https://www.baunetz.de/recht/Die_Vereinbarung_einer_Baukostenobergrenze_fuehrt_zu_einer_verschaerften_Haftung_220581.html
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Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze führt zu einer verschärften Haftung
Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 13.02.2003 - VII ZR 395/01)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit den Architektenleistungen für die Errichtung eines Autohauses. Nach Vortrag des Bauherrn wurde dabei eine Baukostenobergrenze von 2,0 Mio. DM vereinbart. In dem vom Bauherrn unterzeichneten Bauantrag sind Kosten von rund 2,5 Mio. DM angegeben. Später kündigte der Bauherr dem Architekten aus wichtigem Grund wegen Bausummenüberschreitung. Nach einem Sachverständigengutachten hätte die zuletzt vom Architekten vorgelegte Planung Gesamtbaukosten in Höhe von rund 2,75 Mio. DM verursacht.
Das OLG weist Haftungsansprüche des Bauherrn gegenüber dem Architekten zurück. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenze von 2,0 Mio. DM vereinbart. Sie hätten aber später die Grenze auf den im Bauantrag genannten Betrag von rund 2,5 Mio. DM geändert. Der Betrag von rund 2,5 Mio. DM sei auch nicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sachverständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zu zubilligenden Toleranzrahmens.
Der BGH hebt das Urteil der Vorinstanz auf. Die Ausführungen des OLG halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Unrichtig sei insbesondere, dass die Vorinstanz die Vereinbarungen der Parteien nicht als absolute Obergrenze verstanden und dem Planer deshalb einen Toleranzrahmen zugebilligt habe. Bei einer vereinbarten Kostenobergrenze komme ein Toleranzrahmen nur in Betracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, dass die vereinbarte Summe keine strikte Grenze sein soll. Handele es sich dagegen um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerkes, sei für ein Toleranzrahmen kein Raum.
(nach BGH , Urt. v. 13.02.2003 - VII ZR 395/01)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit den Architektenleistungen für die Errichtung eines Autohauses. Nach Vortrag des Bauherrn wurde dabei eine Baukostenobergrenze von 2,0 Mio. DM vereinbart. In dem vom Bauherrn unterzeichneten Bauantrag sind Kosten von rund 2,5 Mio. DM angegeben. Später kündigte der Bauherr dem Architekten aus wichtigem Grund wegen Bausummenüberschreitung. Nach einem Sachverständigengutachten hätte die zuletzt vom Architekten vorgelegte Planung Gesamtbaukosten in Höhe von rund 2,75 Mio. DM verursacht.
Das OLG weist Haftungsansprüche des Bauherrn gegenüber dem Architekten zurück. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenze von 2,0 Mio. DM vereinbart. Sie hätten aber später die Grenze auf den im Bauantrag genannten Betrag von rund 2,5 Mio. DM geändert. Der Betrag von rund 2,5 Mio. DM sei auch nicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sachverständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zu zubilligenden Toleranzrahmens.
Der BGH hebt das Urteil der Vorinstanz auf. Die Ausführungen des OLG halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Unrichtig sei insbesondere, dass die Vorinstanz die Vereinbarungen der Parteien nicht als absolute Obergrenze verstanden und dem Planer deshalb einen Toleranzrahmen zugebilligt habe. Bei einer vereinbarten Kostenobergrenze komme ein Toleranzrahmen nur in Betracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, dass die vereinbarte Summe keine strikte Grenze sein soll. Handele es sich dagegen um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerkes, sei für ein Toleranzrahmen kein Raum.
Hinweis
Ohne Toleranz führt eine Überschreitung der Kostenobergrenze ohne weiteres zu einer Pflichtverletzung. Für jeden Einzelfall ist zu prüfen, ob Kostenangaben in Verträgen tatsächlich eine Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze darstellen; Kostenangaben lediglich in vorläufigen Honorarberechnungen werden hierzu i.d.R. nicht dienen können.
Ohne Toleranz führt eine Überschreitung der Kostenobergrenze ohne weiteres zu einer Pflichtverletzung. Für jeden Einzelfall ist zu prüfen, ob Kostenangaben in Verträgen tatsächlich eine Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze darstellen; Kostenangaben lediglich in vorläufigen Honorarberechnungen werden hierzu i.d.R. nicht dienen können.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck