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Die HOAI-Leistungsbilder bestimmen nicht den geschuldeten Leistungserfolg
Der Architekt haftet, wenn er die geschuldete Leistung nicht erbringt. Was ein Architekt schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag i.d.R. auf der Grundlage des BGB-Werkvertragsrechts, nicht aus den Leistungsbildern der HOAI.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 24.10.1996 - - VII ZR 283/95 -; NJW 1997, 586)
Bei einem im wesentlichen fertiggestellten Erweiterungsbau sollte in Abänderung der ürsprünglichen Planung ein Fassadenreinigungsgerät auf dem Dach installiert werden. Der mit der Lösung dieses Problems beauftragte Architekt erstellte einen Plan für eine Fahrbahn-Betonplatte auf der Dachabdichtung. Die Ausführung der geplanten Betonplatte stellte sich als fehlerhaft heraus, weil zur Dachabdichtung hin weder ein Gleitlager noch zur Dachbrüstung hin eine Dehnungsfuge erstellt worden war. Die Platte mußte abgerissen und insgesamt neu erstellt werden.
Die Vorinstanz entschied, der Architekt hafte nicht, da er mit einer Planung der fehlenden Fugen und Gleitlager gar nicht beauftragt worden sei. Diese seien nach der HOAI "Besondere Leistungen", ein Architektenvertrag beschränke sich aber mangels ausdrücklich anderweitiger Vereinbarung auf die Grundleistungen. Der BGH hob das Urteil auf; der Auftrag an den Architekten habe gelautet, eine Lösung für das gegebene Problem zu finden. Zur Lösung des Problems und Herstellung des Leistungserfolges hätte der Architekt auch die Fugen und Gleitlager mitplanen müssen. Falls sich der Architekt für die somit geschuldete Leistung nicht mit dem Honorar für die Grundleistungen begnügen wollte, hätte er ein gesonderte Vergütung für eine besondere Leistung vereinbaren sollen; sollte er das übersehen haben, begrenze dies zwar seinen Honoraranspruch, nicht aber seine Leistungsverpflichtung.
(nach BGH , Urt. v. 24.10.1996 - - VII ZR 283/95 -; NJW 1997, 586)
Bei einem im wesentlichen fertiggestellten Erweiterungsbau sollte in Abänderung der ürsprünglichen Planung ein Fassadenreinigungsgerät auf dem Dach installiert werden. Der mit der Lösung dieses Problems beauftragte Architekt erstellte einen Plan für eine Fahrbahn-Betonplatte auf der Dachabdichtung. Die Ausführung der geplanten Betonplatte stellte sich als fehlerhaft heraus, weil zur Dachabdichtung hin weder ein Gleitlager noch zur Dachbrüstung hin eine Dehnungsfuge erstellt worden war. Die Platte mußte abgerissen und insgesamt neu erstellt werden.
Die Vorinstanz entschied, der Architekt hafte nicht, da er mit einer Planung der fehlenden Fugen und Gleitlager gar nicht beauftragt worden sei. Diese seien nach der HOAI "Besondere Leistungen", ein Architektenvertrag beschränke sich aber mangels ausdrücklich anderweitiger Vereinbarung auf die Grundleistungen. Der BGH hob das Urteil auf; der Auftrag an den Architekten habe gelautet, eine Lösung für das gegebene Problem zu finden. Zur Lösung des Problems und Herstellung des Leistungserfolges hätte der Architekt auch die Fugen und Gleitlager mitplanen müssen. Falls sich der Architekt für die somit geschuldete Leistung nicht mit dem Honorar für die Grundleistungen begnügen wollte, hätte er ein gesonderte Vergütung für eine besondere Leistung vereinbaren sollen; sollte er das übersehen haben, begrenze dies zwar seinen Honoraranspruch, nicht aber seine Leistungsverpflichtung.
Hinweis
Der BGH hat hier noch einmal betont, daß der Architekt i.d.R. die Herstellung eines Leistungserfolges schuldet; tritt dieser nicht ein, kann der Architekt sich nicht damit entschuldigen, er habe doch die ihm nach HOAI übertragenen Leistungen ordnungsgemäß "abgearbeitet". Der Architekt sollte bei jedem Auftrag den mit dem Auftraggeber vereinbarten und von ihm geschuldeten Leistungserfolg genau kennen. Viele der im Umlauf befindlichen Architektenvertragsmuster helfen ihm dabei wenig; sie heben die Aufzählung der HOAI-Leistungsphasen hervor, auf deren Vereinbarung sich die Parteien dann oft beschränken. Ob diese Praxis für den Architekten vorteilhaft ist, soll hier dahingestellt bleiben; sie kann jedenfalls dazu führen, daß sich der Architekt den von ihm geschuldeten Leistungserfolg nicht hinreichend klar macht.
Der BGH hat hier noch einmal betont, daß der Architekt i.d.R. die Herstellung eines Leistungserfolges schuldet; tritt dieser nicht ein, kann der Architekt sich nicht damit entschuldigen, er habe doch die ihm nach HOAI übertragenen Leistungen ordnungsgemäß "abgearbeitet". Der Architekt sollte bei jedem Auftrag den mit dem Auftraggeber vereinbarten und von ihm geschuldeten Leistungserfolg genau kennen. Viele der im Umlauf befindlichen Architektenvertragsmuster helfen ihm dabei wenig; sie heben die Aufzählung der HOAI-Leistungsphasen hervor, auf deren Vereinbarung sich die Parteien dann oft beschränken. Ob diese Praxis für den Architekten vorteilhaft ist, soll hier dahingestellt bleiben; sie kann jedenfalls dazu führen, daß sich der Architekt den von ihm geschuldeten Leistungserfolg nicht hinreichend klar macht.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck