Bauherrn zu sprechen. Jeder vernünftige Bauherr wird sich meines Erachtens lieber an den Kosten des Versicherungsschutzes zumindest beteiligen, als im worst-case einen etwaig vermögenslosen Schuldner in Anspruch nehmen zu müssen.
Freiberufler aller Art, insbesondere aber auch Architekten und sonstige Planer, sind, wenn sie einer Kammer angehören, berufsrechtlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009). Vernünftigerweise sollte diese Pflicht bei den Betroffenen "offene Türen einrennen". Denn selbstverständlich ist es für Architekten und Planer in ihrem ureigensten Interesse, ausreichend gegenüber Haftungsansprüchen versichert zu sein (vgl. allgemein unter Haftpflichtversicherungsschutz).
Mithin sollten sich selbstverständlich auch solche freiberuflich tätig Werdenden haftpflichtversichern, die (derzeit) nicht Mitglied einer Kammer sind und von vorgenannter Berufspflicht gar nicht angesprochen werden; die Haftpflichtversicherungen bieten auch für Nicht-Kammermitglieder Versicherungsschutz an. Denjenigen, die meinen, die Kosten des Versicherungsschutzes einsparen zu müssen, sei geraten, über die Kosten noch einmal mit dem Bauherrn zu sprechen. Jeder vernünftige Bauherr wird sich meines Erachtens lieber an den Kosten des Versicherungsschutzes zumindest beteiligen, als im worst-case einen etwaig vermögenslosen Schuldner in Anspruch nehmen zu müssen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck