https://www.baunetz.de/recht/Doppelte_Ausschreibung_ohne_Kennzeichnung_Architekt_haftet_43498.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Doppelte Ausschreibung ohne Kennzeichnung: Architekt haftet
Werden Dämmarbeiten sowohl beim Zimmerer- als auch beim Dachdeckergewerk ausgeschrieben, ohne sie in beiden Gewerken als Eventualpositionen zu kennzeichnen, liegt eine fehlerhafte Ausschreibung vor.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
U.a. bei der Ausschreibung kann es zu Fehlern des Architekten kommen.
Beispiel
(nach nach OLG Koblenz , Urt. v. 13.06.1997 - 2 U 227/96, BauR 1998, 169)
Der mit den Leistungsphasen 6 und 7 beauftragte Architekt schrieb Dämmarbeiten sowohl beim Zimmerer- als auch beim Dachdeckergewerk aus, ohne sie jeweils als Eventualpositionen zu kennzeichnen. Nach Beanstandung durch die VOB-Stelle wurde dem Bauherrn ein Zuschuß gekürzt. In Höhe der Kürzung macht der Bauherr Schadensersatz gegen den Architekten geltend.
Das OLG gibt der Klage statt. Es läge ein Verstoß gegen die Grundsätze des § 9 Nr. 1 VOB/A vor. Die Leistung sei hier nicht so eindeutig beschrieben, daß alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen könnten. Die Doppelausschreibung zwang dazu, nach Eröffnung der Angebote entweder beim Gewerk Dachdeckerarbeiten oder beim Gewerk Zimmererarbeiten die Position Dämmarbeiten zu streichen; die nachträgliche Streichung entziehe aber jedenfalls der Kalkulation des Bieters die Grundlage, der sein Angebot auf eine Mischkalkulation gestützt hätte. Die Notwendigkeit der Herausnahme der Position Dämmarbeiten aus einem der beiden Gewerke hätte bei der Ausschreibung bereits durch eine Kennzeichnung als Eventual- oder Wahlposition deutlich gemacht werden müssen.
(nach nach OLG Koblenz , Urt. v. 13.06.1997 - 2 U 227/96, BauR 1998, 169)
Der mit den Leistungsphasen 6 und 7 beauftragte Architekt schrieb Dämmarbeiten sowohl beim Zimmerer- als auch beim Dachdeckergewerk aus, ohne sie jeweils als Eventualpositionen zu kennzeichnen. Nach Beanstandung durch die VOB-Stelle wurde dem Bauherrn ein Zuschuß gekürzt. In Höhe der Kürzung macht der Bauherr Schadensersatz gegen den Architekten geltend.
Das OLG gibt der Klage statt. Es läge ein Verstoß gegen die Grundsätze des § 9 Nr. 1 VOB/A vor. Die Leistung sei hier nicht so eindeutig beschrieben, daß alle Bewerber ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen könnten. Die Doppelausschreibung zwang dazu, nach Eröffnung der Angebote entweder beim Gewerk Dachdeckerarbeiten oder beim Gewerk Zimmererarbeiten die Position Dämmarbeiten zu streichen; die nachträgliche Streichung entziehe aber jedenfalls der Kalkulation des Bieters die Grundlage, der sein Angebot auf eine Mischkalkulation gestützt hätte. Die Notwendigkeit der Herausnahme der Position Dämmarbeiten aus einem der beiden Gewerke hätte bei der Ausschreibung bereits durch eine Kennzeichnung als Eventual- oder Wahlposition deutlich gemacht werden müssen.
Hinweis
In den Vorbemerkungen zur Ausschreibung hatte sich der Bauherr vorbehalten, auf einzelne Leistungen vollständig verzichten zu können. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bieter gegen das AGB-Gesetz verstoße und deshalb unwirksam sei.
In den Vorbemerkungen zur Ausschreibung hatte sich der Bauherr vorbehalten, auf einzelne Leistungen vollständig verzichten zu können. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bieter gegen das AGB-Gesetz verstoße und deshalb unwirksam sei.
Verweise
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Ausschreibungsfehler
Haftung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Ausschreibungsfehler
Haftung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck