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Darf Architekt Abschlagszahlungen ohne Schlussrechungslegung behalten?
Abschlagszahlungen stellen kein Anerkenntnis dar. Der Bauherr kann Rückzahlung der Abschlagszahlungen allein deshalb fordern, weil der Architekt es unterlässt, eine prüffähige Schlussrechnung zu überreichen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 07.10.1997 - 21 U 12/97, BauR 1998, 887; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.1993 - 20 U216/92 -, BauR 1994, 272)
Ein Architekt klagt Resthonorar für erbrachte Architektenleistungen ein. Er beruft sich insoweit auf eine von ihm vorgelegte Honorarschlussrechnung. Der Bauherr meint die Schlussrechnung sei nicht prüffähig und verlangt im Wege der Widerklage die gezahlten Abschlagsrechnungen zurück.
Das Gericht weist die Klage des Architekten ab und erklärt die Rückzahlungsforderung des Bauherrn für begründet. Nach § 8 Abs. 1 HOAI werde das Honorar des Architekten erst fällig, wenn eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden sei. Die im Streitfall vom Architekten überreichten Rechnungen seien sämtlich nicht als prüffähig anzusehen. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Angabe des durch Interpolation nach der Honorartafel § 16 HOAI errechneten Gesamthonorars sowie der Aufteilung dieses Honorars auf die einzelnen Leistungsphasen unter Mitteilung der für sie jeweils angesetzten Prozentsätze.
Da der Architekt nicht dargelegt habe, dass ihm ein fälliger Honoraranspruch in entsprechender Höhe zustehe, dürfe er auch die ihm geleisteten Abschlagszahlungen nicht behalten. Nach Beendigung des Architektenvertrages stehe dem Architekten ein solcher Anspruch nur zu, wenn er eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Für den Behalt von Abschlagszahlungen komme es nicht mehr darauf an, ob einmal deren Voraussetzungen gegeben waren. Wird der Architekt nach Vertragsbeendigung auf die Rückzahlung von Abschlagszahlungen verklagt, müsse er vielmehr darlegen und ggf. beweisen, dass ihm ein endgültiger Anspruch in dieser Höhe zustehe. Dies folge aus dem Grundsatz, dass bei der Erbringung von Abschlagszahlungen auf eine Forderung, deren Höhe zur Zeit der Abschlagsforderung noch nicht feststehe, der Architekt zu beweisen habe, dass die endgültige Forderung die Abschlagszahlungen decke. Dieser Grundsatz rechtfertige sich daraus, dass die Abschlagszahlung nicht in Anerkennung, sondern lediglich in Erwartung, der Feststellung der endgültigen Forderung erfolge.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 07.10.1997 - 21 U 12/97, BauR 1998, 887; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.1993 - 20 U216/92 -, BauR 1994, 272)
Ein Architekt klagt Resthonorar für erbrachte Architektenleistungen ein. Er beruft sich insoweit auf eine von ihm vorgelegte Honorarschlussrechnung. Der Bauherr meint die Schlussrechnung sei nicht prüffähig und verlangt im Wege der Widerklage die gezahlten Abschlagsrechnungen zurück.
Das Gericht weist die Klage des Architekten ab und erklärt die Rückzahlungsforderung des Bauherrn für begründet. Nach § 8 Abs. 1 HOAI werde das Honorar des Architekten erst fällig, wenn eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden sei. Die im Streitfall vom Architekten überreichten Rechnungen seien sämtlich nicht als prüffähig anzusehen. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Angabe des durch Interpolation nach der Honorartafel § 16 HOAI errechneten Gesamthonorars sowie der Aufteilung dieses Honorars auf die einzelnen Leistungsphasen unter Mitteilung der für sie jeweils angesetzten Prozentsätze.
Da der Architekt nicht dargelegt habe, dass ihm ein fälliger Honoraranspruch in entsprechender Höhe zustehe, dürfe er auch die ihm geleisteten Abschlagszahlungen nicht behalten. Nach Beendigung des Architektenvertrages stehe dem Architekten ein solcher Anspruch nur zu, wenn er eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Für den Behalt von Abschlagszahlungen komme es nicht mehr darauf an, ob einmal deren Voraussetzungen gegeben waren. Wird der Architekt nach Vertragsbeendigung auf die Rückzahlung von Abschlagszahlungen verklagt, müsse er vielmehr darlegen und ggf. beweisen, dass ihm ein endgültiger Anspruch in dieser Höhe zustehe. Dies folge aus dem Grundsatz, dass bei der Erbringung von Abschlagszahlungen auf eine Forderung, deren Höhe zur Zeit der Abschlagsforderung noch nicht feststehe, der Architekt zu beweisen habe, dass die endgültige Forderung die Abschlagszahlungen decke. Dieser Grundsatz rechtfertige sich daraus, dass die Abschlagszahlung nicht in Anerkennung, sondern lediglich in Erwartung, der Feststellung der endgültigen Forderung erfolge.
Hinweis
Eine nicht prüffähige Schlußrechnung darf der Architekt grds. auch noch während des gerichtlichen Verfahrens "nachbessern". Er sollte deshalb versuchen, möglichts zu Anfang des Rechtsstreits seine Rechnung vorzulegen und das Gericht um Hinweis zu bitten, ob und inwieweit es seine Rechnung für nicht prüffähig hält.
Eine nicht prüffähige Schlußrechnung darf der Architekt grds. auch noch während des gerichtlichen Verfahrens "nachbessern". Er sollte deshalb versuchen, möglichts zu Anfang des Rechtsstreits seine Rechnung vorzulegen und das Gericht um Hinweis zu bitten, ob und inwieweit es seine Rechnung für nicht prüffähig hält.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck