https://www.baunetz.de/recht/Bodenuntersuchung_Pflicht_des_Statikers_oder_des_Architekten__43544.html
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Bodenuntersuchung: Pflicht des Statikers oder des Architekten ?
Es ist in erster Linie Aufgabe des Architekten, ggfs. unter Hinzuziehung eines Bodenmechanikers sichere Feststellungen über den Zustand des Baugrundes zu treffen und dem Statiker zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach nach LG Aachen , Urt. v. 16.01.1985 - 4 O 359/84 -, BauR 1986, 603)
Nach Fertigstellung des Bauwerks traten Risse am Nachbargebäude auf. Die Risse waren darauf zurückzuführen, daß die Bodenverhältnisse für die Statik des Neubaus nicht hinreichend berücksichtigt worden waren. Der Bauherr nahm den Architekten in Haftung. Die Haftplichtversicherung des Architekten, die den Schaden ausglich, will Rückgriff bei dem damals vom Bauherrn gesondert beauftragten Statiker nehmen. Sie wirft dem Statiker vor, er habe es pflichtwidrig unterlassen, Bodenuntersuchungen durchzuführen.
Das Gericht weist die Klage gegen den Statiker ab. Es gehöre nicht zum gewöhnlichen Leistungsbild eines Statikers, notwendige Untersuchungen des Baugrundes vorzunehmen oder solche zu veranlassen. Der Statiker könne für seine Berechnungen grds. von normalen Bodenverhältnissen ausgehen, es sei denn ihm müßten bei Anwendung erforderlicher Sorgfalt Bedenken kommen. Die Pflicht, die Bodenverhältnisse festzustellen, treffe vielmehr den Architekten. Dieser habe im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeiten für bestimmte Teilaufgaben, welche spezielle Kenntnisse erfordern, Sonderfachleute heranzuziehen. Bei unsicherem Baugrund sei durch den Architekten eine Untersuchung durch einen Bodenmechaniker zu veranlassen. Die Ergebnisse habe er dem Statiker zur Verfügung zu stellen.
(nach nach LG Aachen , Urt. v. 16.01.1985 - 4 O 359/84 -, BauR 1986, 603)
Nach Fertigstellung des Bauwerks traten Risse am Nachbargebäude auf. Die Risse waren darauf zurückzuführen, daß die Bodenverhältnisse für die Statik des Neubaus nicht hinreichend berücksichtigt worden waren. Der Bauherr nahm den Architekten in Haftung. Die Haftplichtversicherung des Architekten, die den Schaden ausglich, will Rückgriff bei dem damals vom Bauherrn gesondert beauftragten Statiker nehmen. Sie wirft dem Statiker vor, er habe es pflichtwidrig unterlassen, Bodenuntersuchungen durchzuführen.
Das Gericht weist die Klage gegen den Statiker ab. Es gehöre nicht zum gewöhnlichen Leistungsbild eines Statikers, notwendige Untersuchungen des Baugrundes vorzunehmen oder solche zu veranlassen. Der Statiker könne für seine Berechnungen grds. von normalen Bodenverhältnissen ausgehen, es sei denn ihm müßten bei Anwendung erforderlicher Sorgfalt Bedenken kommen. Die Pflicht, die Bodenverhältnisse festzustellen, treffe vielmehr den Architekten. Dieser habe im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeiten für bestimmte Teilaufgaben, welche spezielle Kenntnisse erfordern, Sonderfachleute heranzuziehen. Bei unsicherem Baugrund sei durch den Architekten eine Untersuchung durch einen Bodenmechaniker zu veranlassen. Die Ergebnisse habe er dem Statiker zur Verfügung zu stellen.
Hinweis
An diesem Beispiel erkennt man, daß für die Haftung des Architekten relevant sein kann, ob und inwieweit neben ihm auch noch andere Baubeteiligte für einen entstandenen Schaden verantwortlich sind. Obwohl sein eigener Verschuldensbeitrag durch das Vorhandensein weiterer Verantwortlicher nicht geringer wird, kann sich seine Haftungsquote u.U. mindern (vgl. auch Haftung / .. / Haftungsverteilung).
An diesem Beispiel erkennt man, daß für die Haftung des Architekten relevant sein kann, ob und inwieweit neben ihm auch noch andere Baubeteiligte für einen entstandenen Schaden verantwortlich sind. Obwohl sein eigener Verschuldensbeitrag durch das Vorhandensein weiterer Verantwortlicher nicht geringer wird, kann sich seine Haftungsquote u.U. mindern (vgl. auch Haftung / .. / Haftungsverteilung).
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bodenmechaniker
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bodenmechaniker
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck