https://www.baunetz.de/recht/Doppelte_Anrechenbarkeit_der_Kosten_Technischer_Anlagen_44394.html
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Doppelte Anrechenbarkeit der Kosten Technischer Anlagen
Ein Architekt, der sowohl mit der Objektplanung Gebäude als auch mit der Technischen Ausrüstung beauftragt ist, kann gemäß § 10 Abs. 4 HOAI die Kosten der Technischen Anlagen bei der Ermittlung jeweils des Honorars für beide Leistungsbilder ansetzen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.11.2000 - 4 U 90/00-24; OLGR 2001,73)
Ein Architekt, der sowohl mit Leistungen zur Objektplanung des Gebäudes als auch mit Leistungen zur Technischen Ausrüstung (Teil I HOAI) beauftragt wurde, setzt die anrechenbaren Kosten für die Technischen Anlagen sowohl bei der Berechnung des Honorars Technischer Ausrüstung als auch bei der Berechnung des Honorars Gebäudeplanung an. Der Bauherr meint, hiermit lege eine unzulässige Doppelhonorierung vor.
Das Gericht bezieht sich auf den relativ klaren Wortslaut des § 10 Abs. 4 HOAI und folgt der hier zu vertretenen allgemeinen Ansicht: danach kann ein Architekt der mit Leistungen sowohl aus dem Leistungsbild Gebäudeplanung als aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung beauftragt ist, die Kosten von Technischen Anlagen bei beiden Leistungsbildern als anrechenbare Kosten berücksichtigen (im Rahmen des Leistungsbildes Objektplanung allerdings nur anteilig nach § 10 Abs. 4.1 (die Minderung ist nach wohl herrschender Ansicht – und entgegen des unscharfen Wortlautes – im Rahmen der Objektplanung auch dann anzusetzen, wenn der Architekt die endsprechenden Installationen/Anlagen/Einbauten fachlich plant oder deren Ausführung überwacht).
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.11.2000 - 4 U 90/00-24; OLGR 2001,73)
Ein Architekt, der sowohl mit Leistungen zur Objektplanung des Gebäudes als auch mit Leistungen zur Technischen Ausrüstung (Teil I HOAI) beauftragt wurde, setzt die anrechenbaren Kosten für die Technischen Anlagen sowohl bei der Berechnung des Honorars Technischer Ausrüstung als auch bei der Berechnung des Honorars Gebäudeplanung an. Der Bauherr meint, hiermit lege eine unzulässige Doppelhonorierung vor.
Das Gericht bezieht sich auf den relativ klaren Wortslaut des § 10 Abs. 4 HOAI und folgt der hier zu vertretenen allgemeinen Ansicht: danach kann ein Architekt der mit Leistungen sowohl aus dem Leistungsbild Gebäudeplanung als aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung beauftragt ist, die Kosten von Technischen Anlagen bei beiden Leistungsbildern als anrechenbare Kosten berücksichtigen (im Rahmen des Leistungsbildes Objektplanung allerdings nur anteilig nach § 10 Abs. 4.1 (die Minderung ist nach wohl herrschender Ansicht – und entgegen des unscharfen Wortlautes – im Rahmen der Objektplanung auch dann anzusetzen, wenn der Architekt die endsprechenden Installationen/Anlagen/Einbauten fachlich plant oder deren Ausführung überwacht).
Hinweis
Seitens von Bauherrn wird zur Minderung des Architektenhonorar oftmals argumentiert, es käme zu einer "Doppelhonorierung" und diese sei nach HOAI unzulässig. Dass dieses Argument nicht ganz zutrifft zeigt obiges Urteil. Insb. bei den anrechenbaren Kosten kann es durchaus einmal zu einer mehrfachen Berücksichtigung der "gleichen" anrechenbaren Kosten kommen.
Seitens von Bauherrn wird zur Minderung des Architektenhonorar oftmals argumentiert, es käme zu einer "Doppelhonorierung" und diese sei nach HOAI unzulässig. Dass dieses Argument nicht ganz zutrifft zeigt obiges Urteil. Insb. bei den anrechenbaren Kosten kann es durchaus einmal zu einer mehrfachen Berücksichtigung der "gleichen" anrechenbaren Kosten kommen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Leistungsbilder HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck