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Corona-Krise: Zeit für den gesunden Menschenverstand
Die Corona-Epidemie stellt uns alle vor neue Herausforderungen; in rechtlicher Hinsicht lassen sich daher kaum allgemeingültige Aussagen zu allgemeinen Fragen treffen. Für jeden Einzelfall ist eine eigene Abwägung vorzunehmen.
Hintergrund
Aufgrund entsprechender (schriftlicher oder mündlicher) Vertragsschlüsse in der Vergangenheit obliegen Architekten vielfältigen rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Leistungsverpflichtungen. Den Pflichten stehen entsprechende Vergütungsansprüche gegenüber. Es stellt sich die Frage, wie mit Störungen dieser Vertragsverhältnisse infolge der Corona-Epidemie rechtlich umzugehen ist.
Aufgrund entsprechender (schriftlicher oder mündlicher) Vertragsschlüsse in der Vergangenheit obliegen Architekten vielfältigen rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Leistungsverpflichtungen. Den Pflichten stehen entsprechende Vergütungsansprüche gegenüber. Es stellt sich die Frage, wie mit Störungen dieser Vertragsverhältnisse infolge der Corona-Epidemie rechtlich umzugehen ist.
Beispiel
Als Antwort bleibt leider zunächst festzustellen, dass – weil die Epidemie im derzeitigen Umfang für das Recht ebenso neu ist wie für uns alle – eindeutige allgemeine oder pauschalierende Richtlinien nicht zu finden sind. Bestenfalls können Tendenzen aufgezeigt werden. In jedem Einzelfall muss erneut eine Abwägung der konkreten Umstände stattfinden, um rechtliche Antworten geben zu können.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Verfassers mehr als vielleicht sonst der gesunde Menschenverstand gefragt, wie im Einzelfall mit einer konkreten Situation umzugehen ist. Die einzige allgemeingültige Empfehlung, die hier gegeben werden kann, ist die Empfehlung der Kommunikation: Es sollte in allen problematischen Fällen gegenüber sämtlichen, möglicherweise Betroffenen offen und klar kommuniziert werden über die eigenen Absichten und gegebenenfalls auch über die etwaigen Hintergründe. Die Kommunikation sollte zudem gut dokumentiert werden.
An typischen Situationen ist unter anderem vorstellbar:
1.
Die eigene Leistung kann nicht mehr (vollständig) fristgerecht erbracht werden.
1.1
Die Hintergründe dafür, dass die eigene Leistung nicht mehr fristgerecht erbracht werden kann, können vielfältig sein. Denkbar ist, dass es an einer erforderlichen Zuarbeit durch Fachplaner oder sogar durch den Bauherrn selbst fehlt; dies würde den grundsätzlich normalen Fall einer Behinderung darstellen, die schriftlich gegenüber dem Bauherrn anzuzeigen wäre (damit der Bauherr gegebenenfalls Optionen hätte, die Behinderungen zu beseitigen): Die behindernden Umstände sowie die Auswirkungen der Behinderungen auf die eigene Leistung müssen dazu gegenüber dem Bauherrn detailliert dargestellt werden. Dies ist auch unabhängig davon, ob die Behinderung durch Bauherrn oder Fachplaner letztendlich auf die Corona-Epidemie zurückgeht oder nicht.
Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall der Bauleitung: Wird der Fortschritt der Baustelle behindert durch fehlende Fachplaner-Leistungen/fehlende Bauunternehmer (gleich ob aus Corona- oder sonstigen Gründen), sind entsprechende Behinderungsanzeigen an den Bauherrn zu richten.
In allen vorstehenden Fällen kommen Ansprüche des Bauherrn gegenüber dem Architekten (der seiner Koordinierungspflicht - nebst gegebenenfalls erforderlicher Behinderungsanzeigen - nachkommt) wie normal grundsätzlich nicht in Betracht.
1.2
Kann die eigene Leistung nur verzögert aus Gründen, die bei einem selbst liegen, erbracht werden, so bedarf es hier schon einer etwas genaueren Auseinandersetzung. Soweit die Hintergründe für die Verzögerung der Leistung durch die Epidemie verursacht sind, z.B. weil
so sollte dies klar gegenüber dem Auftraggeber möglichst mit einer zeitlichen Einschätzung der Dauer der Behinderung mitgeteilt werden.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen Ihr Büro, die gegebenenfalls bei einer selbstverschuldeten Verzögerung der Leistung greifen könnten, würden hier voraussichtlich wegen "höherer Gewalt" entfallen. Zu beachten wäre allerdings für den Einzelfall, ob und inwieweit der Auftragnehmer/das Architektenbüro in zumutbarem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen getroffen hat, z.B. durch die Einrichtung von Heim-Arbeitsplätzen, die Vermeidung von Kontakten im Büro, etc. Hier gilt grundsätzlich, dass – je länger die Epidemie andauert – Vorkehrungen in zunehmendem Umfange erwartet werden dürfen. In Einzelfällen könnte der Architekt vielleicht sogar verpflichtet sein, für Ersatz zu sorgen (naturgemäß könnte dies andererseits in Corona-Zeiten nicht ganz einfach sein).
2.
Fraglich bliebe weiter, ob es dem Auftraggeber oder dem Architekten freistünde, gegebenenfalls – ungeachtet der höheren Gewalt – das Vertragsverhältnis zu kündigen. Ausgeschlossen kann ein solches Kündigungsrecht wohl grundsätzlich nicht, insbesondere wenn der eine oder andere Vertragsteil längere Zeit ausfällt. Allerdings sieht der Verfasser sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer in der bauvertraglichen Kooperationspflicht, unter Berücksichtigung der Corona-Epidemie vielleicht sogar mehr, als in normalen Zeiten. Entsprechend wird es auch hier am Ende u.U. zu einer Abwägung kommen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich die Fortführung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar war.
3.
Des Weiteren stellt sich für den Architekten die Frage von Mehrvergütungs-Ansprüchen. Insbesondere kann es für den Architekten zu von ihm unverschuldeten Verzögerungen (Verlängerung der Planungs- oder Bauausführungsphase) kommen, in denen er nur noch ineffizient arbeitet bzw. Arbeitnehmer vorhält. Leider sind die Chancen, hier in der Praxis eine Mehrvergütung durchzusetzen, insbesondere wenn im Vertrag keine konkreten Regelungen enthalten sind (z.B. zur Bauzeitverlängerungen), schon in normalen Zeiten nicht gut (z.B. über § 642 BGB); soweit für die Verzögerung letztendlich die Corona-Epidemie (höhere Gewalt) verantwortlich ist (weil der Bauherr, dessen Projektleitung, Bauunternehmer in größerer Zahl oder Fachplaner ausfallen), könnte die Durchsetzung von Mehrvergütungs-Ansprüchen wegen Verzögerungen nach Ansicht des Verfassers noch schwieriger sein.
Anders verhält es sich mit der Vergütung von etwaig wiederholten Grundleistungen (z.B. erneute Ausschreibung nach Ausfall eines Bauunternehmers); hier gelten die normalen Grundsätze, weshalb solche wiederholten Grundleistungen in der Regel vergütungspflichtig sind.
4.
Zu beachten ist weiter für neu (nach Beginn der Epidemie) abzuschließende Verträge: Da hier zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Epidemie bereits bekannt ist, kann sie als „Entschuldigungsgrund“ nicht mehr ohne Weiteres eingewandt werden; terminliche Verpflichtungen sollten entsprechend vorsichtig und gegebenenfalls unter Vorbehalt formuliert werden. Weiter könnte der status quo, von dem die beiden Parteien ausgehen (z.B. Architekt erklärt seine grundsätzliche Leistungsfähigkeit für Leistungen der Leistungsphase 5, X Mitarbeiter haben Heim-Arbeitsplätze und sind derzeit noch nicht erkrankt), festgehalten werden. Wenn gewünscht, könnten konkretere Regelungen aufgenommen werden, unter welchen Voraussetzungen die Parteien zu einer Kündigung berechtigt sind. Allgemein erscheint es empfehlenswert, eine erhöhte Kooperationsverpflichtung im Vertrag zu regeln.
Als Antwort bleibt leider zunächst festzustellen, dass – weil die Epidemie im derzeitigen Umfang für das Recht ebenso neu ist wie für uns alle – eindeutige allgemeine oder pauschalierende Richtlinien nicht zu finden sind. Bestenfalls können Tendenzen aufgezeigt werden. In jedem Einzelfall muss erneut eine Abwägung der konkreten Umstände stattfinden, um rechtliche Antworten geben zu können.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Verfassers mehr als vielleicht sonst der gesunde Menschenverstand gefragt, wie im Einzelfall mit einer konkreten Situation umzugehen ist. Die einzige allgemeingültige Empfehlung, die hier gegeben werden kann, ist die Empfehlung der Kommunikation: Es sollte in allen problematischen Fällen gegenüber sämtlichen, möglicherweise Betroffenen offen und klar kommuniziert werden über die eigenen Absichten und gegebenenfalls auch über die etwaigen Hintergründe. Die Kommunikation sollte zudem gut dokumentiert werden.
An typischen Situationen ist unter anderem vorstellbar:
1.
Die eigene Leistung kann nicht mehr (vollständig) fristgerecht erbracht werden.
1.1
Die Hintergründe dafür, dass die eigene Leistung nicht mehr fristgerecht erbracht werden kann, können vielfältig sein. Denkbar ist, dass es an einer erforderlichen Zuarbeit durch Fachplaner oder sogar durch den Bauherrn selbst fehlt; dies würde den grundsätzlich normalen Fall einer Behinderung darstellen, die schriftlich gegenüber dem Bauherrn anzuzeigen wäre (damit der Bauherr gegebenenfalls Optionen hätte, die Behinderungen zu beseitigen): Die behindernden Umstände sowie die Auswirkungen der Behinderungen auf die eigene Leistung müssen dazu gegenüber dem Bauherrn detailliert dargestellt werden. Dies ist auch unabhängig davon, ob die Behinderung durch Bauherrn oder Fachplaner letztendlich auf die Corona-Epidemie zurückgeht oder nicht.
Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall der Bauleitung: Wird der Fortschritt der Baustelle behindert durch fehlende Fachplaner-Leistungen/fehlende Bauunternehmer (gleich ob aus Corona- oder sonstigen Gründen), sind entsprechende Behinderungsanzeigen an den Bauherrn zu richten.
In allen vorstehenden Fällen kommen Ansprüche des Bauherrn gegenüber dem Architekten (der seiner Koordinierungspflicht - nebst gegebenenfalls erforderlicher Behinderungsanzeigen - nachkommt) wie normal grundsätzlich nicht in Betracht.
1.2
Kann die eigene Leistung nur verzögert aus Gründen, die bei einem selbst liegen, erbracht werden, so bedarf es hier schon einer etwas genaueren Auseinandersetzung. Soweit die Hintergründe für die Verzögerung der Leistung durch die Epidemie verursacht sind, z.B. weil
- das eigene Büro unter Quarantäne gestellt wurde,
- eigene Mitarbeiter erkrankt sind,
- der beauftragte Subplaner wegen Corona-Fällen nicht mehr leisten kann
so sollte dies klar gegenüber dem Auftraggeber möglichst mit einer zeitlichen Einschätzung der Dauer der Behinderung mitgeteilt werden.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen Ihr Büro, die gegebenenfalls bei einer selbstverschuldeten Verzögerung der Leistung greifen könnten, würden hier voraussichtlich wegen "höherer Gewalt" entfallen. Zu beachten wäre allerdings für den Einzelfall, ob und inwieweit der Auftragnehmer/das Architektenbüro in zumutbarem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen getroffen hat, z.B. durch die Einrichtung von Heim-Arbeitsplätzen, die Vermeidung von Kontakten im Büro, etc. Hier gilt grundsätzlich, dass – je länger die Epidemie andauert – Vorkehrungen in zunehmendem Umfange erwartet werden dürfen. In Einzelfällen könnte der Architekt vielleicht sogar verpflichtet sein, für Ersatz zu sorgen (naturgemäß könnte dies andererseits in Corona-Zeiten nicht ganz einfach sein).
2.
Fraglich bliebe weiter, ob es dem Auftraggeber oder dem Architekten freistünde, gegebenenfalls – ungeachtet der höheren Gewalt – das Vertragsverhältnis zu kündigen. Ausgeschlossen kann ein solches Kündigungsrecht wohl grundsätzlich nicht, insbesondere wenn der eine oder andere Vertragsteil längere Zeit ausfällt. Allerdings sieht der Verfasser sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer in der bauvertraglichen Kooperationspflicht, unter Berücksichtigung der Corona-Epidemie vielleicht sogar mehr, als in normalen Zeiten. Entsprechend wird es auch hier am Ende u.U. zu einer Abwägung kommen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich die Fortführung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar war.
3.
Des Weiteren stellt sich für den Architekten die Frage von Mehrvergütungs-Ansprüchen. Insbesondere kann es für den Architekten zu von ihm unverschuldeten Verzögerungen (Verlängerung der Planungs- oder Bauausführungsphase) kommen, in denen er nur noch ineffizient arbeitet bzw. Arbeitnehmer vorhält. Leider sind die Chancen, hier in der Praxis eine Mehrvergütung durchzusetzen, insbesondere wenn im Vertrag keine konkreten Regelungen enthalten sind (z.B. zur Bauzeitverlängerungen), schon in normalen Zeiten nicht gut (z.B. über § 642 BGB); soweit für die Verzögerung letztendlich die Corona-Epidemie (höhere Gewalt) verantwortlich ist (weil der Bauherr, dessen Projektleitung, Bauunternehmer in größerer Zahl oder Fachplaner ausfallen), könnte die Durchsetzung von Mehrvergütungs-Ansprüchen wegen Verzögerungen nach Ansicht des Verfassers noch schwieriger sein.
Anders verhält es sich mit der Vergütung von etwaig wiederholten Grundleistungen (z.B. erneute Ausschreibung nach Ausfall eines Bauunternehmers); hier gelten die normalen Grundsätze, weshalb solche wiederholten Grundleistungen in der Regel vergütungspflichtig sind.
4.
Zu beachten ist weiter für neu (nach Beginn der Epidemie) abzuschließende Verträge: Da hier zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Epidemie bereits bekannt ist, kann sie als „Entschuldigungsgrund“ nicht mehr ohne Weiteres eingewandt werden; terminliche Verpflichtungen sollten entsprechend vorsichtig und gegebenenfalls unter Vorbehalt formuliert werden. Weiter könnte der status quo, von dem die beiden Parteien ausgehen (z.B. Architekt erklärt seine grundsätzliche Leistungsfähigkeit für Leistungen der Leistungsphase 5, X Mitarbeiter haben Heim-Arbeitsplätze und sind derzeit noch nicht erkrankt), festgehalten werden. Wenn gewünscht, könnten konkretere Regelungen aufgenommen werden, unter welchen Voraussetzungen die Parteien zu einer Kündigung berechtigt sind. Allgemein erscheint es empfehlenswert, eine erhöhte Kooperationsverpflichtung im Vertrag zu regeln.
Hinweis
Architektenbüros sind in Corona-Zeiten natürlich weiteren Herausforderungen ausgesetzt, unter anderem arbeitsrechtlichen Fragen gegenüber den Mitarbeitern und Verpflichtungen gegenüber Vermietern. Zu den arbeitsrechtlichen Fragen haben die Kammern weitgehend umfangreiche Hinweise und Ratschläge auf ihre Seiten eingestellt. Die Frage, ob ein Mieter infolge von erheblichen Umsatzausfällen gegenüber dem Vermieter zum Einbehalt oder zur Kürzung der Miete berechtigt ist, wird derzeit (auch in den Medien – siehe Fall Adidas) sehr kontrovers diskutiert; der Verfasser steht einem Recht zum Einbehalt (für Architektenbüros), jedenfalls aber zur Kürzung eher skeptisch gegenüber (ungeachtet dessen gilt die gesetzlich verordnete Kündigungssperre), in Einzelfällen unzumutbarer Belastung mag vielleicht ein Recht zur Anpassung der Miete (oder sonstiger Konditionen) wegen Störung der Geschäftsgrundlage entstehen. Aber auch hier gilt: Eine freundliche Kommunikation kann vielleicht am ehesten weiterhelfen.
Architektenbüros sind in Corona-Zeiten natürlich weiteren Herausforderungen ausgesetzt, unter anderem arbeitsrechtlichen Fragen gegenüber den Mitarbeitern und Verpflichtungen gegenüber Vermietern. Zu den arbeitsrechtlichen Fragen haben die Kammern weitgehend umfangreiche Hinweise und Ratschläge auf ihre Seiten eingestellt. Die Frage, ob ein Mieter infolge von erheblichen Umsatzausfällen gegenüber dem Vermieter zum Einbehalt oder zur Kürzung der Miete berechtigt ist, wird derzeit (auch in den Medien – siehe Fall Adidas) sehr kontrovers diskutiert; der Verfasser steht einem Recht zum Einbehalt (für Architektenbüros), jedenfalls aber zur Kürzung eher skeptisch gegenüber (ungeachtet dessen gilt die gesetzlich verordnete Kündigungssperre), in Einzelfällen unzumutbarer Belastung mag vielleicht ein Recht zur Anpassung der Miete (oder sonstiger Konditionen) wegen Störung der Geschäftsgrundlage entstehen. Aber auch hier gilt: Eine freundliche Kommunikation kann vielleicht am ehesten weiterhelfen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck