https://www.baunetz.de/recht/Bindung_des_Architekten_an_mindestsatzunterschreitendes_Honorar_wenn_Bauherrn-Vertreter_HOAI-Kenntniss_hat__44012.html
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Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitendes Honorar, wenn Bauherrn-Vertreter HOAI-Kenntniss hat ?
I.d.R. wird es einer Bindung des Architekten an ein mindestsatzunterschreitendes Honorar entgegenstehen, wenn der Bauherr Kenntnis der HOAI-Mindestsätze hat; die Kenntnis eines den Bauherrn vertretenden Projektmanagers wird dem Bauherrn zugerechnet.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 16.11.2000 - 10 u 9785/98 -; KGR 2001, 210; ähnlich OLG Oldenburg Urt. v. 04.09.2003 - 8 U 103/03)
Ein Architektenbüro wird von einem Bauherrn mit Architektenleistungen beauftragt. Der Bauherr wird bei der Beauftragung durch einen Projektmanager vertreten. Die Parteien vereinbaren ein weit die Mindestsätze unterschreitendes Honorar. Die Mindestsatzunterschreitung ist auch dem Projektmanager bekannt. Später klagt das Architekturbüro das erheblich höhere Mindestsatzhonorar ein. Der Bauherr beruft sich u.a. darauf, dass er auf die Wirksamkeit der Mindestsatzunterschreitung vertraut habe.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten statt. Der Architekt sei vorliegend nicht gem. Treu und Glauben an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden. Eine Bindung des Architekten setzte u.a. voraus, dass der Bauherr schutzwürdig auf den Bestand der Vereinbarung vertraut habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da der Bauherr die Unwirksamkeit der mindestsatzunterschreitenden Vereinbarung gekannt habe. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr selbst Kenntnis der HOAI habe. Vielmehr müsse sich der Bauherr (entsprechend § 166 BGB) die HOAI-Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen. Das Gericht stellt abschließend klar, dass der Architekt auch keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Bauherrn über die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung gehabt habe. Denn dem Projektmanager des Bauherrn, dessen Wissen sich der Bauherr zurechnen lassen muss, war die HOAI ausreichend bekannt.
(nach KG , Urt. v. 16.11.2000 - 10 u 9785/98 -; KGR 2001, 210; ähnlich OLG Oldenburg Urt. v. 04.09.2003 - 8 U 103/03)
Ein Architektenbüro wird von einem Bauherrn mit Architektenleistungen beauftragt. Der Bauherr wird bei der Beauftragung durch einen Projektmanager vertreten. Die Parteien vereinbaren ein weit die Mindestsätze unterschreitendes Honorar. Die Mindestsatzunterschreitung ist auch dem Projektmanager bekannt. Später klagt das Architekturbüro das erheblich höhere Mindestsatzhonorar ein. Der Bauherr beruft sich u.a. darauf, dass er auf die Wirksamkeit der Mindestsatzunterschreitung vertraut habe.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten statt. Der Architekt sei vorliegend nicht gem. Treu und Glauben an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden. Eine Bindung des Architekten setzte u.a. voraus, dass der Bauherr schutzwürdig auf den Bestand der Vereinbarung vertraut habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da der Bauherr die Unwirksamkeit der mindestsatzunterschreitenden Vereinbarung gekannt habe. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr selbst Kenntnis der HOAI habe. Vielmehr müsse sich der Bauherr (entsprechend § 166 BGB) die HOAI-Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen. Das Gericht stellt abschließend klar, dass der Architekt auch keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Bauherrn über die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung gehabt habe. Denn dem Projektmanager des Bauherrn, dessen Wissen sich der Bauherr zurechnen lassen muss, war die HOAI ausreichend bekannt.
Hinweis
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Projektmanager und dem Architekten eine engere Beziehung. Der Architekt hatte bereits mehrere Aufträge zusammen mit dem Projektmanager begonnen oder teils abgewickelt. Zudem interessierte sich der Architekt offensichtlich für die guten Geschäftsbedingungen des Projektmanagers im Berliner Raum. Diese Tatsachen – so meinte der Bauherr im Prozess – müßten jedenfalls zu einer Bindung des Architekten an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung führen. Das Gericht sah dies allerdings anders und führte ausdrücklich aus, dass allein eine gewisse Auftragshäufung oder die Hoffnung auf zukünftige Aufträge dem Architekten noch nicht die Berufung auf die Mindestsätze verwehre (anders entschied in einem ähnlichen Fall das OLG Köln vgl. Honoraranspruch / .. / Inausichtstellen weiterer Aufträge.
Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Projektmanager und dem Architekten eine engere Beziehung. Der Architekt hatte bereits mehrere Aufträge zusammen mit dem Projektmanager begonnen oder teils abgewickelt. Zudem interessierte sich der Architekt offensichtlich für die guten Geschäftsbedingungen des Projektmanagers im Berliner Raum. Diese Tatsachen – so meinte der Bauherr im Prozess – müßten jedenfalls zu einer Bindung des Architekten an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung führen. Das Gericht sah dies allerdings anders und führte ausdrücklich aus, dass allein eine gewisse Auftragshäufung oder die Hoffnung auf zukünftige Aufträge dem Architekten noch nicht die Berufung auf die Mindestsätze verwehre (anders entschied in einem ähnlichen Fall das OLG Köln vgl. Honoraranspruch / .. / Inausichtstellen weiterer Aufträge.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck