https://www.baunetz.de/recht/Der_Architekt_hat_gegen_Bauherrn_Anspruch_auf_Auskunft_zwecks_Ermittlung_der_anrechenbaren_Kosten_44656.html
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Der Architekt hat gegen Bauherrn Anspruch auf Auskunft zwecks Ermittlung der anrechenbaren Kosten
Der Architekt hat Anspruch auf Auskunftserteilung über sämtliche honorarrelevanten Baukosten in Form einer geordneten Zusammenstellung sämtlicher Aufträge und Rechnungen – auch dann, wenn eine unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung getroffen wurde.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.12.2006 - 27 U 182/05 )
Ein Architekt wird zu einem Pauschalhonorar mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Die Honorarvereinbarung ist wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam. Um eine wirksame Honorarermittlung vornehmen zu können, begehrt der Architekt, der bei Bauausführung nicht den Einblick in alle Vorgänge hatte, vom Bauherrn Auskunft. Der Bauherr weigert sich ohne Erfolg. Die Kostenermittlungen sind wesentliche Voraussetzungen für die Ermittlung des Honorars, § 10 HOAI. Soweit der Architekt Teilleistungen nicht erbracht hat, steht das seinem Auskunftsanspruch nicht entgegen sondern betrifft nur die Frage von Kürzungen des wirksam errechneten Honoraranspruchs. Der Bauherr muss umfangreich zu den honorarrelevanten Baukosten Auskunft erteilen.
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.12.2006 - 27 U 182/05 )
Ein Architekt wird zu einem Pauschalhonorar mit Architektenleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Die Honorarvereinbarung ist wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam. Um eine wirksame Honorarermittlung vornehmen zu können, begehrt der Architekt, der bei Bauausführung nicht den Einblick in alle Vorgänge hatte, vom Bauherrn Auskunft. Der Bauherr weigert sich ohne Erfolg. Die Kostenermittlungen sind wesentliche Voraussetzungen für die Ermittlung des Honorars, § 10 HOAI. Soweit der Architekt Teilleistungen nicht erbracht hat, steht das seinem Auskunftsanspruch nicht entgegen sondern betrifft nur die Frage von Kürzungen des wirksam errechneten Honoraranspruchs. Der Bauherr muss umfangreich zu den honorarrelevanten Baukosten Auskunft erteilen.
Hinweis
Der Architekt kann auch nicht auf die ihm von der Rechtsprechung zugebilligten Möglichkeit der Schätzung bei Verweigerung der Auskunft verwiesen werden (vgl. (vgl. BGH Urteil vom 27.10.1994 Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / anrechenbare Kosten / Auskunftsanspruch und Schätzung). Er kann darauf bestehen, die konkrete Auskunft zu erhalten. Die Auskunft kann er einklagen, um dann in einem zweiten Schritt gegebenenfalls in demselben Rechtstreit das errechnete Honorar geltend zu machen (sog. Stufenklage).
Der Architekt kann auch nicht auf die ihm von der Rechtsprechung zugebilligten Möglichkeit der Schätzung bei Verweigerung der Auskunft verwiesen werden (vgl. (vgl. BGH Urteil vom 27.10.1994 Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / anrechenbare Kosten / Auskunftsanspruch und Schätzung). Er kann darauf bestehen, die konkrete Auskunft zu erhalten. Die Auskunft kann er einklagen, um dann in einem zweiten Schritt gegebenenfalls in demselben Rechtstreit das errechnete Honorar geltend zu machen (sog. Stufenklage).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck