https://www.baunetz.de/recht/Der_planende_Architekt_schuldet_ein_in_sich_schluessiges_Abdichtungskonzept_44020.html
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Der planende Architekt schuldet ein in sich schlüssiges Abdichtungskonzept
Der mit der Planung beauftragte Architekt hat unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine rundum funktionstaugliche Abdichtung erdberührter Bauteile gegen Feuchtigkeit planerisch zweifelsfrei detailliert darzustellen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.08.2001 - – 23 U 191/00 -, OLG Report Düsseldorf 2002, 63, bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2004 - 21 U 225/03)
Der Architekt war mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Es zeigten sich später erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen, die auf fehlerhafte Planung der Feuchtigkeitsisolierung der erdberührten Bauteile beruhten.
Nach dem OLG musste sich der beklagte Architekt aus mehrfachen Gründen den Vorwurf gefallen lassen, gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, eine Planung, die unter Berücksichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstaugliche Abdichtung gewährleistet, vorzulegen. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, ein Boden-/ Baugrundgutachten einzuholen (vgl. hierzu auch Haftung / .. / Architekt u. Bodenmechaniker), ein in sich schlüssiges Abdichtungskonzept zu planen und dessen Einzelheiten in hinreichend klarer und detaillierter Form in seine Planung einzubeziehen. Das Gericht führt u.a. aus, dass die Einholung einer behördlichen Auskunft zum Grundwasserstand nicht ausreicht, da über sonstige Eigenschaften des Baugrundes, insbesondere Bindigkeit bzw. Versickerungsfähigkeit keine Aussage getroffen wird.
Der Architekt haftet schließlich wegen Verletzung der ihm obliegenden vertraglichen Pflichten in einer gem. § 635 BGB (a.F.) zum Schadensersatz verpflichtenden Weise, wenn er die Planung nicht vollständig erbringt und daher eine fachlich richtige, vollständige und dauerhafte Abdichtung des Bauwerks nicht erfolgt.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.08.2001 - – 23 U 191/00 -, OLG Report Düsseldorf 2002, 63, bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2004 - 21 U 225/03)
Der Architekt war mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Es zeigten sich später erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen, die auf fehlerhafte Planung der Feuchtigkeitsisolierung der erdberührten Bauteile beruhten.
Nach dem OLG musste sich der beklagte Architekt aus mehrfachen Gründen den Vorwurf gefallen lassen, gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, eine Planung, die unter Berücksichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstaugliche Abdichtung gewährleistet, vorzulegen. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, ein Boden-/ Baugrundgutachten einzuholen (vgl. hierzu auch Haftung / .. / Architekt u. Bodenmechaniker), ein in sich schlüssiges Abdichtungskonzept zu planen und dessen Einzelheiten in hinreichend klarer und detaillierter Form in seine Planung einzubeziehen. Das Gericht führt u.a. aus, dass die Einholung einer behördlichen Auskunft zum Grundwasserstand nicht ausreicht, da über sonstige Eigenschaften des Baugrundes, insbesondere Bindigkeit bzw. Versickerungsfähigkeit keine Aussage getroffen wird.
Der Architekt haftet schließlich wegen Verletzung der ihm obliegenden vertraglichen Pflichten in einer gem. § 635 BGB (a.F.) zum Schadensersatz verpflichtenden Weise, wenn er die Planung nicht vollständig erbringt und daher eine fachlich richtige, vollständige und dauerhafte Abdichtung des Bauwerks nicht erfolgt.
Hinweis
Die Feuchtigkeitsabdichtung erdberührter Bauteile stellt ein ständiges Problem dar. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Planung des Architekten. Regelmäßig kann der Architekt sich in diesen Fällen nicht bei dem fehlerhaft ausführenden Bauunternehmer schadlos halten. Der Architekt kann sich auch nicht immer darauf verlassen, dann "auf der Baustelle" schon alles notwendige zu veranlassen. Denn was z.B. passiert, wenn - wie leider immer häufiger - der Bauherr sich vor Bauwerkserstellung von seinem Architekten trennt?
Die Feuchtigkeitsabdichtung erdberührter Bauteile stellt ein ständiges Problem dar. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Planung des Architekten. Regelmäßig kann der Architekt sich in diesen Fällen nicht bei dem fehlerhaft ausführenden Bauunternehmer schadlos halten. Der Architekt kann sich auch nicht immer darauf verlassen, dann "auf der Baustelle" schon alles notwendige zu veranlassen. Denn was z.B. passiert, wenn - wie leider immer häufiger - der Bauherr sich vor Bauwerkserstellung von seinem Architekten trennt?
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck