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Die große Schuldrechtsreform 2002: Wichtige Änderungen für Architekten !
Zum 01.01.2002 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft. Es bringt für das über 100 Jahre alte BGB entscheidende und tiefgreifende Neuerungen. Architekten sollten im Rahmen ihrer Berufsausübung jedenfalls einige dieser Neuerungen kennen.
Hintergrund
Das zum 01.01.2002 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes beruht auf mehreren Hintergründen. Zum einen wurde versucht, jahrelange Kritik an der Konzeption des sogenannten Leistungsstörungsrechts, welches bereits in den 70-er Jahren zu Reformbestrebungen führte, umzusetzen. Aktueller Anlass waren darüberhinaus insbesondere 3 EG-Richtlinien, die vom deutschen Gesetzgeber ins inländische Recht zu übernehmen waren.
Folgende wesentliche Bereiche lassen sich aus der Vielzahl der geänderten Vorschriften herausgreifen:
- Das Recht der Leistungsstörungen (vgl. insbesondere §§ 275, 323 ff. alte und neue Fassung) wurde von Grund auf systematisch erneuert.
- Die besonderen Vorschriften zur Leistungsstörung im Kaufrecht wurden dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht angepasst. Die Gewährleistungsfrist wurde auf zwei Jahre verlängert.
- Auch das besondere Leistungsstörungsrecht des Werkvertrages wurde an das allgemeine Leistungsstörungsrecht angepasst; da hier allerdings schon vorher die Unterschiede nicht so gravierend waren, sind auch die Neuerungen in Grenzen geblieben. Die werkvertraglichen Verjährungsfristen blieben in wesentlichen Punkten bestehen.
- Das gesamte Verjährungsrecht hat durchgreifende Änderungen erfahren. Insbesondere beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht mehr 30 Jahre, sondern nunmehr 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs, höchstens 10, in Ausnahmefällen höchstens 30 Jahre.
- Der Missgriff des Gesetzgebers in § 284 BGB a.F., welcher zur Folge hatte, dass Schuldner höchstens nach Ablauf einer 30-Tage-Frist in Verzug kommen konnten, wurde wieder abgeschafft: Nunmehr begründet auch eine Mahnung vor Ablauf der 30-Tage-Frist den Verzug, § 286 BGB n.F. Die Verzugszinsen sind teilweise erheblich hoch gesetzt (vgl. § 288 I, II, § 247 BGB: 5 % bzw. 8 % über dem Basiszinssatz, z.Z. 3,62 %).
- Die verschiedenen Regelungen zum Verbraucherschutz wurden in das BGB integriert:
- AGB-Gesetz – nunmehr §§ 305 ff.
- Haustürwiderrufsgesetz – nunmehr §§ 312, 312 a
- Fernabsatzgesetz – numehr §§ 312 b bis 312 f
- Teilzeit-Wohnrechtegesetz – nunmehr §§ 481 bis 487
- Verbraucherkreditgesetz – nunmehr §§ 491 bis 506
Entsprechend den Überleitungsvorschriften findet das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes grundsätzlich auf sämtliche Schuldverhältnisse (Vertragsverhältnisse und gesetzliche Schuldverhältnisse) Anwendung, die ab dem 01.01.2002 entstehen (geschlossen werden). Für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, gelten die neuen Regelungen auch, allerdings erst ab dem 01.01.2003. Die neuen Verjährungsregeln finden allerdings (Ausnahmettbestand) unabhängig von der Art des Schuldverhältnisses auf alle am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich sofort Anwendung; hiervon wiederum gibt es folgende Ausnahmen:
- Bis zum 01.01.2002 regeln sich Beginn, Hemmung und Unterbrechung (jetzt Neubeginn) der Verjährung nach den bisherigen Vorschriften.
- Wenn die neue Verjährungsfrist länger ist als die alte Verjährungsfrist, gilt die alte Verjährungsfrist (z.B. § 438 BGB statt § 477 BGB)
- Wenn die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die alte Verjährungsfrist, läuft ab dem 01.01.2002 grundsätzlich die neue Verjährungsfrist; endet die alte Frist vor der neuen Frist, dann gilt die alte Frist (Faustregel: immer die kürzere)
Abschließend sei angemerkt, dass die folgenden Ausführungen – angesichts der Vielzahl der geänderten Vorschriften – lediglich einen Überblick über wesentliche Änderungen geben könne.
Das zum 01.01.2002 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes beruht auf mehreren Hintergründen. Zum einen wurde versucht, jahrelange Kritik an der Konzeption des sogenannten Leistungsstörungsrechts, welches bereits in den 70-er Jahren zu Reformbestrebungen führte, umzusetzen. Aktueller Anlass waren darüberhinaus insbesondere 3 EG-Richtlinien, die vom deutschen Gesetzgeber ins inländische Recht zu übernehmen waren.
Folgende wesentliche Bereiche lassen sich aus der Vielzahl der geänderten Vorschriften herausgreifen:
- Das Recht der Leistungsstörungen (vgl. insbesondere §§ 275, 323 ff. alte und neue Fassung) wurde von Grund auf systematisch erneuert.
- Die besonderen Vorschriften zur Leistungsstörung im Kaufrecht wurden dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht angepasst. Die Gewährleistungsfrist wurde auf zwei Jahre verlängert.
- Auch das besondere Leistungsstörungsrecht des Werkvertrages wurde an das allgemeine Leistungsstörungsrecht angepasst; da hier allerdings schon vorher die Unterschiede nicht so gravierend waren, sind auch die Neuerungen in Grenzen geblieben. Die werkvertraglichen Verjährungsfristen blieben in wesentlichen Punkten bestehen.
- Das gesamte Verjährungsrecht hat durchgreifende Änderungen erfahren. Insbesondere beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht mehr 30 Jahre, sondern nunmehr 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs, höchstens 10, in Ausnahmefällen höchstens 30 Jahre.
- Der Missgriff des Gesetzgebers in § 284 BGB a.F., welcher zur Folge hatte, dass Schuldner höchstens nach Ablauf einer 30-Tage-Frist in Verzug kommen konnten, wurde wieder abgeschafft: Nunmehr begründet auch eine Mahnung vor Ablauf der 30-Tage-Frist den Verzug, § 286 BGB n.F. Die Verzugszinsen sind teilweise erheblich hoch gesetzt (vgl. § 288 I, II, § 247 BGB: 5 % bzw. 8 % über dem Basiszinssatz, z.Z. 3,62 %).
- Die verschiedenen Regelungen zum Verbraucherschutz wurden in das BGB integriert:
- AGB-Gesetz – nunmehr §§ 305 ff.
- Haustürwiderrufsgesetz – nunmehr §§ 312, 312 a
- Fernabsatzgesetz – numehr §§ 312 b bis 312 f
- Teilzeit-Wohnrechtegesetz – nunmehr §§ 481 bis 487
- Verbraucherkreditgesetz – nunmehr §§ 491 bis 506
Entsprechend den Überleitungsvorschriften findet das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes grundsätzlich auf sämtliche Schuldverhältnisse (Vertragsverhältnisse und gesetzliche Schuldverhältnisse) Anwendung, die ab dem 01.01.2002 entstehen (geschlossen werden). Für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, gelten die neuen Regelungen auch, allerdings erst ab dem 01.01.2003. Die neuen Verjährungsregeln finden allerdings (Ausnahmettbestand) unabhängig von der Art des Schuldverhältnisses auf alle am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich sofort Anwendung; hiervon wiederum gibt es folgende Ausnahmen:
- Bis zum 01.01.2002 regeln sich Beginn, Hemmung und Unterbrechung (jetzt Neubeginn) der Verjährung nach den bisherigen Vorschriften.
- Wenn die neue Verjährungsfrist länger ist als die alte Verjährungsfrist, gilt die alte Verjährungsfrist (z.B. § 438 BGB statt § 477 BGB)
- Wenn die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die alte Verjährungsfrist, läuft ab dem 01.01.2002 grundsätzlich die neue Verjährungsfrist; endet die alte Frist vor der neuen Frist, dann gilt die alte Frist (Faustregel: immer die kürzere)
Abschließend sei angemerkt, dass die folgenden Ausführungen – angesichts der Vielzahl der geänderten Vorschriften – lediglich einen Überblick über wesentliche Änderungen geben könne.
Hinweis
I. Allgemeines
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden weite Teile des BGB erneuert. Verglichen mit den wesentlichen Änderungen beispielsweise des Leistungsstörungs- und des Kaufrechts nehmen sich aber die Modifikationen des Werkvertragsrechts und somit auch des Architektenvertragsrecht relativ gering aus. Im Rahmen seiner Berufsausübung kommt der Architekt mit den geänderten Vorschriften insbesondere in zwei Bereichen in Kontakt:
- Im Rahmen seines eigenen Vertrages mit dem Bauherrn kommt er mit dem Architekten- und d.h. mit dem geänderten Werkvertragsrecht sowie mit geänderten Verjährungsvorschriften in Kontakt.
- Im Rahmen der Leistungsphasen 6-9 kommt der Architekt mit dem Bauwerkvertrag zwischen Bauherrn und Unternehmern, und damit mit dem geänderten Werkvertragsrecht und mit Teilen des geänderten Verjährungsrecht in Kontakt.
Im Folgenden werden im wesentlichen die Änderungen des Werkvertragsrecht sowie der Verjährungsregelungen besprochen werden, die im Rahmen des Architektenvertrags relevant werden können. Allerdings sind die folgenden Ausführungen weitreichend auch auf Bauwerkverträge nach BGB (nicht bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B) übertragbar.
Das neue Recht wird für Architekten insbesondere in drei zeitlichen Abschnitten anwendbar:
- Unmittelbar ab dem 01.01.2002 finden die Verjährungsregelungen auf alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden - d.h. ggfs. sehr viel früher entstandenen – Ansprüche Anwendung, d.h. Ansprüche aus alten Architekten-, Bauverträgen und sonstigen Schuldverhältnissen müssen ggfs. im Hinblick auf die neuen Verjährungsregelungen geprüft werden (damit insoweit keine Missverständnisse entstehen: das neue Recht führt nicht zu einem Ablauf von Verjährungsfristen zum 31.12.2001); die übrigen Regelungen des neuen Rechts finden auf die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnisse (Ausnahme Dauerschuldverhältnisse, s.u.) keine Anwendung.
- Auf jedes im Rahmen der Berufsausübung ab dem 01.01.2002 enstehende Schuldverhältnis, insbesondere auf neue Architekten- und Bauverträge, sind die gesamten Regelungen des neuen Gesetzes anwendbar;
- Für Architekten- und Bauverträge, die als Dauerschuldverhältnisse anzusehen sind (dies ist im Einzelfall zu prüfen), werden die Regelungen des neuen Rechts auch dann anwendbar, wenn diese Dauerschuldverhältnisse vor dem 31.12.2001 begründet wurden: die Regelungen sind dann allerdings erst ab dem 01.01.2003 anzuwenden.
II. Wesentliche Änderungen des Rechtsbehelfssystems im Werkvertragsrecht, insbesondere bei mangelhaft erbrachten Leistungen.
1.
Der Begriff des Mangels wurde neu definiert, vgl. § 633 BGB; die neue sprachliche Definition bringt allerdings im Ergebnis voraussichtlich wenig Änderungen. Erstmals aufgenommen wurde in den Mangelbegriff auch der Rechtsmangel; es bleibt hier abzuwarten, ob und inwieweit z.B. fremde Urheberrechte an Architektenleistungen für den Mangelbegriff relevant werden können.
2.
Die eigentlichen Rechtsbehelfe sind mit gewissen Modifikationen die gleichen geblieben, vgl. § 634 BGB:
- An erster Stelle steht die sogenannte Nacherfüllung gem. § 634 BGB Nr. 1, § 635 BGB, hier steht dem Unternehmer/Architekten die Wahl offen, einen vorhandenen Mangel zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen. Unter besonderen, etwas erweiterten Bedingungen (vgl. § 635 III, § 275 II, III BGB) kann der Unternehmer wegen Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit eine Nacherfüllung verweigern (letzteres wird in der Praxis des Architektenrechts selten relevant);
- Gem. § 634 II, § 637 BGB kann der Besteller/Bauherr den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Während nach dem alten § 633 III BGB hierfür der Verzug – und damit ein Verschulden – des Unternehmers/Architekten erforderlich war, reicht nach der neuen Regelung des § 637 BGB der fruchtlose Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist aus. Das Erfordernis der Fristsetzung kann in bestimmten Fällen entfallen. Zu beachten ist, dass das Recht der Selbstvornahme insgesamt nicht gegeben ist, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung zu recht verweigern darf (s. oben).
- In § 637 III BGB wurde nunmehr normiert, was zuvor schon die Rechtsprechung zugelassen hatte: Der Besteller/Bauherr kann vom Unternehmer/Architekten Vorschuss verlangen für die von ihm zur Mängelbeseitigung aufzuwendenen Kosten.
- Gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323, § 326 V sowie § 636 BGB kann der Besteller/Bauherr vom Vertrage zurücktreten (der Rücktritt ersetzt die alte Wandelung), erforderlich ist grundsätzlich der Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Danach entfällt die nach altem Recht, § 634 BGB, erforderliche Ablehnungsandrohung, es genügt zukünftig eine angemessene Fristsetzung. Erschwerende Besonderheiten gelten allerdings gem. § 323 V, wenn bereits Teilleistungen bewirkt wurden (da letzteres bei Architekten- und Bauverträgen regelmäßig der Fall sein dürfte, wird der Rücktritt voraussichtich in der Zukunft eine Rolle so wenig spielen, wie in der Vergangenheit; in der Praxis kommt es – insb. in Architektenvertragsverhältnissen – häufig zur Kündigung aus wichtigem Grund, s.u.).
- Gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323, § 326 V, § 636 sowie § 638 BGB kann der Besteller/Bauherr die Vergütung – statt zurückzutreten – mindern. Auch hier entfällt zukünftig die früher grundsätzlich erforderliche Ablehnungsandrohung (s. oben). Die Vorschriften zur Berechnung der Minderung haben sich geändert.
- Gem. § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281, 283, 311 a, 284 kann der Besteller/Bauherr zukünftig Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Auch hier entfällt die früher gem. § 635 BGB erforderliche Ablehnungsandrohung. Es genügt grundsätzlich der Ablauf einer angemessen gesetzten Frist, die allerdings in besonderen Fällen nicht nicht notwendig ist (in Architektenvertragsverhältnissen relevant ist insb. das Entfallen des Erfordernisses der Fristsetzung bei Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich bereits im Werk realisiert haben). Weitere Voraussetzung für den Schadensersatz und Erstattung vergelblicher Aufwendungen bleibt – wie früher – ein Verschulden des Unternehmers/Architekten.
- Neben genannten werkvertragsspezifischen Rechtsbehelfen ist für Dauerschuldverhältnisse allgemein das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund in § 314 BGB neu normiert worden; es wird davon ausgangen, dass § 314 direkt oder entsprechend auf Architekten- und Bauverträge anwendbar ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung und bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erhalten hat.
Zu beachten ist, dass § 643 BGB nicht geändert wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesem Paragraphen im Verhältnis zu § 314 BGB der Vorrang eingeräumt wird. Dies hätte zur Folge, dass im Anwendungsbereich des § 643 (unterlassene Mitwirkung des Bauherrn) die Fristsetzung mit der Androhung der Vertragskündigung verbunden werden müsste.
3.
Über die grundlegenden Hinweise hinaus ist zu den vorgenannten Rechtsbehelfen weiter zu bemerken:
- Die Möglichkeit verschiedener Rechtsbehelfe nebeneinander geltend zu machen, wurde neu geregelt. Insbesondere sind gem. § 325 Rücktritt und Schadensersatz nunmehr nebeneinander anwendbar. Gleiches gilt für Schadensersatz und Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 IV BGB (so allerdings im Prinzip auch schon früher).
- Im Zusammenhang des Nebeneinanders von Rechtsbehelfen ist auch zu erwähnen, dass der Ablauf einer vom Besteller/Bauherrn gesetzten Frist zur Nacherfüllung die Nacherfüllungsansprüche des Bestellers/Bauherrn sowie die (koresspondierenden) Nacherfüllungsrechte des Unternehmers/ARchitekten unberührt lässt. Nach altem Recht, § 634 BGB, erloschen die Nachbesserungs- und Erfüllungsansprüche des Bestellers/Bauherrn sowie die entsprechenden Nacherfüllungsrechte des Unternehmers/Architekten nach Ablauf einer mit Ablehnungsandrohung versehenen Frist; nach neuem Recht kann auch nach Ablauf der gesetzten Frist weiterhin Nacherfüllung durch den Besteller/Bauherrn geltend gemacht werden; ebenso – dies ist der neuen Regelung allerdings nicht einwandfrei zu entnehmen – müßte der Unternehmer/Architekt auch nach Ablauf der Frist, wenn er seine Meinung ändert und seine Nacherfüllungsleistung doch wieder anbietet, ein Recht auf diese Nacherfüllung haben. Erst wenn sich der Besteller/Bauherr zu einem weiteren Rechtsbehelf, insbesondere Rücktritt/Kündigung oder Schadensersatz entscheidet, entfällt sein Nacherfüllungsanspruch sowie das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers/Architekten.
- Nach der neuen Rücktrittsregelung (anstatt Wandlung) ist ein Rücktritt wegen Verweigerung einer Nacherfüllungsleistung ggf. auch schon vor Abnahme denkbar, § 323 IV BGB, vgl. aber auch § 323 V BGB (diese Ansicht ist allerdings wohl nicht unumstritten); nach altem Recht, § 634 BGB, dürfte die dem Unternehmer/Architekten zur Nachbesserung gesetzten Frist nicht vor dem für die Abnahme vorgesehenen Zeitpunkt ablaufen (d.h. nach altem Recht war eine Vertragsbeendigung vor den für die Abnahme vorgesehenen Zeitpunkt wegen mangelhafter Leistungen vor der Abnahme grundsätzlich nicht möglich; währenddessen sah die VOB/B diese Möglichkeit schon immer vor, §§ 8 Nr. 3, 4 Nr.7).
4.
Verletzungen solcher Pflichten, die nicht als werkvertragliche (Haupt-) Leistungspflichten anzusehen sind (u.U. z.B. Beratungspflichten), sind – ebenso wie früher – nicht dem werkvertraglichen Rechtsbehelfssystem, nunmehr gem. § 634 BGB (s. oben), unterworfen. Während früher von der Rechtssprechung geschaffene Rechtsinstitute wie insbesondere „Verschulden bei Vertragsschluss“ oder „positive Vertragsverletzung“ angewandt wurden, sind nunmehr die allgemeinen Regelungen des Leistungsstörungsrechts, insbesondere §§ 280 ff. (vgl. § 282), §§ 323 ff. (vgl. § 324) BGB zu Grunde legen.
Da das Rechtsbehelfssystem des Werkvertragsrechts gem. § 634 BGB eben auf dieselben Vorschriften verweist, unterscheiden sich die im Falle einer Hauptpflichtverletzung anzuwendenden Rechtsbehelfe kaum mehr von den im Falle einer Nebenpflichtverletzung anzuwendenden Rechtsbehelfen (anders im Hinblick auf die Verjährung, s.u.). D.h. es ist insb. grundsätzlich eine Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich. Nach altem Recht hingegen entfiel die Voraussetzung der Fristsetzung und Ablehnungsandrohung grundsätzlich, sobald es sich um Nebenpflichtverletzungen handelte. Zur Frage, ob die Unterscheidung zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden endgültig entfällt s. unter III.
5.
Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Leistung sind im besonderen Teil des Werkleistungsrecht, §§ 631 ff. überhaupt nicht mehr geregelt (früher § 636 BGB), sie bestimmen sich nach der allgemeinen Regelung des §§ 280 II, 286 BGB. Rücktrittsrechte bestimmen sich nach §§ 323 ff BGB.
III. Verjährungsregelungen
Die Verjährungsregelungen haben sich durchgreifend geändert. Im Folgenden werden lediglich solche Änderungen kurz dargestellt, die im Rahmen des Architekten- und Bauvertrages von größerer Bedeutung sind.
1.
Die Verjährungsregelung gem. § 634 a BGB für Verletzung werkvertraglicher Pflichten sieht im wesentlichen wie folgt aus:
- Bei Leistungen für ein Bauwerk, auch Planungs-, (Vergabe-) oder Überwachungsleistungen, läuft eine Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Abnahme des Werks.
- Bei Leistungen an einer sonstigen Sache (bewegliche und unbewegliche) sowie bei Planungs- (Vergabe-) und Überwachungsleistungen hierfür läuft eine Frist von zwei Jahren ab Abnahme.
- In allen übrigen Fällen (geistige Werke) läuft die neue Regelverjährungsfrist. Die neue Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre gem. § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und (neues subjektives Element in der Verjährungsregelung) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Als Höchstfristen insbesondere für den Fall fehlender Kenntnisnahme sieht das Gesetz bei Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, und der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, eine Frist von 30 Jahren und bei sonstigen Ansprüche eine Höchstfrist von 10 Jahren ab Entstehung vor, vgl. § 199 BGB. Die neue Regelverjährungsfrist ersetzt die alte Regelverjährung, die grundsätzlich einen 30-jährigen Lauf ab Entstehung unabhängig von Kenntnisnahme vorsah.
2.
Hieraus ist für den Architekten- und Bauvertrag abzuleiten:
- Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer/Architekten verjähren, soweit die Leistungen für ein Bauwerk erbracht wurden, nach neuem Recht ebenso wie nach altem, nämlich in 5 Jahren ab Abnahme des Werks (mithin sind die Architekten das Problem der Leistungsphase 9, die ggf. eine erhebliche „Verjährungsverlängerung“ mit sich bringt, nicht los).
- Für Architekten die Planungs-, Vergabe- oder Überwachungsleistungen nicht an einem Bauwerk, sondern ausschließlich für ein Grundstück oder eine sonstige Sache erbracht haben, läuft nach der neuen Regelung eine zweijährige Gewährleistungsverjährung. Erbringt der Architekt ausschließlich geistige Leistungen, die nicht Planungs-, Vergabe- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke oder sonstige Sachen darstellen (denkbar z.B. bei Gutachten), so läuft die neue Regelverjährungsfrist.
3.
Verletzt der Architekt solche Pflichten, die nicht als (Haupt-) Leistungspflichten des Werkvertrages anzusehen sind (vgl. oben unter I 4), so laufen die entsprechenden Gewährleistungsfristen nicht nach den Sonderregelungen für das Werkleistungsrecht gem. § 634 a, sondern nach der Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB; nach altem Recht war hier ebenfalls die Regelverjährungsfrist einschlägig, weshalb Pflichtverletzungen des Architekten, die der positiven Vertragsverletzung zuzuordnen gewesen waren, nicht in 5, sondern in 30 Jahren verjährten.
Bereits nach altem Recht wurde versucht, die relativ kurze Verjährungsfrist von 5 Jahren zu umgehen; einer der hierzu verwandten „Methoden“ war die Differenzierung zwischen sogenannten Mangelschäden und sogenannten Mangelfolgeschäden. Mangelfolgeschäden wurden dem Institut der positiven Vertragsverletzung und damit der 30-jährigen Verjährung zugeordnet. Nachdem die 30-jährige Regelverjährungsfrist nunmehr durch die 3-jährige (ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis) ersetzt wurde, bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Gerichte abermals versuchen, die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegenüber dem Architekten auch nach Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungspflicht noch „zu retten“.
4.
Verletzt der Architekt absolute Rechtsgüter, so kommt eine deliktische Haftung in Betracht. Nach der alten Regelung, § 852 BGB, galt eine 3-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnisnahme. Dies Frist wurde ersatzlos gestrichen, nunmehr verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung absoluter Rechtsgüter in der Dauer der Regelverjährung von 3 Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (s. im einzelnen oben).
5.
Der Honoraranspruch des Architekten verjährt ebenfalls nach der neuen Regelverjährungsfrist. Da der Architekt in aller Regel Kenntnis seines Honoraranspruchs sowie des Schuldners Honoraranspruch haben wird, beginnt die Verjährung des Honoraranspruchs direkt am Schluß des Jahres der Entstehung bzw. Fälligkeit. Nach bisheriger Rechtsprechung wird der Anspruch mit der Übergabe der – prüffähigen (im einzelnen strittig) – Schlussrechnung fällig. Die Verjährung läuft demnach i.d.R. 1 Jahr länger als nach früherem Recht. Die früher nach § 196 II BGB in Einzelfällen laufende 4-jährige Verjährungsfrist (auf beiden Seite Gewerbe, d.h. auf Seiten der Architekten eine GmbH o.ä.) ist entfallen.
IV. Zusammenfassung und Ausblick
Nach Ansicht des Verfassers müssen Architekten vor allem folgende Punkte beachten:
1. Betreffend das eigene Verhältnis zu ihren Bauherren:
- Jeder Architekt sollte zunächst im Rahmen einer Untersuchung der Anwendbarkeit der neuen gesetzlichen Regelungen prüfen, aus welchen alten Schuldverhältnissen ihm ggf. noch Ansprüche zustehen und für solche Ansprüche ggf. unter Berücksichtigung von Unterbrechungen und Hemmungen neue Verjährungsfristen errechnen. Bei ab dem 01.01.2002 neu abgeschlossenen Architektenverträgen oder sonstigen Schuldverhältnissen hat der Architekt das gesamte neue Recht zu berücksichtigen. Zum Ende des Jahres 2002 sollte der Architekt weiter prüfen, welche noch aus der Zeit vor dem 31.12.2001 stammenden Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse anzusehen sind, in das Jahr 2003 hineinreichen und damit unter die neuen Regelungen ab dem 01.01.2003 fallen.
- Eine vom Bauherrn ausgesprochene Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung berechtigt diesen in Zukunft nach Ablauf der Frist (auch ohne Ablehnungsandrohung) zu weitgehenden Rechtsbehelfen, insbesondere Minderung, Schadensersatz und ggf. Kündigung aus wichtigem Grund (von der Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt die natürlich die dem Bauherrn jederzeit erlaubte einfache Kündigung, die allerdings grds. den Architekten berechtigt, Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu verlangen).
- Im Falle, dass der Architekt selber eine Kündigung aus wichtigem Grund erwägt, darf er nach dem neuen § 314 BGB insbesondere grundsätzlich die Fristsetzung nicht vergessen, eine Kündigung muss in zeitlicher Nähe zum Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Im Falle der §§ 642, 642 BGB (unterlassene Mitwirkung des Bauherrn) wäre zusätzlich zur Fristsetzung an die Kündigungsandrohung zu denken.
- Ein bisher kaum zu kalkulierendes neues Haftungsrisiko für den Architekten mag sich aus den §§ 241, 311 II und III BGB ergeben. Es betrifft eine etwaig neu ausgedehnte vertragliche Haftung gegenüber Dritten (bisher nur bei Gutachten bekannt, vgl. Haftung / Gutachtens). Eine solche Haftung kommt in Betracht, wenn ein Architekt im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Vertragsschlüssen, die ihn nicht selbst betreffen, in besonderem Maße Vertrauen Dritter für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (denkber u.U., wenn der Architekt sich im Rahmen von Renditeobjekten um den Verkauf oder die Vermietung des Objekts kümmert). Letztlich muss hier die zukünftige Rechtsprechung abgewartet werden.
- Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit weitreichende Argumentationen herangezogen, um längere Gewährleistungsfristen als die relativ kurze 5-jährige laufen zu lassen (s. Tips und mehr / Haftung / Gewährleistungsfristen, Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung auch unter dem neuen Schuldrecht die 5-jährige Gewährleistungsfrist mit alten und neuen Argumenten umgehen wird (z.B. Organisationsverschulden, etc.). Eine Umgehung der 5-jährigen Gewährleistungsfrist hätte jedenfalls nicht mehr automatisch eine 30-jährige Gewährleistungsfrist zur Folge, sondern i.d.R. wohl den Lauf der Regelverjährungsfrist.
- Ob und inwieweit Architektenvertragsmuster den neuen Regelungen angepasst werden müssen, kommt auf die einzelnen Muster an. Einen weitreichenden Anpassungsbedarf sieht der Verfasser z.Z. nicht.
2. Betreffend ihre Pflichten aus Lph 6 - 9 im Hinblick auf Bauverträge:
- Ebenso wie bei Verträgen und Schuldverhältnissen in der Beziehung zum Bauherrn hat der Architekt im Hinblick auf alte Bauverträge den Lauf möglicher Gewährleistungsfristen zu überprüfen; dies gilt für Bauvertragsverhältnisse, bei denen bereits eine Fertigstellung und Abnahme des Objektes vor dem 31.12.2001 vorlag, wohl jedenfalls dann, wenn dem Architekten auch die Leistungsphase 9 übertragen ist. Ab 01.01.2003 ist zu prüfen, ob Bauverträge, die bereits vor dem 31.12.2001 geschlossen worden waren, als Dauerschuldverhältnisse den neuen Regelungen unterfallen.
- Noch wichtiger als bisher wird nunmehr für sämtliche Bauverträge die Frage, ob die VOB/B wirksam und ggf. als „Ganzes“ vereinbart wurde. In manchen Bereichen sind die Unterschiede zwischen der VOB/B und dem BGB-Werkvertragsrecht größer geworden (z.B. enthält die VOB/B in einigen Bereichen noch das Erfordernis der Androhung des Auftragsentzuges (vgl. z.B. § 4 Nr. 7, § 5 Nr. 4)). Da der Gesetzgeber in § 308 Nr. 5 sowie § 309 Nr. 8 b ff. die Privilegierung der VOB/B übernommen hat, sollte hieraus geschlossen werden können, dass die VOB/B als Ganzes nach wie vor einer Billigkeitsprüfung durch das AGB-Gesetz nicht unterzogen ist. Wird die VOB/B allerdings nicht „als Ganzes“ einbezogen, so werden ihre einzelnen Regelungen nunmehr an dem neuen Maßstab der BGB-Werkvertragsregelungen gemessen werden müssen; hierbei können sich bisher als wirksam angesehene Regelungen als unwirksam herausstellen. Die Rechtsprechung wird abzuwarten bleiben. Bauherren sollten jedenfalls aufgeklärt werden.
- Im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Bauherrn gegenüber Bauunternehmern hat der Architekt – soweit BGB-Werkvertragsverträge vorliegen – die neuen Regelungen des BGB´s zu berücksichtigen. Hier sei nochmals auf einen Punkt aufmerksam gemacht, der bisher nicht völlig geklärt ist und zu Schwierigkeiten führen kann: Hat der Bauherr/Architekt dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist diese abgelaufen, so mag im Anschluss an den Ablauf der Bauherr einen Drittunternehmer zur Mangelbeseitigung einsetzen wollen. Tut er dies nicht sogleich, so kann er mit der Situation konfrontiert werden, dass der Unternehmer seine Meinung ändert und nunmehr doch selbst die Nachbesserung noch anbietet. In diesem Fall ist es nach Ansicht des Verfassers nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer tatsächlich zur eigenen Nachbesserung noch berechtigt wäre, mithin der Bauherr in diesem Fall eine Mängelbeseitigung durch Drittunternehmer nicht vornehmen dürfte (oder Gefahr liefe, die Kosten nicht erstattet verlangen zu könne). Das endgültige Entfallen des Nacherfüllungsrechts des Unternehmers ist nicht ausdrücklich geregelt und kann bisher wohl nur mit der Entscheidung des Bauherrn zu einem weiteren Rechtsbehelf, insbesondere Minderung, Schadensersatz, Rücktritt angenommen werden.
I. Allgemeines
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden weite Teile des BGB erneuert. Verglichen mit den wesentlichen Änderungen beispielsweise des Leistungsstörungs- und des Kaufrechts nehmen sich aber die Modifikationen des Werkvertragsrechts und somit auch des Architektenvertragsrecht relativ gering aus. Im Rahmen seiner Berufsausübung kommt der Architekt mit den geänderten Vorschriften insbesondere in zwei Bereichen in Kontakt:
- Im Rahmen seines eigenen Vertrages mit dem Bauherrn kommt er mit dem Architekten- und d.h. mit dem geänderten Werkvertragsrecht sowie mit geänderten Verjährungsvorschriften in Kontakt.
- Im Rahmen der Leistungsphasen 6-9 kommt der Architekt mit dem Bauwerkvertrag zwischen Bauherrn und Unternehmern, und damit mit dem geänderten Werkvertragsrecht und mit Teilen des geänderten Verjährungsrecht in Kontakt.
Im Folgenden werden im wesentlichen die Änderungen des Werkvertragsrecht sowie der Verjährungsregelungen besprochen werden, die im Rahmen des Architektenvertrags relevant werden können. Allerdings sind die folgenden Ausführungen weitreichend auch auf Bauwerkverträge nach BGB (nicht bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B) übertragbar.
Das neue Recht wird für Architekten insbesondere in drei zeitlichen Abschnitten anwendbar:
- Unmittelbar ab dem 01.01.2002 finden die Verjährungsregelungen auf alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden - d.h. ggfs. sehr viel früher entstandenen – Ansprüche Anwendung, d.h. Ansprüche aus alten Architekten-, Bauverträgen und sonstigen Schuldverhältnissen müssen ggfs. im Hinblick auf die neuen Verjährungsregelungen geprüft werden (damit insoweit keine Missverständnisse entstehen: das neue Recht führt nicht zu einem Ablauf von Verjährungsfristen zum 31.12.2001); die übrigen Regelungen des neuen Rechts finden auf die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnisse (Ausnahme Dauerschuldverhältnisse, s.u.) keine Anwendung.
- Auf jedes im Rahmen der Berufsausübung ab dem 01.01.2002 enstehende Schuldverhältnis, insbesondere auf neue Architekten- und Bauverträge, sind die gesamten Regelungen des neuen Gesetzes anwendbar;
- Für Architekten- und Bauverträge, die als Dauerschuldverhältnisse anzusehen sind (dies ist im Einzelfall zu prüfen), werden die Regelungen des neuen Rechts auch dann anwendbar, wenn diese Dauerschuldverhältnisse vor dem 31.12.2001 begründet wurden: die Regelungen sind dann allerdings erst ab dem 01.01.2003 anzuwenden.
II. Wesentliche Änderungen des Rechtsbehelfssystems im Werkvertragsrecht, insbesondere bei mangelhaft erbrachten Leistungen.
1.
Der Begriff des Mangels wurde neu definiert, vgl. § 633 BGB; die neue sprachliche Definition bringt allerdings im Ergebnis voraussichtlich wenig Änderungen. Erstmals aufgenommen wurde in den Mangelbegriff auch der Rechtsmangel; es bleibt hier abzuwarten, ob und inwieweit z.B. fremde Urheberrechte an Architektenleistungen für den Mangelbegriff relevant werden können.
2.
Die eigentlichen Rechtsbehelfe sind mit gewissen Modifikationen die gleichen geblieben, vgl. § 634 BGB:
- An erster Stelle steht die sogenannte Nacherfüllung gem. § 634 BGB Nr. 1, § 635 BGB, hier steht dem Unternehmer/Architekten die Wahl offen, einen vorhandenen Mangel zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen. Unter besonderen, etwas erweiterten Bedingungen (vgl. § 635 III, § 275 II, III BGB) kann der Unternehmer wegen Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit eine Nacherfüllung verweigern (letzteres wird in der Praxis des Architektenrechts selten relevant);
- Gem. § 634 II, § 637 BGB kann der Besteller/Bauherr den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Während nach dem alten § 633 III BGB hierfür der Verzug – und damit ein Verschulden – des Unternehmers/Architekten erforderlich war, reicht nach der neuen Regelung des § 637 BGB der fruchtlose Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist aus. Das Erfordernis der Fristsetzung kann in bestimmten Fällen entfallen. Zu beachten ist, dass das Recht der Selbstvornahme insgesamt nicht gegeben ist, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung zu recht verweigern darf (s. oben).
- In § 637 III BGB wurde nunmehr normiert, was zuvor schon die Rechtsprechung zugelassen hatte: Der Besteller/Bauherr kann vom Unternehmer/Architekten Vorschuss verlangen für die von ihm zur Mängelbeseitigung aufzuwendenen Kosten.
- Gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323, § 326 V sowie § 636 BGB kann der Besteller/Bauherr vom Vertrage zurücktreten (der Rücktritt ersetzt die alte Wandelung), erforderlich ist grundsätzlich der Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Danach entfällt die nach altem Recht, § 634 BGB, erforderliche Ablehnungsandrohung, es genügt zukünftig eine angemessene Fristsetzung. Erschwerende Besonderheiten gelten allerdings gem. § 323 V, wenn bereits Teilleistungen bewirkt wurden (da letzteres bei Architekten- und Bauverträgen regelmäßig der Fall sein dürfte, wird der Rücktritt voraussichtich in der Zukunft eine Rolle so wenig spielen, wie in der Vergangenheit; in der Praxis kommt es – insb. in Architektenvertragsverhältnissen – häufig zur Kündigung aus wichtigem Grund, s.u.).
- Gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. § 323, § 326 V, § 636 sowie § 638 BGB kann der Besteller/Bauherr die Vergütung – statt zurückzutreten – mindern. Auch hier entfällt zukünftig die früher grundsätzlich erforderliche Ablehnungsandrohung (s. oben). Die Vorschriften zur Berechnung der Minderung haben sich geändert.
- Gem. § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281, 283, 311 a, 284 kann der Besteller/Bauherr zukünftig Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Auch hier entfällt die früher gem. § 635 BGB erforderliche Ablehnungsandrohung. Es genügt grundsätzlich der Ablauf einer angemessen gesetzten Frist, die allerdings in besonderen Fällen nicht nicht notwendig ist (in Architektenvertragsverhältnissen relevant ist insb. das Entfallen des Erfordernisses der Fristsetzung bei Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich bereits im Werk realisiert haben). Weitere Voraussetzung für den Schadensersatz und Erstattung vergelblicher Aufwendungen bleibt – wie früher – ein Verschulden des Unternehmers/Architekten.
- Neben genannten werkvertragsspezifischen Rechtsbehelfen ist für Dauerschuldverhältnisse allgemein das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund in § 314 BGB neu normiert worden; es wird davon ausgangen, dass § 314 direkt oder entsprechend auf Architekten- und Bauverträge anwendbar ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung und bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erhalten hat.
Zu beachten ist, dass § 643 BGB nicht geändert wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesem Paragraphen im Verhältnis zu § 314 BGB der Vorrang eingeräumt wird. Dies hätte zur Folge, dass im Anwendungsbereich des § 643 (unterlassene Mitwirkung des Bauherrn) die Fristsetzung mit der Androhung der Vertragskündigung verbunden werden müsste.
3.
Über die grundlegenden Hinweise hinaus ist zu den vorgenannten Rechtsbehelfen weiter zu bemerken:
- Die Möglichkeit verschiedener Rechtsbehelfe nebeneinander geltend zu machen, wurde neu geregelt. Insbesondere sind gem. § 325 Rücktritt und Schadensersatz nunmehr nebeneinander anwendbar. Gleiches gilt für Schadensersatz und Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 IV BGB (so allerdings im Prinzip auch schon früher).
- Im Zusammenhang des Nebeneinanders von Rechtsbehelfen ist auch zu erwähnen, dass der Ablauf einer vom Besteller/Bauherrn gesetzten Frist zur Nacherfüllung die Nacherfüllungsansprüche des Bestellers/Bauherrn sowie die (koresspondierenden) Nacherfüllungsrechte des Unternehmers/ARchitekten unberührt lässt. Nach altem Recht, § 634 BGB, erloschen die Nachbesserungs- und Erfüllungsansprüche des Bestellers/Bauherrn sowie die entsprechenden Nacherfüllungsrechte des Unternehmers/Architekten nach Ablauf einer mit Ablehnungsandrohung versehenen Frist; nach neuem Recht kann auch nach Ablauf der gesetzten Frist weiterhin Nacherfüllung durch den Besteller/Bauherrn geltend gemacht werden; ebenso – dies ist der neuen Regelung allerdings nicht einwandfrei zu entnehmen – müßte der Unternehmer/Architekt auch nach Ablauf der Frist, wenn er seine Meinung ändert und seine Nacherfüllungsleistung doch wieder anbietet, ein Recht auf diese Nacherfüllung haben. Erst wenn sich der Besteller/Bauherr zu einem weiteren Rechtsbehelf, insbesondere Rücktritt/Kündigung oder Schadensersatz entscheidet, entfällt sein Nacherfüllungsanspruch sowie das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers/Architekten.
- Nach der neuen Rücktrittsregelung (anstatt Wandlung) ist ein Rücktritt wegen Verweigerung einer Nacherfüllungsleistung ggf. auch schon vor Abnahme denkbar, § 323 IV BGB, vgl. aber auch § 323 V BGB (diese Ansicht ist allerdings wohl nicht unumstritten); nach altem Recht, § 634 BGB, dürfte die dem Unternehmer/Architekten zur Nachbesserung gesetzten Frist nicht vor dem für die Abnahme vorgesehenen Zeitpunkt ablaufen (d.h. nach altem Recht war eine Vertragsbeendigung vor den für die Abnahme vorgesehenen Zeitpunkt wegen mangelhafter Leistungen vor der Abnahme grundsätzlich nicht möglich; währenddessen sah die VOB/B diese Möglichkeit schon immer vor, §§ 8 Nr. 3, 4 Nr.7).
4.
Verletzungen solcher Pflichten, die nicht als werkvertragliche (Haupt-) Leistungspflichten anzusehen sind (u.U. z.B. Beratungspflichten), sind – ebenso wie früher – nicht dem werkvertraglichen Rechtsbehelfssystem, nunmehr gem. § 634 BGB (s. oben), unterworfen. Während früher von der Rechtssprechung geschaffene Rechtsinstitute wie insbesondere „Verschulden bei Vertragsschluss“ oder „positive Vertragsverletzung“ angewandt wurden, sind nunmehr die allgemeinen Regelungen des Leistungsstörungsrechts, insbesondere §§ 280 ff. (vgl. § 282), §§ 323 ff. (vgl. § 324) BGB zu Grunde legen.
Da das Rechtsbehelfssystem des Werkvertragsrechts gem. § 634 BGB eben auf dieselben Vorschriften verweist, unterscheiden sich die im Falle einer Hauptpflichtverletzung anzuwendenden Rechtsbehelfe kaum mehr von den im Falle einer Nebenpflichtverletzung anzuwendenden Rechtsbehelfen (anders im Hinblick auf die Verjährung, s.u.). D.h. es ist insb. grundsätzlich eine Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich. Nach altem Recht hingegen entfiel die Voraussetzung der Fristsetzung und Ablehnungsandrohung grundsätzlich, sobald es sich um Nebenpflichtverletzungen handelte. Zur Frage, ob die Unterscheidung zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden endgültig entfällt s. unter III.
5.
Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Leistung sind im besonderen Teil des Werkleistungsrecht, §§ 631 ff. überhaupt nicht mehr geregelt (früher § 636 BGB), sie bestimmen sich nach der allgemeinen Regelung des §§ 280 II, 286 BGB. Rücktrittsrechte bestimmen sich nach §§ 323 ff BGB.
III. Verjährungsregelungen
Die Verjährungsregelungen haben sich durchgreifend geändert. Im Folgenden werden lediglich solche Änderungen kurz dargestellt, die im Rahmen des Architekten- und Bauvertrages von größerer Bedeutung sind.
1.
Die Verjährungsregelung gem. § 634 a BGB für Verletzung werkvertraglicher Pflichten sieht im wesentlichen wie folgt aus:
- Bei Leistungen für ein Bauwerk, auch Planungs-, (Vergabe-) oder Überwachungsleistungen, läuft eine Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Abnahme des Werks.
- Bei Leistungen an einer sonstigen Sache (bewegliche und unbewegliche) sowie bei Planungs- (Vergabe-) und Überwachungsleistungen hierfür läuft eine Frist von zwei Jahren ab Abnahme.
- In allen übrigen Fällen (geistige Werke) läuft die neue Regelverjährungsfrist. Die neue Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre gem. § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und (neues subjektives Element in der Verjährungsregelung) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Als Höchstfristen insbesondere für den Fall fehlender Kenntnisnahme sieht das Gesetz bei Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, und der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, eine Frist von 30 Jahren und bei sonstigen Ansprüche eine Höchstfrist von 10 Jahren ab Entstehung vor, vgl. § 199 BGB. Die neue Regelverjährungsfrist ersetzt die alte Regelverjährung, die grundsätzlich einen 30-jährigen Lauf ab Entstehung unabhängig von Kenntnisnahme vorsah.
2.
Hieraus ist für den Architekten- und Bauvertrag abzuleiten:
- Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmer/Architekten verjähren, soweit die Leistungen für ein Bauwerk erbracht wurden, nach neuem Recht ebenso wie nach altem, nämlich in 5 Jahren ab Abnahme des Werks (mithin sind die Architekten das Problem der Leistungsphase 9, die ggf. eine erhebliche „Verjährungsverlängerung“ mit sich bringt, nicht los).
- Für Architekten die Planungs-, Vergabe- oder Überwachungsleistungen nicht an einem Bauwerk, sondern ausschließlich für ein Grundstück oder eine sonstige Sache erbracht haben, läuft nach der neuen Regelung eine zweijährige Gewährleistungsverjährung. Erbringt der Architekt ausschließlich geistige Leistungen, die nicht Planungs-, Vergabe- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke oder sonstige Sachen darstellen (denkbar z.B. bei Gutachten), so läuft die neue Regelverjährungsfrist.
3.
Verletzt der Architekt solche Pflichten, die nicht als (Haupt-) Leistungspflichten des Werkvertrages anzusehen sind (vgl. oben unter I 4), so laufen die entsprechenden Gewährleistungsfristen nicht nach den Sonderregelungen für das Werkleistungsrecht gem. § 634 a, sondern nach der Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB; nach altem Recht war hier ebenfalls die Regelverjährungsfrist einschlägig, weshalb Pflichtverletzungen des Architekten, die der positiven Vertragsverletzung zuzuordnen gewesen waren, nicht in 5, sondern in 30 Jahren verjährten.
Bereits nach altem Recht wurde versucht, die relativ kurze Verjährungsfrist von 5 Jahren zu umgehen; einer der hierzu verwandten „Methoden“ war die Differenzierung zwischen sogenannten Mangelschäden und sogenannten Mangelfolgeschäden. Mangelfolgeschäden wurden dem Institut der positiven Vertragsverletzung und damit der 30-jährigen Verjährung zugeordnet. Nachdem die 30-jährige Regelverjährungsfrist nunmehr durch die 3-jährige (ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis) ersetzt wurde, bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Gerichte abermals versuchen, die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegenüber dem Architekten auch nach Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungspflicht noch „zu retten“.
4.
Verletzt der Architekt absolute Rechtsgüter, so kommt eine deliktische Haftung in Betracht. Nach der alten Regelung, § 852 BGB, galt eine 3-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnisnahme. Dies Frist wurde ersatzlos gestrichen, nunmehr verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung absoluter Rechtsgüter in der Dauer der Regelverjährung von 3 Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (s. im einzelnen oben).
5.
Der Honoraranspruch des Architekten verjährt ebenfalls nach der neuen Regelverjährungsfrist. Da der Architekt in aller Regel Kenntnis seines Honoraranspruchs sowie des Schuldners Honoraranspruch haben wird, beginnt die Verjährung des Honoraranspruchs direkt am Schluß des Jahres der Entstehung bzw. Fälligkeit. Nach bisheriger Rechtsprechung wird der Anspruch mit der Übergabe der – prüffähigen (im einzelnen strittig) – Schlussrechnung fällig. Die Verjährung läuft demnach i.d.R. 1 Jahr länger als nach früherem Recht. Die früher nach § 196 II BGB in Einzelfällen laufende 4-jährige Verjährungsfrist (auf beiden Seite Gewerbe, d.h. auf Seiten der Architekten eine GmbH o.ä.) ist entfallen.
IV. Zusammenfassung und Ausblick
Nach Ansicht des Verfassers müssen Architekten vor allem folgende Punkte beachten:
1. Betreffend das eigene Verhältnis zu ihren Bauherren:
- Jeder Architekt sollte zunächst im Rahmen einer Untersuchung der Anwendbarkeit der neuen gesetzlichen Regelungen prüfen, aus welchen alten Schuldverhältnissen ihm ggf. noch Ansprüche zustehen und für solche Ansprüche ggf. unter Berücksichtigung von Unterbrechungen und Hemmungen neue Verjährungsfristen errechnen. Bei ab dem 01.01.2002 neu abgeschlossenen Architektenverträgen oder sonstigen Schuldverhältnissen hat der Architekt das gesamte neue Recht zu berücksichtigen. Zum Ende des Jahres 2002 sollte der Architekt weiter prüfen, welche noch aus der Zeit vor dem 31.12.2001 stammenden Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse anzusehen sind, in das Jahr 2003 hineinreichen und damit unter die neuen Regelungen ab dem 01.01.2003 fallen.
- Eine vom Bauherrn ausgesprochene Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung berechtigt diesen in Zukunft nach Ablauf der Frist (auch ohne Ablehnungsandrohung) zu weitgehenden Rechtsbehelfen, insbesondere Minderung, Schadensersatz und ggf. Kündigung aus wichtigem Grund (von der Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt die natürlich die dem Bauherrn jederzeit erlaubte einfache Kündigung, die allerdings grds. den Architekten berechtigt, Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu verlangen).
- Im Falle, dass der Architekt selber eine Kündigung aus wichtigem Grund erwägt, darf er nach dem neuen § 314 BGB insbesondere grundsätzlich die Fristsetzung nicht vergessen, eine Kündigung muss in zeitlicher Nähe zum Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Im Falle der §§ 642, 642 BGB (unterlassene Mitwirkung des Bauherrn) wäre zusätzlich zur Fristsetzung an die Kündigungsandrohung zu denken.
- Ein bisher kaum zu kalkulierendes neues Haftungsrisiko für den Architekten mag sich aus den §§ 241, 311 II und III BGB ergeben. Es betrifft eine etwaig neu ausgedehnte vertragliche Haftung gegenüber Dritten (bisher nur bei Gutachten bekannt, vgl. Haftung / Gutachtens). Eine solche Haftung kommt in Betracht, wenn ein Architekt im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Vertragsschlüssen, die ihn nicht selbst betreffen, in besonderem Maße Vertrauen Dritter für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (denkber u.U., wenn der Architekt sich im Rahmen von Renditeobjekten um den Verkauf oder die Vermietung des Objekts kümmert). Letztlich muss hier die zukünftige Rechtsprechung abgewartet werden.
- Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit weitreichende Argumentationen herangezogen, um längere Gewährleistungsfristen als die relativ kurze 5-jährige laufen zu lassen (s. Tips und mehr / Haftung / Gewährleistungsfristen, Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung auch unter dem neuen Schuldrecht die 5-jährige Gewährleistungsfrist mit alten und neuen Argumenten umgehen wird (z.B. Organisationsverschulden, etc.). Eine Umgehung der 5-jährigen Gewährleistungsfrist hätte jedenfalls nicht mehr automatisch eine 30-jährige Gewährleistungsfrist zur Folge, sondern i.d.R. wohl den Lauf der Regelverjährungsfrist.
- Ob und inwieweit Architektenvertragsmuster den neuen Regelungen angepasst werden müssen, kommt auf die einzelnen Muster an. Einen weitreichenden Anpassungsbedarf sieht der Verfasser z.Z. nicht.
2. Betreffend ihre Pflichten aus Lph 6 - 9 im Hinblick auf Bauverträge:
- Ebenso wie bei Verträgen und Schuldverhältnissen in der Beziehung zum Bauherrn hat der Architekt im Hinblick auf alte Bauverträge den Lauf möglicher Gewährleistungsfristen zu überprüfen; dies gilt für Bauvertragsverhältnisse, bei denen bereits eine Fertigstellung und Abnahme des Objektes vor dem 31.12.2001 vorlag, wohl jedenfalls dann, wenn dem Architekten auch die Leistungsphase 9 übertragen ist. Ab 01.01.2003 ist zu prüfen, ob Bauverträge, die bereits vor dem 31.12.2001 geschlossen worden waren, als Dauerschuldverhältnisse den neuen Regelungen unterfallen.
- Noch wichtiger als bisher wird nunmehr für sämtliche Bauverträge die Frage, ob die VOB/B wirksam und ggf. als „Ganzes“ vereinbart wurde. In manchen Bereichen sind die Unterschiede zwischen der VOB/B und dem BGB-Werkvertragsrecht größer geworden (z.B. enthält die VOB/B in einigen Bereichen noch das Erfordernis der Androhung des Auftragsentzuges (vgl. z.B. § 4 Nr. 7, § 5 Nr. 4)). Da der Gesetzgeber in § 308 Nr. 5 sowie § 309 Nr. 8 b ff. die Privilegierung der VOB/B übernommen hat, sollte hieraus geschlossen werden können, dass die VOB/B als Ganzes nach wie vor einer Billigkeitsprüfung durch das AGB-Gesetz nicht unterzogen ist. Wird die VOB/B allerdings nicht „als Ganzes“ einbezogen, so werden ihre einzelnen Regelungen nunmehr an dem neuen Maßstab der BGB-Werkvertragsregelungen gemessen werden müssen; hierbei können sich bisher als wirksam angesehene Regelungen als unwirksam herausstellen. Die Rechtsprechung wird abzuwarten bleiben. Bauherren sollten jedenfalls aufgeklärt werden.
- Im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten des Bauherrn gegenüber Bauunternehmern hat der Architekt – soweit BGB-Werkvertragsverträge vorliegen – die neuen Regelungen des BGB´s zu berücksichtigen. Hier sei nochmals auf einen Punkt aufmerksam gemacht, der bisher nicht völlig geklärt ist und zu Schwierigkeiten führen kann: Hat der Bauherr/Architekt dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist diese abgelaufen, so mag im Anschluss an den Ablauf der Bauherr einen Drittunternehmer zur Mangelbeseitigung einsetzen wollen. Tut er dies nicht sogleich, so kann er mit der Situation konfrontiert werden, dass der Unternehmer seine Meinung ändert und nunmehr doch selbst die Nachbesserung noch anbietet. In diesem Fall ist es nach Ansicht des Verfassers nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer tatsächlich zur eigenen Nachbesserung noch berechtigt wäre, mithin der Bauherr in diesem Fall eine Mängelbeseitigung durch Drittunternehmer nicht vornehmen dürfte (oder Gefahr liefe, die Kosten nicht erstattet verlangen zu könne). Das endgültige Entfallen des Nacherfüllungsrechts des Unternehmers ist nicht ausdrücklich geregelt und kann bisher wohl nur mit der Entscheidung des Bauherrn zu einem weiteren Rechtsbehelf, insbesondere Minderung, Schadensersatz, Rücktritt angenommen werden.
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