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Designgeprägte Entwurfsleistungen: HOAI anwendbar?
Auf einen Auftrag, für eine Parkanlage einen Zaun mit schmiedeeisernem Gartentor, Briefkasten- und Sprechanlage sowie eine Tiefgaragentoranlage zur Ausführung durch eine Kunstschmiedefirma zu entwerfen, ist die HOAI nicht anwendbar.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 04.11.1992 - 21 U 103/91, NJW – RR 1993, 1305)
Im Zusammenhang mit der Restauration einer Bauanlage und ihrer Außenanlagen erhielt eine Designerin verschiedene Aufträge, u.a. für die Parkanlage einen Zaun mit schmiedeeisernem Gartentor, Briefkasten- und Sprechanlage sowie eine Tiefgaragentoranlage zur Ausführung durch eine Kunstschmiedefirma zu entwerfen. Dabei wurde mündlich ein Honorar in Höhe von 20 % der an die die Planung ausführenden Firmen zu zahlenden Nettovergütung vereinbart.
Der Auftraggeber wollte mit dem Hinweis auf eine den Maßgaben der HOAI nicht genügende Rechnung das Honorar der Designerin nicht bezahlen.
Das Gericht wies den Einwand zurück. Die HOAI sei in dem vorliegenden Fall sachlich nicht anwendbar. Maßgeblich ist nicht, dass eine Designerin beauftragt war. Die HOAI ist nicht berufsbezogen, sondern tätigkeitsbezogen. Die erbrachten Leistungen lassen sich nach der Entscheidung des Gerichtes nach ihrem charakteristischen Erscheinungsbild nicht den von der HOAI typisierten Leistungsbildern zuordnen. Die Leistungsbilder der HOAI seien allgemeiner und zugleich umfassender angelegt, als es der Aufgabenstellung der Designerin entsprach. Künstlerisch-graphische Leistungen unter Verwendung von eigens entwickelten Motiven mit kunsthistorischen Bezug unterscheiden sich durch ihre Spezialität und ihren Schwerpunkt in der angewandten Kunst von den klarer umschreibbaren und an objektiven Faktoren messbaren Architekten- und Ingenieursleistungen im Sinne der in § 15 HOAI beschriebenen Leistungsbilder. Entscheidend ist das charakterisierende Gesamtbild der Leistungen.
(nach OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 04.11.1992 - 21 U 103/91, NJW – RR 1993, 1305)
Im Zusammenhang mit der Restauration einer Bauanlage und ihrer Außenanlagen erhielt eine Designerin verschiedene Aufträge, u.a. für die Parkanlage einen Zaun mit schmiedeeisernem Gartentor, Briefkasten- und Sprechanlage sowie eine Tiefgaragentoranlage zur Ausführung durch eine Kunstschmiedefirma zu entwerfen. Dabei wurde mündlich ein Honorar in Höhe von 20 % der an die die Planung ausführenden Firmen zu zahlenden Nettovergütung vereinbart.
Der Auftraggeber wollte mit dem Hinweis auf eine den Maßgaben der HOAI nicht genügende Rechnung das Honorar der Designerin nicht bezahlen.
Das Gericht wies den Einwand zurück. Die HOAI sei in dem vorliegenden Fall sachlich nicht anwendbar. Maßgeblich ist nicht, dass eine Designerin beauftragt war. Die HOAI ist nicht berufsbezogen, sondern tätigkeitsbezogen. Die erbrachten Leistungen lassen sich nach der Entscheidung des Gerichtes nach ihrem charakteristischen Erscheinungsbild nicht den von der HOAI typisierten Leistungsbildern zuordnen. Die Leistungsbilder der HOAI seien allgemeiner und zugleich umfassender angelegt, als es der Aufgabenstellung der Designerin entsprach. Künstlerisch-graphische Leistungen unter Verwendung von eigens entwickelten Motiven mit kunsthistorischen Bezug unterscheiden sich durch ihre Spezialität und ihren Schwerpunkt in der angewandten Kunst von den klarer umschreibbaren und an objektiven Faktoren messbaren Architekten- und Ingenieursleistungen im Sinne der in § 15 HOAI beschriebenen Leistungsbilder. Entscheidend ist das charakterisierende Gesamtbild der Leistungen.
Hinweis
Die Abgrenzung kann bisweilen schwierig werden. Das Gericht nimmt eine Gesamtbetrachtung vor. Lediglich eine in Teilbereichen bestehende Nähe zu typischen Architekten- und Ingenieurleistungen soll nicht genügen.
Fällt die Leistung nicht unter die HOAI, finden entsprechend die zwingenden Vorschriften der HOAI, insb. Mindest- und Höchstsätze keine Anwendung mehr; infolge dessen können die Parteien das Honorar frei aushandeln.
Die Abgrenzung kann bisweilen schwierig werden. Das Gericht nimmt eine Gesamtbetrachtung vor. Lediglich eine in Teilbereichen bestehende Nähe zu typischen Architekten- und Ingenieurleistungen soll nicht genügen.
Fällt die Leistung nicht unter die HOAI, finden entsprechend die zwingenden Vorschriften der HOAI, insb. Mindest- und Höchstsätze keine Anwendung mehr; infolge dessen können die Parteien das Honorar frei aushandeln.
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck