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Denkmalschutz - wichtig für Bauen im Bestand
Bauen im Bestand gewinnt - vor dem Hintergrund der seit Jahren andauernden Baukrise - an Bedeutung. Jeder Architekt, der Bestandsbauvorhaben durchführt, sollte sich mit den (jeweiigen) Landesvorschriften des Denkmalschutzes und seinen Auswirkungen auskennen.
Hintergrund
Unter dem Begriff des Denkmalschutzes sind nach weitgehend übereinstimmender Auffassung alle diejenigen Maßnahmen (Handlungen) zu verstehen, die der Sicherung des Denkmals dienen und die ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auch gegen deren Willen als staatliche Anordnung durch die Denkmalbehörde nach den näheren Bestimmungen der (Landes-) Denkmalschutzgesetze getroffen werden können. Der Denkmalschutz dient der Bewahrung der Denkmäler vor Beeinträchtigungen, der Pflege, der Nutzung und der wissenschaftlichen Erforschung der Denkmäler; Sinn des Denkmalschutzes ist vor diesem Hintergrund, Denkmäler der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich zu machen.
Das Denkmalschutzrecht ist im wesentlichen in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen in den Bundesländern geregelt. Deshalb sind die teils voneinander abweichenden Vorschriften der verschiedenen Landesdenkmalschutzgesetze für das jeweilige Bauvorhaben zu beachten. Darüber hinaus gibt es i.d.R. in den Ländern in entsprechenden Verordnungen weitere Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze sowie insbesondere auch zu den Modalitäten einer etwaigen Förderung von Maßnahmen an Denkmälern. Sämtlichen Denkmalschutzgesetzen sind jedoch wichtige Prinzipien gemeinsam.
Im folgenden wird von den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG) ausgegangen. Für NRW sind als weitere Vorschriften insbesondere zu nennen: Die Denkmalschutzlistenverordnung zum formellen Verfahren der Eintragung von Denkmälern in die Denkmalschutzliste sowie die Förderrichtlinien NRW zur etwaigen Förderung von Maßnahmen an Denkmälern.
Der Denkmalschutz ist darüber hinaus in vielen Rechtsvorschriften erwähnt (z.B. als öffentl. Belang i.S.d. § 35 BauGB oder als Kennzeichnungsobjekt im Lageplan gem. § 3 PrüfVO, vgl. auch § 65 Nr. 5 LBauONW). § 1 III DSchG NRW fordert ausdrücklich, dass bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen sind.
Unter dem Begriff des Denkmalschutzes sind nach weitgehend übereinstimmender Auffassung alle diejenigen Maßnahmen (Handlungen) zu verstehen, die der Sicherung des Denkmals dienen und die ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auch gegen deren Willen als staatliche Anordnung durch die Denkmalbehörde nach den näheren Bestimmungen der (Landes-) Denkmalschutzgesetze getroffen werden können. Der Denkmalschutz dient der Bewahrung der Denkmäler vor Beeinträchtigungen, der Pflege, der Nutzung und der wissenschaftlichen Erforschung der Denkmäler; Sinn des Denkmalschutzes ist vor diesem Hintergrund, Denkmäler der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich zu machen.
Das Denkmalschutzrecht ist im wesentlichen in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen in den Bundesländern geregelt. Deshalb sind die teils voneinander abweichenden Vorschriften der verschiedenen Landesdenkmalschutzgesetze für das jeweilige Bauvorhaben zu beachten. Darüber hinaus gibt es i.d.R. in den Ländern in entsprechenden Verordnungen weitere Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze sowie insbesondere auch zu den Modalitäten einer etwaigen Förderung von Maßnahmen an Denkmälern. Sämtlichen Denkmalschutzgesetzen sind jedoch wichtige Prinzipien gemeinsam.
Im folgenden wird von den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG) ausgegangen. Für NRW sind als weitere Vorschriften insbesondere zu nennen: Die Denkmalschutzlistenverordnung zum formellen Verfahren der Eintragung von Denkmälern in die Denkmalschutzliste sowie die Förderrichtlinien NRW zur etwaigen Förderung von Maßnahmen an Denkmälern.
Der Denkmalschutz ist darüber hinaus in vielen Rechtsvorschriften erwähnt (z.B. als öffentl. Belang i.S.d. § 35 BauGB oder als Kennzeichnungsobjekt im Lageplan gem. § 3 PrüfVO, vgl. auch § 65 Nr. 5 LBauONW). § 1 III DSchG NRW fordert ausdrücklich, dass bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen sind.
Hinweis
Denkmäler lassen sich unterteilen insbesondere in Baudenkmäler, bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler. Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Im Folgenden wird insbesondere auf die Baudenkmäler eingegangen.
Nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW führen insbesondere zwei Maßnahmen dazu, dass Bauwerke den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes teils oder vollständig unterliegen. Das im Vordergrund stehende und wichtigere Verfahren ist die Unterschutzstellung von Denkmälern durch Eintragung in die Denkmalschutzliste. Daneben ist aber nach dem Denkmalschutzgesetz NRW § 5 auch eine Unterschutzstellung von Denkmalbereichen durch eine Satzung der Gemeinde möglich. Bauwerke, die innerhalb eines Denkmalbereichs liegen, unterfallen – jedenfalls teilweise – selbst dann den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, wenn sie selbst keinen Denkmalstatus besitzen.
Nach wohl jedenfalls (bisher) herrschender Ansicht kommt der möglichen Denkmalschutzwürdigkeit eines Bauwerks kein sogenannter Dritt- oder Nachbarschutz zu: D.h., die Verleihung des Denkmalstatus erfolgt alleine im öffentlichen Interesse; der Nachbareigentümer kann sich nicht auf eine Verletzung der Vorschriften des Denkmalschutzes durch den Eigentümer eines möglicherweise denkmalgeschützten Bauwerkes berufen.
1. Unterschutzstellung von Denkmälern
Eine wesentliche Rolle für den Denkmalschutz spielt die Denkmalliste. Sie dient in NRW als offizielle Verlautbarung einer Unterschutzstellung (u.a.) eines Bauwerks als Denkmal. Zu beachten ist, dass die Denkmalliste in vielen Bundesländern lediglich sogenannten „deklaratorischen“, in NRW aber konstitutiven Charakter hat; im Gegensatz zum deklaratorischen Charakter einer Eintragung ist die konstitutiven Eintragung in die Liste Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes und somit für etwaige ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber dem Denkmal. Die nur deklaratorische Denkmalliste hat deshalb gegenüber der konstitutiven Denkmalliste erheblich weniger Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund kann man in NRW im Hinblick auf die Unterschutzstellung von Denkmälern theoretisch unterscheiden zwischen zwei Abschnitten: im ersten geht es darum, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Verfahren eine Eintragung insbesondere von Bauwerken in die Denkmalliste und damit eine Unterschutzstellung unter die Vorschriften des DSchG vorgenommen werden kann; in einem zweiten Schritt wird im einzelnen auf die Auswirkungen einer Eintragung eingegangen.
1.1 Unterschutzstellung von Denkmälern / Eintragung in die Denkmalschutzliste
Gem. § 3 I DSchG NW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen (und zwar getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern). In § 3 I S. 2 DSchG NW hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Denkmäler mit der Eintragung den Vorschriften des DSchG unterliegen (bewegliche, von einer öffentlichen Einrichtung betreute Denkmäler unterliegen den Vorschriften des Gesetzes auch ohne Eintragung). Die Denkmalliste wird von den unteren Denkmalbehörden geführt.
Gem. § 4 kann die untere Denkmalbehörde auch die vorläufige Eintragung als Denkmal bewirken. Die vorläufige Eintragung hat die gleichen Auswirkungen, wie die endgültige Eintragung (s. hierzu unten). Sie ist unter erleichterten Bedingungen möglich.
Die Eintragung in die Denkmalliste kann erfolgen von Amts wegen, auf Antrag des Landschaftsverbandes, aber auch auf Antrag des Eigentümers; zu beachten ist allerdings, dass nach derzeitiger Rechtsprechung ein Anspruch eines Eigentümers auf Unterschutzstellung seines Bauwerkes nicht besteht, eine entsprechende Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Gem. § 2 I sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht; ein öffentliches Interesse besteht, wenn
- die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind
und
- für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Zu beachten ist, dass auch „Teile von Sachen“ denkmalschutzfähig sein können, bei Baudenkmälern, z.B. unter weiteren Voraussetzungen Häuserfassaden oder das Kapitell einer Säule.
Als mögliche Gründe für eine Eintragung kommen u.a. in Betracht:
Künstlerische Gründe:
- Künstlerische Qualität, gemessen an der jeweiligen Kunstlandschaft und Stilepoche,
- Entwicklungsgeschichtliche Bedeutung für die Entstehung oder Weiterbildung eines Stils, Stellung im Werk eines Künstlers
- Seltenheitswert als Vertreter eines Stils,
- Qualität oder Vielfalt der Fassadengliederung,
- Qualität oder Vielfalt der Bauornamentik,
- Qualität oder Vielfalt der Innenausstattung,
- Bedeutung für das Erscheinungsbild eines Innenraumes.
Wissenschaftliche Gründe:
- Bedeutung für die Kunstwissenschaft,
- Naturwissenschaftliche Bedeutung für die Erdgeschichte,
- Bedeutung für die Vor- und Frühgeschichte.
Technische Gründe:
- Wichtiges Zeugnis für die Entwicklung der Technik,
- Qualität der Konstruktion oder Herstellungsart,
- Bedeutung für die Hausforschung,
- Handwerkliche oder technische Qualität der Ausführung,
- Erhaltung des Originalzustands in Form und Farbe,
- Besonders guter bauphysikalischer Erhaltungszustand.
Geschichtliche Gründe:
- Siedlungsgeschichtliche Bedeutung,
- Religionsgeschichtliche Bedeutung,
- Wichtiges Zeugnis einer Geschichtsepoche,
- Stätte eines wichtigen politischen Ereignisses,
- Geburts-, Wirkungs- oder Todesstätte einer bekannten Persönlichkeit,
- Bedeutung für die Rechtsgeschichte,
- Bedeutung für die Sozialgeschichte,
- Bedeutung für die Territorial- und Kriegsgeschichte,
- Bedeutung für die Geschichte von Wirtschaft und Verkehr,
- Bedeutung für die Geschichte der Gartenbaukunst und der Jagd,
- Bedeutung für Volkskunde und Heimatgeschichte,
- volkstümlicher Erinnerungswert.
Städtebauliche Gründe:
- Bedeutung eines exponierten Einzelbauwerks für ein Ortsbild oder eine Landschaft,
- Symbolwert stellvertretend für den gesamten Ort,
- Wichtiger raumbildender oder milieugeprägter Bestandteil eines Straßenzugs, Platzes oder Ortsbildes,
- Bestandteil eines historischen Ensembles, gemeinsam mit gleichartigen oder gleichwertigen Bauten,
- Bestandteil einer planmäßigen historischen Anlage,
- Maßstabbildende Funktion in der unmittelbaren Sichtbeziehung zu einem bedeutenden Baudenkmal,
- Wesentlicher baulicher Rest einer historischen Städtebaukonzeption,
- Bedeutende, heute noch ablesbare Grundrissbildung von Ort oder Ortsteilen.
Zu beachten ist, dass Denkmalschutzwürdigkeit nicht anzunehmen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals Erneuerungen notwendig macht, die zu Substanzverlust führen würden; Aufgabe des Denkmalschutzes ist somit nicht die Nachbildung der alten Substanz, sondern die Erhaltung der alten Substanz.
Ob ein Bauwerk Denkmalschutz genießt oder nicht, ist aus der Sicht eines „fachkundigen Betrachters“ zu beurteilen, nicht aber aus der Sicht eines Laien. Für die Frage der Denkmalschutzwürdigkeit spielt keine Rolle, ob und inwieweit etwaige Eigentümer des zukünftigen Denkmals durch die Eintragung belastet werden.
Über die Eintragung entscheidet die untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Die Eintragung wird mit einem entsprechenden Bescheid dem betroffenen Eigentümer mitgeteilt.
Der gegenüber dem betroffenen Eigentümer zu erteilende Bescheid wirkt dinglich gegenüber dem Grundstück, d.h. die „Last“ liegt auf dem Grundstück und hängt nicht von der Person des Eigentümers ab. Die aus dem Denkmalschutzgesetz resultierenden Pflichten gehen auf jeweilige Rechtsnachfolger des Grundstücks (z.B. auf Erben oder Käufer) über. Der Bescheid ist zu begründen, wobei die Begründung nicht bloß formelhaft sein darf, sondern im Hinblick auf das konkrete Objekt bestimmt sein muss.
Die Frage, ob ein Bauwerk denkmalschutzwürdig ist oder nicht, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Rechtsschutz kann der jeweilige Eigentümer nach Zustellung des Bescheides durch einen entsprechenden (fristgerechten) Widerspruch und etwaige (fristgerechte) Klage vor den zuständigen Verwaltungsgerichten geltend machen.
Die Eintragung stellt nach ganz herrschender Ansicht keine Enteignung dar; entsprechend kann ein Eigentümer Schadensersatz beispielsweise grundsätzlich nicht mit dem Argument geltend machen, sein Gebäude habe durch die Unterschutzstellung an Wert verloren und er könne es nunmehr nur noch unter Preis verkaufen.
Gem. § 3 IV ist die Eintragung in der Denkmalschutzliste zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 3 V bestimmt, dass die Denkmalliste jedermann zur Einsicht offen steht; es ist also nicht erforderlich, ein besonderes Interesse für die Einsichtnahme nachzuweisen; dies gilt jedenfalls für Baudenkmäler.
1.2 Unterschutzstellung von Denkmälern / Auswirkungen der Eintragung
Auswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste sind insbesondere folgende:
- Die Erhaltungspflicht nach § 7 entsteht;
- Für Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler wird die Nutzungsbindung nach § 8 ausgelöst;
- Die Erlaubnispflicht nach § 9;
- Die Pflicht nach § 10 Veräußerungen und Veränderungen anzuzeigen;
- Das Auskunfts- und Betretungsrecht nach § 28 wird wirksam;
- Die Möglichkeit der Enteignung nach § 30 wird zulässig;
- Die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts gemäß § 32 wird zulässig;
- Eigentümer kann unter den Voraussetzungen des § 31 die Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde verlangen;
- Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte können Entschädigungsansprüche geltend machen (§ 33);
- Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte können Mittel des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände beantragen und in Anspruch nehmen;
- Eigentümer können Steuervergünstigungen beantragen und in Anspruch nehmen.
Zu den wichtigsten Pflichten im einzelnen:
- § 7 DSchG
Gem. § 7 DSchG NRW haben Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte ihre Denkmäler in Stand zu halten, in Stand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Soweit Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen; im Rahmen eines Verwaltungszwanges wären notwendige Maßnahmen sogar u.U. im Rahmen einer Ersatzvornahme ohne Mitwirkung des Eigentümers möglich.
Zu beachten ist, dass Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 7 regelmäßig unter den Begriff einer Veränderung i.S.d. § 9 fallen und damit erlaubnispflichtige Maßnahmen darstellen.
Ob einem Verpflichteten die Erhaltungspflicht im Rahmen der ihm für das Objekt vorgeschriebenen Nutzung persönlich zugemutet werden kann, lässt sich nur von Einzelfall zu Einzelfall und unter Abwägung aller objektiven und subjektiven Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Sozialbindung des Eigentums entscheiden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit, die nicht nur objekt- sondern auch subjektbezogen ist, muss folgendes insbesondere beachtet werden:
Einerseits kann einem vermögenden Verpflichteten mehr zugemutet werden als einem unvermögenden und andererseits ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln i.S.d. § 35 III oder steuerliche Vorteile gem. § 40 in Anspruch genommen werden können. Bei der Abwägung ist schließlich auch das Denkmal selbst einzubeziehen. Das gilt beispielsweise dann, wenn der von dem Verpflichteten geforderte Erhaltungsaufwand in einem offensichtlichem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des Denkmals steht.
Wenn der Eigentümer eines Denkmals nachweist, dass ihm die Erhaltungspflicht des Objektes im Rahmen der zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, kann er auch gem. § 31 DSchG NRW die Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde verlangen.
Vor einer etwaigen Anordnung hat die untere Denkmalbehörde, den Eigentümer anzuhören. Eine Enteignung stellt die Anordnung der unteren Denkmalbehörde grundsätzlich nicht dar (da sie nur erlassen werden kann, wenn sie zumutbar ist). Die Anordnung ist als gesonderter Bescheid (Verwaltungsakt) durch den betroffenen Eigentümer ggf. mit (fristgerechtem) Widerspruch und (fristgerechter) Klage angreifbar; die Voraussetzungen der Anordnungen unterliegen der vollständigen Überprüfbarkeit durch die Gerichte.
- § 8 DSchG
Gem. § 8 sind Baudenkmäler so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Wird ein Baudenkmal auf andere Weise genutzt und ist dadurch eine Beschädigung zu befürchten, so kann die untere Denkmalbehörde Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, dass Baudenkmal nur noch in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen.
Auch Anordnungen nach § 8 unterliegen dem vollständigen Rechtsschutz und sind nach etwaigem Widerspruch oder Klage durch die Gerichte zu überprüfen.
- § 9 DSchG
Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Baudenkmals dieses verändern oder gar beseitigen will oder aber die bisherige Nutzung des Baudenkmals ändern will, bedarf der vorherigen Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde gem. § 9 I a DSchG.
Zu beachten ist, dass unter den Begriff der Veränderung grundsätzlich alle Maßnahmen fallen, deren Durchführung den bestehenden Zustand des Baudenkmals verändern, auch wenn dieser bestehende Zustand nicht der Originalzustand war und selbst wenn dieser Zustand nicht auf rechtmäßiger Weise zustande kam. Eine Veränderung kann beispielsweise auch ein Farbanstrich sein.
Allerdings kommt im Hinblick auf Bauwerke auch eine nur teilweise Unterschutzstellung in Betracht (s.o.). Der Umfang der Unterschutzstellung muss aus dem jeweiligen Bescheid im einzelnen hervorgehen. Ist ein Bauwerk nur teilweise unter Schutz gestellt, so ist dies im Rahmen etwaiger erlaubnispflichtiger Veränderungen zu berücksichtigen; ist beispielsweise im wesentlichen die Fassade geschützt, so unterfallen Veränderungen im Innenbereich grundsätzlich nicht einmal mehr der Erlaubnispflicht (sollte im Einzelfall mit den Behörden geklärt werden).
Unter den Begriff der Nutzungsänderung eines Denkmals ist jede Änderung der bisher zulässigen öffentlich-rechtlichen insb. baurechtlichen und bauordnungsrechtlichen Nutzung zu verstehen (siehe zum Begriff der Nutzungsänderung auch oben unter I. Bestandsschutz).
Gem. § 9 I b DSchG bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von (u.a.) Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Anlagen, um deren Errichtung, Veränderung oder Beseitigung es in diesem Fall geht, müssen keine in die Denkmalliste eingetragenen Denkmäler sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff „engere Umgebung“, lässt sich nur im jeweiligen konkreten Einzelfall bestimmen; letztlich dürfte der Begriff der engeren Umgebung mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 I BauGB vergleichbar sein.
Die bisher nur sehr unvollständige Rechtsprechung zum Umgebungsschutz geht davon aus, dass eine Genehmigungspflicht besteht, wenn das Kulturdenkmal durch bauliche Maßnahmen in seiner Umgebung optisch verdeckt oder erdrückt wird. Die Entscheidung über die Genehmigungspflicht in der Umgebung eines Denkmals ist ausschließlich Sache der Denkmalschutzbehörden. Das Einvernehmen des Landschaftsverbandes ist erst wieder zur Beurteilung der Zulässigkeit dieser Maßnahme erforderlich.
Soweit eine Denkmalbereich (s. hierzu unten) vorliegt, wird durch diesen i.d.R. der Kreis der gem. § 9 I b) einbezogenen „Nicht-Denkmäler“ bezeichnet.
Die Erlaubnis in den Fällen des § 9 I a + b DSchG ist zu erteilen, wenn
- Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
- ein überwiegendes Interesse die Maßnahme verlangt.
Gründe des Denkmalschutzes können entgegenstehen, wenn die Veränderung oder Nutzungsänderung des Baudenkmals das Erscheinungsbild des Denkmals nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Liegt eine Beeinträchtigung vor, so können gleichwohl überwiegende Interessen insbesondere des Eigentümers die Maßnahme erforderlich machen. In besonderen Fällen, z.B. aus Gründen des Brandschutzes, kann damit sogar der Abriss eines Denkmals in Betracht kommen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Das Verfahren der Erlaubniserteilung ist in § 26 DSchG geregelt. Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ihrer Erteilung mit der Durchführung des Vorhabens begonnen oder wenn die Durchführung für zwei Jahre unterbrochen wurde; die Frist kann verlängert werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 II DSchG NRW hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Ob und inwieweit die Voraussetzungen vorliegen, ist vollständig durch die Gerichte überprüfbar, der Eigentümer hat ggf. entsprechend Widerspruch zu erheben sowie Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
Zu beachten ist, dass sich eine Erlaubnispflichtigkeit einer Maßnahme, die gem. §§ 65 ff BauO NW genehmigungsfreigestellt ist, aus § 9 DSchG ergeben kann.
2. Unterschutzstellung von Denkmalbereichen
Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen und zwar gem. § 2 III auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse sein, Stadt-Ortsbilder und Silhouetten, Stadtteile und –viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten.
Ein Denkmalbereich kann nicht in die Denkmalliste eingetragen werden. Denkmalbereiche werden unter Schutz gestellt gem. § 5 durch eine Satzung der Gemeinde; die näheren Modalitäten der Unterschutzstellung durch Satzung sind in § 6 DSchG geregelt. Denkmalbereiche können allerdings auch in einem Bebauungsplan festgelegt werden. Wird die Gemeinde trotz Aufforderung der oberen Denkmalbehörde nicht tätig, so kann diese gem. § 5 IV Denkmalbereiche durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen.
(Als „benachbarte“ Alternativen einer Gemeinde zu einer Denkmalschutzsatzung kommen auch in Betracht eine Gestaltungssatzung nach der jeweiligen LBauO oder Erhaltungssatzungen nach dem BauGB).
Wichtig ist, dass einzelne bauliche Anlagen innerhalb eines Denkmalbereiches, die selbst keinen Denkmalstatus besitzen (in die Denkmalliste eingetragen sind), nicht den weitergehenden Eingriffsbefugnissen insbesondere gem. § 7 und § 8 des DSchG unterliegen, sondern lediglich der Erlaubnispflicht nach § 9 I b DSchG (s. oben); gem. § 5 II ist in der Satzung das Gebiet genau zu bezeichnen, in dem Maßnahmen gem. § 9 erlaubnispflichtig sind.
Innerhalb eines Denkmalbereiches sind alle Maßnahmen genehmigungspflichtig, die das historische Erscheinungsbild beeinflussen. Hier geht es also nur um die Genehmigung äußerer Veränderungen, allerdings auch durch Anstriche oder Dacheindeckungen. Veränderungen sind zulässig, wenn das historische Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt wird. Zu beachten ist, dass innerhalb von Denkmalbereichen auch die Veränderung von Freiflächen genehmigungspflichtig sein können. Existiert neben der Denkmalschutzbereichssatzung ein B-Plan, stehen beide Satzungen gleichberechtigt nebeneinander.
Der Eigentümer einer in einem Denkmalbereich gelegenen baulichen Anlage (ohne Denkmalstatus) kann
- weder die Übernahme der baulichen Anlage durch die Gemeinde verlangen (§ 31),
- noch Förderung des Landes entsprechend den Vorschriften des § 35 beanspruchen,
noch Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen ausgestellt bekommen.
Denkmäler lassen sich unterteilen insbesondere in Baudenkmäler, bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler. Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Im Folgenden wird insbesondere auf die Baudenkmäler eingegangen.
Nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW führen insbesondere zwei Maßnahmen dazu, dass Bauwerke den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes teils oder vollständig unterliegen. Das im Vordergrund stehende und wichtigere Verfahren ist die Unterschutzstellung von Denkmälern durch Eintragung in die Denkmalschutzliste. Daneben ist aber nach dem Denkmalschutzgesetz NRW § 5 auch eine Unterschutzstellung von Denkmalbereichen durch eine Satzung der Gemeinde möglich. Bauwerke, die innerhalb eines Denkmalbereichs liegen, unterfallen – jedenfalls teilweise – selbst dann den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, wenn sie selbst keinen Denkmalstatus besitzen.
Nach wohl jedenfalls (bisher) herrschender Ansicht kommt der möglichen Denkmalschutzwürdigkeit eines Bauwerks kein sogenannter Dritt- oder Nachbarschutz zu: D.h., die Verleihung des Denkmalstatus erfolgt alleine im öffentlichen Interesse; der Nachbareigentümer kann sich nicht auf eine Verletzung der Vorschriften des Denkmalschutzes durch den Eigentümer eines möglicherweise denkmalgeschützten Bauwerkes berufen.
1. Unterschutzstellung von Denkmälern
Eine wesentliche Rolle für den Denkmalschutz spielt die Denkmalliste. Sie dient in NRW als offizielle Verlautbarung einer Unterschutzstellung (u.a.) eines Bauwerks als Denkmal. Zu beachten ist, dass die Denkmalliste in vielen Bundesländern lediglich sogenannten „deklaratorischen“, in NRW aber konstitutiven Charakter hat; im Gegensatz zum deklaratorischen Charakter einer Eintragung ist die konstitutiven Eintragung in die Liste Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes und somit für etwaige ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber dem Denkmal. Die nur deklaratorische Denkmalliste hat deshalb gegenüber der konstitutiven Denkmalliste erheblich weniger Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund kann man in NRW im Hinblick auf die Unterschutzstellung von Denkmälern theoretisch unterscheiden zwischen zwei Abschnitten: im ersten geht es darum, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Verfahren eine Eintragung insbesondere von Bauwerken in die Denkmalliste und damit eine Unterschutzstellung unter die Vorschriften des DSchG vorgenommen werden kann; in einem zweiten Schritt wird im einzelnen auf die Auswirkungen einer Eintragung eingegangen.
1.1 Unterschutzstellung von Denkmälern / Eintragung in die Denkmalschutzliste
Gem. § 3 I DSchG NW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen (und zwar getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern). In § 3 I S. 2 DSchG NW hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Denkmäler mit der Eintragung den Vorschriften des DSchG unterliegen (bewegliche, von einer öffentlichen Einrichtung betreute Denkmäler unterliegen den Vorschriften des Gesetzes auch ohne Eintragung). Die Denkmalliste wird von den unteren Denkmalbehörden geführt.
Gem. § 4 kann die untere Denkmalbehörde auch die vorläufige Eintragung als Denkmal bewirken. Die vorläufige Eintragung hat die gleichen Auswirkungen, wie die endgültige Eintragung (s. hierzu unten). Sie ist unter erleichterten Bedingungen möglich.
Die Eintragung in die Denkmalliste kann erfolgen von Amts wegen, auf Antrag des Landschaftsverbandes, aber auch auf Antrag des Eigentümers; zu beachten ist allerdings, dass nach derzeitiger Rechtsprechung ein Anspruch eines Eigentümers auf Unterschutzstellung seines Bauwerkes nicht besteht, eine entsprechende Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Gem. § 2 I sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht; ein öffentliches Interesse besteht, wenn
- die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind
und
- für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Zu beachten ist, dass auch „Teile von Sachen“ denkmalschutzfähig sein können, bei Baudenkmälern, z.B. unter weiteren Voraussetzungen Häuserfassaden oder das Kapitell einer Säule.
Als mögliche Gründe für eine Eintragung kommen u.a. in Betracht:
Künstlerische Gründe:
- Künstlerische Qualität, gemessen an der jeweiligen Kunstlandschaft und Stilepoche,
- Entwicklungsgeschichtliche Bedeutung für die Entstehung oder Weiterbildung eines Stils, Stellung im Werk eines Künstlers
- Seltenheitswert als Vertreter eines Stils,
- Qualität oder Vielfalt der Fassadengliederung,
- Qualität oder Vielfalt der Bauornamentik,
- Qualität oder Vielfalt der Innenausstattung,
- Bedeutung für das Erscheinungsbild eines Innenraumes.
Wissenschaftliche Gründe:
- Bedeutung für die Kunstwissenschaft,
- Naturwissenschaftliche Bedeutung für die Erdgeschichte,
- Bedeutung für die Vor- und Frühgeschichte.
Technische Gründe:
- Wichtiges Zeugnis für die Entwicklung der Technik,
- Qualität der Konstruktion oder Herstellungsart,
- Bedeutung für die Hausforschung,
- Handwerkliche oder technische Qualität der Ausführung,
- Erhaltung des Originalzustands in Form und Farbe,
- Besonders guter bauphysikalischer Erhaltungszustand.
Geschichtliche Gründe:
- Siedlungsgeschichtliche Bedeutung,
- Religionsgeschichtliche Bedeutung,
- Wichtiges Zeugnis einer Geschichtsepoche,
- Stätte eines wichtigen politischen Ereignisses,
- Geburts-, Wirkungs- oder Todesstätte einer bekannten Persönlichkeit,
- Bedeutung für die Rechtsgeschichte,
- Bedeutung für die Sozialgeschichte,
- Bedeutung für die Territorial- und Kriegsgeschichte,
- Bedeutung für die Geschichte von Wirtschaft und Verkehr,
- Bedeutung für die Geschichte der Gartenbaukunst und der Jagd,
- Bedeutung für Volkskunde und Heimatgeschichte,
- volkstümlicher Erinnerungswert.
Städtebauliche Gründe:
- Bedeutung eines exponierten Einzelbauwerks für ein Ortsbild oder eine Landschaft,
- Symbolwert stellvertretend für den gesamten Ort,
- Wichtiger raumbildender oder milieugeprägter Bestandteil eines Straßenzugs, Platzes oder Ortsbildes,
- Bestandteil eines historischen Ensembles, gemeinsam mit gleichartigen oder gleichwertigen Bauten,
- Bestandteil einer planmäßigen historischen Anlage,
- Maßstabbildende Funktion in der unmittelbaren Sichtbeziehung zu einem bedeutenden Baudenkmal,
- Wesentlicher baulicher Rest einer historischen Städtebaukonzeption,
- Bedeutende, heute noch ablesbare Grundrissbildung von Ort oder Ortsteilen.
Zu beachten ist, dass Denkmalschutzwürdigkeit nicht anzunehmen ist, wenn die Erhaltung des Denkmals Erneuerungen notwendig macht, die zu Substanzverlust führen würden; Aufgabe des Denkmalschutzes ist somit nicht die Nachbildung der alten Substanz, sondern die Erhaltung der alten Substanz.
Ob ein Bauwerk Denkmalschutz genießt oder nicht, ist aus der Sicht eines „fachkundigen Betrachters“ zu beurteilen, nicht aber aus der Sicht eines Laien. Für die Frage der Denkmalschutzwürdigkeit spielt keine Rolle, ob und inwieweit etwaige Eigentümer des zukünftigen Denkmals durch die Eintragung belastet werden.
Über die Eintragung entscheidet die untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Die Eintragung wird mit einem entsprechenden Bescheid dem betroffenen Eigentümer mitgeteilt.
Der gegenüber dem betroffenen Eigentümer zu erteilende Bescheid wirkt dinglich gegenüber dem Grundstück, d.h. die „Last“ liegt auf dem Grundstück und hängt nicht von der Person des Eigentümers ab. Die aus dem Denkmalschutzgesetz resultierenden Pflichten gehen auf jeweilige Rechtsnachfolger des Grundstücks (z.B. auf Erben oder Käufer) über. Der Bescheid ist zu begründen, wobei die Begründung nicht bloß formelhaft sein darf, sondern im Hinblick auf das konkrete Objekt bestimmt sein muss.
Die Frage, ob ein Bauwerk denkmalschutzwürdig ist oder nicht, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Rechtsschutz kann der jeweilige Eigentümer nach Zustellung des Bescheides durch einen entsprechenden (fristgerechten) Widerspruch und etwaige (fristgerechte) Klage vor den zuständigen Verwaltungsgerichten geltend machen.
Die Eintragung stellt nach ganz herrschender Ansicht keine Enteignung dar; entsprechend kann ein Eigentümer Schadensersatz beispielsweise grundsätzlich nicht mit dem Argument geltend machen, sein Gebäude habe durch die Unterschutzstellung an Wert verloren und er könne es nunmehr nur noch unter Preis verkaufen.
Gem. § 3 IV ist die Eintragung in der Denkmalschutzliste zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 3 V bestimmt, dass die Denkmalliste jedermann zur Einsicht offen steht; es ist also nicht erforderlich, ein besonderes Interesse für die Einsichtnahme nachzuweisen; dies gilt jedenfalls für Baudenkmäler.
1.2 Unterschutzstellung von Denkmälern / Auswirkungen der Eintragung
Auswirkungen der Eintragung in die Denkmalliste sind insbesondere folgende:
- Die Erhaltungspflicht nach § 7 entsteht;
- Für Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler wird die Nutzungsbindung nach § 8 ausgelöst;
- Die Erlaubnispflicht nach § 9;
- Die Pflicht nach § 10 Veräußerungen und Veränderungen anzuzeigen;
- Das Auskunfts- und Betretungsrecht nach § 28 wird wirksam;
- Die Möglichkeit der Enteignung nach § 30 wird zulässig;
- Die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts gemäß § 32 wird zulässig;
- Eigentümer kann unter den Voraussetzungen des § 31 die Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde verlangen;
- Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte können Entschädigungsansprüche geltend machen (§ 33);
- Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte können Mittel des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände beantragen und in Anspruch nehmen;
- Eigentümer können Steuervergünstigungen beantragen und in Anspruch nehmen.
Zu den wichtigsten Pflichten im einzelnen:
- § 7 DSchG
Gem. § 7 DSchG NRW haben Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte ihre Denkmäler in Stand zu halten, in Stand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Soweit Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen; im Rahmen eines Verwaltungszwanges wären notwendige Maßnahmen sogar u.U. im Rahmen einer Ersatzvornahme ohne Mitwirkung des Eigentümers möglich.
Zu beachten ist, dass Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 7 regelmäßig unter den Begriff einer Veränderung i.S.d. § 9 fallen und damit erlaubnispflichtige Maßnahmen darstellen.
Ob einem Verpflichteten die Erhaltungspflicht im Rahmen der ihm für das Objekt vorgeschriebenen Nutzung persönlich zugemutet werden kann, lässt sich nur von Einzelfall zu Einzelfall und unter Abwägung aller objektiven und subjektiven Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Sozialbindung des Eigentums entscheiden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit, die nicht nur objekt- sondern auch subjektbezogen ist, muss folgendes insbesondere beachtet werden:
Einerseits kann einem vermögenden Verpflichteten mehr zugemutet werden als einem unvermögenden und andererseits ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln i.S.d. § 35 III oder steuerliche Vorteile gem. § 40 in Anspruch genommen werden können. Bei der Abwägung ist schließlich auch das Denkmal selbst einzubeziehen. Das gilt beispielsweise dann, wenn der von dem Verpflichteten geforderte Erhaltungsaufwand in einem offensichtlichem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des Denkmals steht.
Wenn der Eigentümer eines Denkmals nachweist, dass ihm die Erhaltungspflicht des Objektes im Rahmen der zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, kann er auch gem. § 31 DSchG NRW die Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde verlangen.
Vor einer etwaigen Anordnung hat die untere Denkmalbehörde, den Eigentümer anzuhören. Eine Enteignung stellt die Anordnung der unteren Denkmalbehörde grundsätzlich nicht dar (da sie nur erlassen werden kann, wenn sie zumutbar ist). Die Anordnung ist als gesonderter Bescheid (Verwaltungsakt) durch den betroffenen Eigentümer ggf. mit (fristgerechtem) Widerspruch und (fristgerechter) Klage angreifbar; die Voraussetzungen der Anordnungen unterliegen der vollständigen Überprüfbarkeit durch die Gerichte.
- § 8 DSchG
Gem. § 8 sind Baudenkmäler so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Wird ein Baudenkmal auf andere Weise genutzt und ist dadurch eine Beschädigung zu befürchten, so kann die untere Denkmalbehörde Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, dass Baudenkmal nur noch in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen.
Auch Anordnungen nach § 8 unterliegen dem vollständigen Rechtsschutz und sind nach etwaigem Widerspruch oder Klage durch die Gerichte zu überprüfen.
- § 9 DSchG
Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Baudenkmals dieses verändern oder gar beseitigen will oder aber die bisherige Nutzung des Baudenkmals ändern will, bedarf der vorherigen Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde gem. § 9 I a DSchG.
Zu beachten ist, dass unter den Begriff der Veränderung grundsätzlich alle Maßnahmen fallen, deren Durchführung den bestehenden Zustand des Baudenkmals verändern, auch wenn dieser bestehende Zustand nicht der Originalzustand war und selbst wenn dieser Zustand nicht auf rechtmäßiger Weise zustande kam. Eine Veränderung kann beispielsweise auch ein Farbanstrich sein.
Allerdings kommt im Hinblick auf Bauwerke auch eine nur teilweise Unterschutzstellung in Betracht (s.o.). Der Umfang der Unterschutzstellung muss aus dem jeweiligen Bescheid im einzelnen hervorgehen. Ist ein Bauwerk nur teilweise unter Schutz gestellt, so ist dies im Rahmen etwaiger erlaubnispflichtiger Veränderungen zu berücksichtigen; ist beispielsweise im wesentlichen die Fassade geschützt, so unterfallen Veränderungen im Innenbereich grundsätzlich nicht einmal mehr der Erlaubnispflicht (sollte im Einzelfall mit den Behörden geklärt werden).
Unter den Begriff der Nutzungsänderung eines Denkmals ist jede Änderung der bisher zulässigen öffentlich-rechtlichen insb. baurechtlichen und bauordnungsrechtlichen Nutzung zu verstehen (siehe zum Begriff der Nutzungsänderung auch oben unter I. Bestandsschutz).
Gem. § 9 I b DSchG bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von (u.a.) Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Anlagen, um deren Errichtung, Veränderung oder Beseitigung es in diesem Fall geht, müssen keine in die Denkmalliste eingetragenen Denkmäler sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff „engere Umgebung“, lässt sich nur im jeweiligen konkreten Einzelfall bestimmen; letztlich dürfte der Begriff der engeren Umgebung mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 I BauGB vergleichbar sein.
Die bisher nur sehr unvollständige Rechtsprechung zum Umgebungsschutz geht davon aus, dass eine Genehmigungspflicht besteht, wenn das Kulturdenkmal durch bauliche Maßnahmen in seiner Umgebung optisch verdeckt oder erdrückt wird. Die Entscheidung über die Genehmigungspflicht in der Umgebung eines Denkmals ist ausschließlich Sache der Denkmalschutzbehörden. Das Einvernehmen des Landschaftsverbandes ist erst wieder zur Beurteilung der Zulässigkeit dieser Maßnahme erforderlich.
Soweit eine Denkmalbereich (s. hierzu unten) vorliegt, wird durch diesen i.d.R. der Kreis der gem. § 9 I b) einbezogenen „Nicht-Denkmäler“ bezeichnet.
Die Erlaubnis in den Fällen des § 9 I a + b DSchG ist zu erteilen, wenn
- Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
- ein überwiegendes Interesse die Maßnahme verlangt.
Gründe des Denkmalschutzes können entgegenstehen, wenn die Veränderung oder Nutzungsänderung des Baudenkmals das Erscheinungsbild des Denkmals nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Liegt eine Beeinträchtigung vor, so können gleichwohl überwiegende Interessen insbesondere des Eigentümers die Maßnahme erforderlich machen. In besonderen Fällen, z.B. aus Gründen des Brandschutzes, kann damit sogar der Abriss eines Denkmals in Betracht kommen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Das Verfahren der Erlaubniserteilung ist in § 26 DSchG geregelt. Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ihrer Erteilung mit der Durchführung des Vorhabens begonnen oder wenn die Durchführung für zwei Jahre unterbrochen wurde; die Frist kann verlängert werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 II DSchG NRW hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Ob und inwieweit die Voraussetzungen vorliegen, ist vollständig durch die Gerichte überprüfbar, der Eigentümer hat ggf. entsprechend Widerspruch zu erheben sowie Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
Zu beachten ist, dass sich eine Erlaubnispflichtigkeit einer Maßnahme, die gem. §§ 65 ff BauO NW genehmigungsfreigestellt ist, aus § 9 DSchG ergeben kann.
2. Unterschutzstellung von Denkmalbereichen
Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen und zwar gem. § 2 III auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse sein, Stadt-Ortsbilder und Silhouetten, Stadtteile und –viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten.
Ein Denkmalbereich kann nicht in die Denkmalliste eingetragen werden. Denkmalbereiche werden unter Schutz gestellt gem. § 5 durch eine Satzung der Gemeinde; die näheren Modalitäten der Unterschutzstellung durch Satzung sind in § 6 DSchG geregelt. Denkmalbereiche können allerdings auch in einem Bebauungsplan festgelegt werden. Wird die Gemeinde trotz Aufforderung der oberen Denkmalbehörde nicht tätig, so kann diese gem. § 5 IV Denkmalbereiche durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen.
(Als „benachbarte“ Alternativen einer Gemeinde zu einer Denkmalschutzsatzung kommen auch in Betracht eine Gestaltungssatzung nach der jeweiligen LBauO oder Erhaltungssatzungen nach dem BauGB).
Wichtig ist, dass einzelne bauliche Anlagen innerhalb eines Denkmalbereiches, die selbst keinen Denkmalstatus besitzen (in die Denkmalliste eingetragen sind), nicht den weitergehenden Eingriffsbefugnissen insbesondere gem. § 7 und § 8 des DSchG unterliegen, sondern lediglich der Erlaubnispflicht nach § 9 I b DSchG (s. oben); gem. § 5 II ist in der Satzung das Gebiet genau zu bezeichnen, in dem Maßnahmen gem. § 9 erlaubnispflichtig sind.
Innerhalb eines Denkmalbereiches sind alle Maßnahmen genehmigungspflichtig, die das historische Erscheinungsbild beeinflussen. Hier geht es also nur um die Genehmigung äußerer Veränderungen, allerdings auch durch Anstriche oder Dacheindeckungen. Veränderungen sind zulässig, wenn das historische Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt wird. Zu beachten ist, dass innerhalb von Denkmalbereichen auch die Veränderung von Freiflächen genehmigungspflichtig sein können. Existiert neben der Denkmalschutzbereichssatzung ein B-Plan, stehen beide Satzungen gleichberechtigt nebeneinander.
Der Eigentümer einer in einem Denkmalbereich gelegenen baulichen Anlage (ohne Denkmalstatus) kann
- weder die Übernahme der baulichen Anlage durch die Gemeinde verlangen (§ 31),
- noch Förderung des Landes entsprechend den Vorschriften des § 35 beanspruchen,
noch Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen ausgestellt bekommen.
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