https://www.baunetz.de/recht/Darf_der_Name_eines_bekannten_verstorbenen_Architekten_fuer_ein_Moebelstueck_verwendet_werden__7244451.html
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Darf der Name eines bekannten, verstorbenen Architekten für ein Möbelstück verwendet werden?
Wird der Name eines bekannten, verstorbenen Architekten und Möbeldesigners zur Bezeichnung eines nicht vom verstorbenen entworfenen Möbelstücks verwendet, liegt hierin nur dann eine Verletzung des (postmortalen) Persönlichkeitsrechts, wenn das Design des Möbelstücks das Gesamtwerk des Verstorbenen verfälscht.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 28.11.2019 - 8 W 82/19 (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2019))
A gilt als einer der bedeutendsten Architekten den Nachkriegsmoderne. Bei dem von der Firma B GmbH angebotenen Klappbock „A“ handelt es sich nicht um ein Möbelstück, dass A entworfen hat. Unter anderem eine Tochter des A wendet sich gegen die Namensgebung des Klappbockes mit dem Namen ihres Vaters. Sie will der B-GmbH die Nutzung des Namens für den Klappbock untersagen lassen. Das Gericht folgt allerdings nicht dem Antrag der Tochter. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Künstlerpersönlichkeit von A könne in der Verwendung seines Namens für einen Klappbock nicht erblickt werden. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass das Design des Klappbockes „A“ das Gesamtwerk von A verfälsche. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A seit rund einem halben Jahrhundert verstorben sei.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 28.11.2019 - 8 W 82/19 (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2019))
A gilt als einer der bedeutendsten Architekten den Nachkriegsmoderne. Bei dem von der Firma B GmbH angebotenen Klappbock „A“ handelt es sich nicht um ein Möbelstück, dass A entworfen hat. Unter anderem eine Tochter des A wendet sich gegen die Namensgebung des Klappbockes mit dem Namen ihres Vaters. Sie will der B-GmbH die Nutzung des Namens für den Klappbock untersagen lassen. Das Gericht folgt allerdings nicht dem Antrag der Tochter. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Künstlerpersönlichkeit von A könne in der Verwendung seines Namens für einen Klappbock nicht erblickt werden. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass das Design des Klappbockes „A“ das Gesamtwerk von A verfälsche. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A seit rund einem halben Jahrhundert verstorben sei.
Hinweis
Das Gericht stellt in dem Prozess des Weiteren fest, dass die seitens der Tochter veranlasste, unberechtigte Verwarnung der B-GmbH gleichzeitig einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der B-GmbH darstelle und diese deshalb zur Abwehr und gegebenenfalls zum Schadensersatz berechtigt sei.
Das Gericht stellt in dem Prozess des Weiteren fest, dass die seitens der Tochter veranlasste, unberechtigte Verwarnung der B-GmbH gleichzeitig einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der B-GmbH darstelle und diese deshalb zur Abwehr und gegebenenfalls zum Schadensersatz berechtigt sei.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck