https://www.baunetz.de/recht/Darf_Architekt_vertrauen_dass_Bodengutachten_Standsicherheit_des_Nachbarn_beachtet__43350.html
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Darf Architekt vertrauen, daß Bodengutachten Standsicherheit des Nachbarn beachtet?
Liegt dem Architekten eine Boden- und Gründungsgutachten vor, das Vorgaben für den Aushub der Baugrube enthält, darf er mangels besonderer Anhaltspunkte davon ausgehen, daß die Vorgaben die Standsicherheit der Nachbargrundstücke berücksichtigen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bodenmechaniker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bodenmechaniker.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.01.1996 - - V ZR 264/94 -; BauR 1996, 404)
Aufgrund des Aushubes eines Grundstücks in Hanglage wird die oberhalb verlaufende Straße schwer beschädigt. Die Gemeinde nimmt den planenden und bauleitenden Architekten für die entstanden Schäden in Höhe von mehr als eine Millionen DM in Anspruch. Dieser hatte sich bei dem Aushub auf die Vorgaben eines erstellten Boden- und Gründungsgutachtens verlassen.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage gegen den Architekten ab. Der Architekt hätte den Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht genügt. Er sei den Vorgaben eines vorliegenden Gutachtens zur Bodenbeschaffenheit und zur Gründung des Bauvorhabens gefolgt. Die Folgerungen des Gutachtens seien auch unter Berücksichtigung der Hanglage plausibel und mit den Kenntnissen des Architekten vereinbar gewesen. Aufgrund der dem Architekten möglichen Prüfung habe kein Anlaß bestanden, an den Festlegungen des Gutachtens zu zweifeln. Dem Architekten könne daher der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden.
(nach BGH , Urt. v. 26.01.1996 - - V ZR 264/94 -; BauR 1996, 404)
Aufgrund des Aushubes eines Grundstücks in Hanglage wird die oberhalb verlaufende Straße schwer beschädigt. Die Gemeinde nimmt den planenden und bauleitenden Architekten für die entstanden Schäden in Höhe von mehr als eine Millionen DM in Anspruch. Dieser hatte sich bei dem Aushub auf die Vorgaben eines erstellten Boden- und Gründungsgutachtens verlassen.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage gegen den Architekten ab. Der Architekt hätte den Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht genügt. Er sei den Vorgaben eines vorliegenden Gutachtens zur Bodenbeschaffenheit und zur Gründung des Bauvorhabens gefolgt. Die Folgerungen des Gutachtens seien auch unter Berücksichtigung der Hanglage plausibel und mit den Kenntnissen des Architekten vereinbar gewesen. Aufgrund der dem Architekten möglichen Prüfung habe kein Anlaß bestanden, an den Festlegungen des Gutachtens zu zweifeln. Dem Architekten könne daher der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden.
Hinweis
Im Rahmen eines Bauvorhabens hat der Architekt u.a. zu achten, daß der Boden des Nachbargrundstücks nicht infolge des Aushubes einer Baugrube die erforderliche Stütze verliert (vgl. § 909 BGB) und hierdurch ggfs. Schäden am Eigentum des Nachbarn verursacht werden. Die erhebliche Gefährdung, die mit der Vertiefung eines Grundstücks verbunden ist, führt dazu, daß an die Sorgfaltspflichten des Architekten hohe Anforderungen zu stellen sind. Allerdings verfügt der Architekt mangels entsprechender Ausbildung nicht über besondere Kenntnisse der Bodenmechanik. Infolgedessen kann und muß der Architekt ggfs. zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten die örtlichen Verhältnisse durch einen Sachverständigen der Bodenmechanik feststellen lassen. Ein erstelltes Boden- und Gründungsgutachten hat er dann auf der Grundlage seiner eigenen Kenntnisse und der örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Wichtig ist für den Architekten, daß er den erstellten Vorgaben nicht blind vertraut, sondern sie in dem für ihn objektiv möglichen und zumutbaren Rahmen auf ihre Richtigkeit und Plausibilität überprüft, Ungereimtheiten ggfs. mit dem Verantwortlichen klärt.
Im Rahmen eines Bauvorhabens hat der Architekt u.a. zu achten, daß der Boden des Nachbargrundstücks nicht infolge des Aushubes einer Baugrube die erforderliche Stütze verliert (vgl. § 909 BGB) und hierdurch ggfs. Schäden am Eigentum des Nachbarn verursacht werden. Die erhebliche Gefährdung, die mit der Vertiefung eines Grundstücks verbunden ist, führt dazu, daß an die Sorgfaltspflichten des Architekten hohe Anforderungen zu stellen sind. Allerdings verfügt der Architekt mangels entsprechender Ausbildung nicht über besondere Kenntnisse der Bodenmechanik. Infolgedessen kann und muß der Architekt ggfs. zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten die örtlichen Verhältnisse durch einen Sachverständigen der Bodenmechanik feststellen lassen. Ein erstelltes Boden- und Gründungsgutachten hat er dann auf der Grundlage seiner eigenen Kenntnisse und der örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Wichtig ist für den Architekten, daß er den erstellten Vorgaben nicht blind vertraut, sondern sie in dem für ihn objektiv möglichen und zumutbaren Rahmen auf ihre Richtigkeit und Plausibilität überprüft, Ungereimtheiten ggfs. mit dem Verantwortlichen klärt.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bodenmechaniker
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bodenmechaniker
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck