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Der Umfang des Planungsauftrags ist kein Selbstläufer.

Es gibt weder eine Vermutung, dass der Architekt das ganze Bauvorhaben betreuen soll, noch sämtliche Leistungsphasen und Grundleistungen zu erbringen hat. Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem von ihm im Einzelfall konkret übernommenen Leistungsbild und den Vereinbarungen der Parteien.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchen Umfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.10.2014 - 22 U 104/14)
Der Architekt wird mit der Planung von Umbau- und Einrichtungsarbeiten der von dem Bauherrn zum Gastronomiebetrieb gemieteten Räume beauftragt. Dabei sollen Leistungen ausgenommen bleiben, die der Vermieter der Räume erbringen soll. Die Parteien geraten in Streit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen und deren Honorierung. Das Gericht stellt heraus, dass der Architekt sowohl den Vertragsgegenstand darlegen und beweisen muss, als auch den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen. Das gelte erst recht, wenn nicht das gesamte Projekt Vertragsgegenstand ist, sondern nur verschiedene Bereiche erfasst sein sollen. Die Abgrenzung zu nicht zu planenden Bereichen ist insoweit konkret darzulegen. Schließlich sind auch die konkret zu erbringenden Leistungen darzulegen, da es eine Vermutung für die Übertragung der Vollarchitektur nicht gebe. Der Architekt muss darlegen, welche Grund- und besonderen Leistungen er zu erbringen hatte. Dem Leistungsbild des § 33 HOAI lässt sich keine unmittelbare Aussage über den Leistungsinhalt nehmen. Zur Bestimmung der Leistungen kann die HOAI allerdings als Auslegungshilfe herangezogen werden.

Hinweis
Die eine Frage ist, welche Bauteile der Architekt planen und betreuen soll. Die andere Frage ist, in welchem Umfang dies geschehen soll, insbesondere ob in Anlehnung an die HOAI alle Leistungsphasen und auch alle Grundleistungen erbracht werden sollen. Wenn insoweit der Vertrag wenig hergibt, muss die Auslegung bemüht werden. Vermutungen sollen insoweit nicht dem Architekten zur Seite stehen können.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck