https://www.baunetz.de/recht/Die_Ausfuehrungsplanung_muss_u._a._die_lichte_Durchgangshoehe_einer_Wendeltreppe_vorgeben_8321208.html
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Die Ausführungsplanung muss u. a. die lichte Durchgangshöhe einer Wendeltreppe vorgeben
Die Ausführungsplanung muss alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Für eine Wendeltreppe muss die Ausführungsplanung u. a. vermaßt die lichte Durchgangshöhe ausweisen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 01.07.2022 - 22 U 67/21 )
Ein Architekt wird mit der Planung mehrerer Stadthäuser beauftragt. Im Rahmen derer Errichtung stellt sich heraus, dass die in den Stadthäusern befindlichen Wendeltreppen u. a. das lichte Durchgangsmaß schon im Rohbau nicht einhalten. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Planer meint, er habe die lichte Durchgangshöhen gar nicht planen müssen. Er verweist auf die Schal- und Bewehrungspläne sowie den ausführenden Unternehmer.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Argumentation des Planers klar zurück und gibt der Haftungsklage des Bauherrn statt. Ein Architekt müsse im Rahmen der Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Hierzu gehörten u. a. auch die Planung der lichten Durchgangshöhe einer Wendeltreppe (vgl. zu den Pflichten des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung: OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2021). Der Architekt dürfe sich auch nicht darauf verlassen, dass die mit der Schall- und Bewehrungsplanung beauftragten Ingenieure oder das mit der Bauausführung beauftragte Bauunternehmen dafür sorgen, dass die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 01.07.2022 - 22 U 67/21 )
Ein Architekt wird mit der Planung mehrerer Stadthäuser beauftragt. Im Rahmen derer Errichtung stellt sich heraus, dass die in den Stadthäusern befindlichen Wendeltreppen u. a. das lichte Durchgangsmaß schon im Rohbau nicht einhalten. Der Bauherr nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Planer meint, er habe die lichte Durchgangshöhen gar nicht planen müssen. Er verweist auf die Schal- und Bewehrungspläne sowie den ausführenden Unternehmer.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Argumentation des Planers klar zurück und gibt der Haftungsklage des Bauherrn statt. Ein Architekt müsse im Rahmen der Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Hierzu gehörten u. a. auch die Planung der lichten Durchgangshöhe einer Wendeltreppe (vgl. zu den Pflichten des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung: OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2021). Der Architekt dürfe sich auch nicht darauf verlassen, dass die mit der Schall- und Bewehrungsplanung beauftragten Ingenieure oder das mit der Bauausführung beauftragte Bauunternehmen dafür sorgen, dass die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.
Hinweis
Der Architekt machte weiter eine Mitschuld des Bauherrn geltend, da der Mangel erst nach Errichtung der Treppe in mehreren Stadthäusern aufgefallen war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschied den Architekten auch hier abschlägig: Den Auftraggeber treffe im Verhältnis zum planenden Architekten keine Obliegenheit dahingehend, Planungsfehler möglichst schnell dadurch aufzudecken, dass Teile des Bauwerkes unmittelbar nach ihrer Errichtung darauf kontrolliert werden, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind (vgl. auch OLG München, Urteil vom 23.06.2009).
Der Architekt machte weiter eine Mitschuld des Bauherrn geltend, da der Mangel erst nach Errichtung der Treppe in mehreren Stadthäusern aufgefallen war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschied den Architekten auch hier abschlägig: Den Auftraggeber treffe im Verhältnis zum planenden Architekten keine Obliegenheit dahingehend, Planungsfehler möglichst schnell dadurch aufzudecken, dass Teile des Bauwerkes unmittelbar nach ihrer Errichtung darauf kontrolliert werden, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind (vgl. auch OLG München, Urteil vom 23.06.2009).
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck