https://www.baunetz.de/recht/Direktanspruch_gegen_den_Versicherer__759615.html
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Direktanspruch gegen den Versicherer?
Ein Direktanspruch gegen den Berufshaftpflicht – oder Betriebshaftpflichtversicherer ist auch nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz die Ausnahme. Trifft der Versicherer gegenüber dem Geschädigten allerdings eine Regulierungszusage, dann ist er daran grundsätzlich sowohl gegenüber dem Geschädigten als auch dem Versicherten gebunden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 293/05)
Der Versicherte verursacht einen Schaden. Der Versicherer tritt in die Schadenbearbeitung ein und korrespondiert direkt mit dem Geschädigten. Der Versicherungsagent, der die Sache bearbeitet, sagt dem Geschädigten Regulierung zu. Die Regulierung bleibt aus. Der Geschädigte nimmt dem Versicherten auch den Versicherer in Anspruch. Der Versicherer zieht sich auf das Argument zurück, dass der Agent ohne Vollmacht gehandelt habe. Im Übrigen müsse ein Schuldversprechen schriftlich erfolgen, die mündliche Zusage sei daher nichtig.
Erste und zweite Instanz folgen der Linie des Versicherers. Der BGH gibt schließlich dem Geschädigten recht. Die Regulierungszusage sei wirksam. Der Geschädigte kann die Erklärung nur so verstehen, dass der Versicherer weder haftungsrechtlich noch versicherungsrechtliche Einwände habe. Die Erklärung bedeutet ein den Versicherten und den Versicherer bindendes Anerkenntnis. Der Versicherer kann sich nicht mehr auf Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis stützen, die ihm bekannt waren.
(nach BGH , Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 293/05)
Der Versicherte verursacht einen Schaden. Der Versicherer tritt in die Schadenbearbeitung ein und korrespondiert direkt mit dem Geschädigten. Der Versicherungsagent, der die Sache bearbeitet, sagt dem Geschädigten Regulierung zu. Die Regulierung bleibt aus. Der Geschädigte nimmt dem Versicherten auch den Versicherer in Anspruch. Der Versicherer zieht sich auf das Argument zurück, dass der Agent ohne Vollmacht gehandelt habe. Im Übrigen müsse ein Schuldversprechen schriftlich erfolgen, die mündliche Zusage sei daher nichtig.
Erste und zweite Instanz folgen der Linie des Versicherers. Der BGH gibt schließlich dem Geschädigten recht. Die Regulierungszusage sei wirksam. Der Geschädigte kann die Erklärung nur so verstehen, dass der Versicherer weder haftungsrechtlich noch versicherungsrechtliche Einwände habe. Die Erklärung bedeutet ein den Versicherten und den Versicherer bindendes Anerkenntnis. Der Versicherer kann sich nicht mehr auf Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis stützen, die ihm bekannt waren.
Hinweis
Versicherer haben umfassende Regulierungsbefugnis, die grundsätzlich auch entgegen dem Willen des Versicherten genutzt werden kann. Die Versicherer sind zur Schadenbearbeitung grundsätzlich verpflichtet. Der Geschädigte (wie auch der Versicherte) müssen sich daher auf Zusagen des Versicherers verlassen können. Die Grenzen der Regulierungsbefugnis werden fraglich, wenn es nur um den Selbstbehalt geht oder die Deckungssumme nicht ausreicht.
Versicherer haben umfassende Regulierungsbefugnis, die grundsätzlich auch entgegen dem Willen des Versicherten genutzt werden kann. Die Versicherer sind zur Schadenbearbeitung grundsätzlich verpflichtet. Der Geschädigte (wie auch der Versicherte) müssen sich daher auf Zusagen des Versicherers verlassen können. Die Grenzen der Regulierungsbefugnis werden fraglich, wenn es nur um den Selbstbehalt geht oder die Deckungssumme nicht ausreicht.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / formelles Verfahren
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / Pflichten des Versichers
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / formelles Verfahren
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / Pflichten des Versichers
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck