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Darlegungslast bei Stundenhonorarvereinbarungen?

Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruches ist grundsätzlich nur darzulegen, wie viel Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung mit welchen Stundensätzen angefallen sind; für die getätigten Arbeiten genügt es, wenn diese stichwortartig in verständlicher Weise niedergelegt werden.


Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.03.2012 - 24 U 61/11)
Ein Unternehmer wird mit Bauleistungen beauftragt. Die Abrechnung soll vereinbarungsgemäß nach Stundenaufwand erfolgen. Der Unternehmer legt nach Leistungserbringung eine Abrechnung vor, in welcher monatsweise, getrennt nach den Teilbereichen des Projektes (Kaltpressung, Warmpressung und Raffination), jeweils eine Rechnung mit einem Tätigkeitsnachweis vorgelegt wird, aus dem sich die in dem Monat durchgeführten Arbeiten zunächst im Überblick und sodann im Rahmen eine Aufstellung, differenziert nach Zeichner-, Techniker- und Ingenieurkosten sowie Reisekosten, unter stichwortartiger Bezeichnung der Arbeiten ergeben. Der Auftraggeber bestreitet pauschal die Begründetheit des Vergütungsanspruches und die Richtigkeit der Abrechnung, ohne sich im Einzelnen mit dem Vortrag des Unternehmers auseinanderzusetzen.

Das Gericht gibt der Klage des Unternehmers weitgehend statt. Der Unternehmer habe seinen Anspruch auf Stundenlohnvergütung hinreichend dargelegt. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruches habe der Unternehmer grundsätzlich nur darzulegen, wie viel Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung mit welchen Stundensätzen angefallen seien (vgl. BGH Urt. v. 08.03.2012). Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit seiner Abrechnung liege auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer. Die während des abgerechneten Zeitraums getätigten Arbeiten müssten konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden, wofür es jedoch genüge, wenn dieser Arbeiten stichwortartig in verständlicher Weise niedergelegt sein.

Das einfache Bestreiten durch den Auftraggeber im Hinblick auf die vorgelegte Abrechnung reiche nicht aus und sei unerheblich. Aus der seitens des Unternehmers überreichten tabellarischen Aufstellung ergebe sich, an welchem Datum welche Art von Mitarbeiter welche stichwortartig konkretisierte Tätigkeit durchgeführt habe. Durch eine Nummerierung, so stellt das Gericht fest, seien die erbrachten Arbeitsergebnisse, insbesondere Zeichnungen und weitere Dokumente, den einzelnen stichpunktartig beschriebenen Tätigkeiten zuzuordnen. Die Anforderung, dass der Auftraggeber durch die Abrechnung und Darlegung des Unternehmers in die Lage zu versetzen sei, den Aufwand nachzuvollziehen und überprüfen zu können, sei hier erfüllt; der Auftraggeber könne hier durch die Tätigkeitsnachweise und die Aufstellungen, die den Rechnungen beilagen, eine Überprüfung vorzunehmen, wobei er für die Überprüfung auf die Arbeitsergebnisse zurückgreifen könne.


Hinweis
Das Gericht stellt abschließend klar, dass der Auftraggeber hier auch ohne Erfolg die Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden bestreite. Für die fehlende Erforderlichkeit bzw. die wirtschaftliche Unangemessenheit der geleisteten Stundenzahl trage der Besteller nach der Rechtsprechung des BGH (s.o.) die Darlegungs- und Beweislast. Zwar müsse der Unternehmer in diesem Zusammenhang hinreichend konkret vortragen, um dem Auftraggeber eine Prüfung zu ermöglichen, dieser hinreichende Vortrag liege aber hier – wie oben schon im Einzelnen dargestellt – vor.


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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck