https://www.baunetz.de/recht/Bodenaustausch_Gefahrentraechtige_Arbeit_mit_verschaerften_Anforderungen_an_die_Bauueberwachung_3232247.html
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Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
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Bodenaustausch: Gefahrenträchtige Arbeit mit verschärften Anforderungen an die Bauüberwachung
Arbeiten im Bereich des Bodenaustauschs zwecks fachgerechter Gründung einer Industriehalle gehören zu gefahrenträchtigen Arbeiten, bei denen verschärfte Anforderungen an die Bauüberwachung durch den Architekten zu stellen sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.11.2012 - 23 U 156/11 (nicht rechtskräftig))
Nach Fertigstellung einer Industriehalle kommt es zu erheblichen Schäden. Ursache ist der Einbau von nicht raumbeständigem Material unter dem Hallenboden. Der Bauherr nimmt die Architekten, die die Bauleitung innehatten, auf rund € 1,5 Mio. Schadensersatz in Haftung. Die Architekten verteidigen sich mit dem Argument, der Einbau der nicht volumenbeständigen Materialien sei im Rahmen einer pflichtgemäßen Prüfung und Bauüberwachung nicht erkennbar gewesen.
Das OLG Düsseldorf sieht dies anders und verurteilt die Architekten. Nach den überzeugenden Feststellungen eines Sachverständigengutachtens folge die schadensursächliche Volumenunbeständigkeit insbesondere aus der von den Vorgaben des LV in einem erheblichen Umfang von immerhin 1,152 t abweichenden Materialart. Dabei habe der Sachverständige klargestellt, dass es sich bei dem eingebauten Gemisch bereits definitionsgemäß weder um einen klassischen RC-Baustoff oder ein Recyclingmaterial (RCL-Material) handelte noch um einen Hochofenschlacke, vielmehr zum einen um ein HMV-Asche/RC-Baustoffgemisch und zum anderen um Hüttenmineralstoffgemische bzw. Edelstahlschlacken, die allesamt die schadensverursachende Raumunbeständigkeit aufweisen.
Bei einer den Anforderungen entsprechender Bauleitung sei der Einbau der falschen Materialien in dem hier erfolgten Umfang jedenfalls erkennbar gewesen. Von verschärften Anforderungen an die Bauüberwachung sei betreffend des Bereiches des Bodenaustausches schon deshalb auszugehen, weil die Gründung eines Gebäudes für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender Bedeutung sei. Zu dem seien nachträgliche Feststellungen betreffend des Einbaus von Materialien im Rahmen eines Bodenaustausches regelmäßig außerordentlich schwierig und aufwendig.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.11.2012 - 23 U 156/11 (nicht rechtskräftig))
Nach Fertigstellung einer Industriehalle kommt es zu erheblichen Schäden. Ursache ist der Einbau von nicht raumbeständigem Material unter dem Hallenboden. Der Bauherr nimmt die Architekten, die die Bauleitung innehatten, auf rund € 1,5 Mio. Schadensersatz in Haftung. Die Architekten verteidigen sich mit dem Argument, der Einbau der nicht volumenbeständigen Materialien sei im Rahmen einer pflichtgemäßen Prüfung und Bauüberwachung nicht erkennbar gewesen.
Das OLG Düsseldorf sieht dies anders und verurteilt die Architekten. Nach den überzeugenden Feststellungen eines Sachverständigengutachtens folge die schadensursächliche Volumenunbeständigkeit insbesondere aus der von den Vorgaben des LV in einem erheblichen Umfang von immerhin 1,152 t abweichenden Materialart. Dabei habe der Sachverständige klargestellt, dass es sich bei dem eingebauten Gemisch bereits definitionsgemäß weder um einen klassischen RC-Baustoff oder ein Recyclingmaterial (RCL-Material) handelte noch um einen Hochofenschlacke, vielmehr zum einen um ein HMV-Asche/RC-Baustoffgemisch und zum anderen um Hüttenmineralstoffgemische bzw. Edelstahlschlacken, die allesamt die schadensverursachende Raumunbeständigkeit aufweisen.
Bei einer den Anforderungen entsprechender Bauleitung sei der Einbau der falschen Materialien in dem hier erfolgten Umfang jedenfalls erkennbar gewesen. Von verschärften Anforderungen an die Bauüberwachung sei betreffend des Bereiches des Bodenaustausches schon deshalb auszugehen, weil die Gründung eines Gebäudes für dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender Bedeutung sei. Zu dem seien nachträgliche Feststellungen betreffend des Einbaus von Materialien im Rahmen eines Bodenaustausches regelmäßig außerordentlich schwierig und aufwendig.
Hinweis
Selbst wenn man – so der OLG-Senat – unterstellen wollte, durch Augenschein seien vom LV abweichende Materialien nicht erkennbar gewesen, hätten die Architekten nach den hier gegebenen Umständen (bereits bei nur stichprobenhafter Prüfung der Lieferscheine feststellbare Materialabweichung gegenüber dem LV sowie unzureichende, nur für den Straßenbau – nicht Hochbau – geltende Zertifizierungen) weitergehende Untersuchungen vor Ort vornehmen und gegebenenfalls entsprechende Sonderfachleute hinzuziehen müssen.
Selbst wenn man – so der OLG-Senat – unterstellen wollte, durch Augenschein seien vom LV abweichende Materialien nicht erkennbar gewesen, hätten die Architekten nach den hier gegebenen Umständen (bereits bei nur stichprobenhafter Prüfung der Lieferscheine feststellbare Materialabweichung gegenüber dem LV sowie unzureichende, nur für den Straßenbau – nicht Hochbau – geltende Zertifizierungen) weitergehende Untersuchungen vor Ort vornehmen und gegebenenfalls entsprechende Sonderfachleute hinzuziehen müssen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck