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Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung auch gegenüber Bauträger?

Nach der Rechtssprechung des BGH kann ein Architekt an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden sein, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut hat, vertrauen durfte und sich entsprechend eingestellt hat. Allein die Kenntnis der HOAI schließt ein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung nicht ohne weiteres aus, legt aber eine geringere Schutzwürdigkeit nahe.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 24.08.2006 - 8 U 154/05)
Ein Architekt klagt auf Resthonorar aus Folgeaufträgen des Bauträgers. Ein erster Auftrag ist auf der Basis einer schriftlichen Honorarvereinbarung abgewickelt worden. Zwei weitere Aufträge wurden im Ergebnis nicht schriftlich erteilt. Die Geschäftsbeziehungen, die noch weitere Aufträge versprachen, waren vorzeitig vom Bauträger beendet worden. Der Architekt hält sich nicht mehr an seine Mindestsatz unterschreitenden Pauschalangebote gebunden und rechnet nach Mindestsatz ab.

Das OLG führt dazu aus, dass sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich verhalte, wenn ein Honorar vereinbart gewesen sei, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet. Dieses widersprüchliche Verhalten stehe nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, so dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Allerdings sei ein Bauträger nach Ansicht des Gerichtes diesbezüglich weniger schutzwürdig als ein normaler Auftraggeber, da ihm bekannt sei – zumindest bekannt sein müsste -, dass die HOAI zwingendes Preisrecht enthält.
Hinweis
Der Umgang mit dem Vertrauensschutz, den die Rechtssprechung des BGH (vgl BGH Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil) im Zusammenhang mit der Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen herausgearbeitet hat, bleibt problematisch (vgl. Honoraranspruch / .. / Subplaner2) . Bei einem Bauträgerfall hatte das OLG Dresden (vgl. Honoraranspruch / .. / Vertrauen bei Kenntnis der HOAI) bereits einmal pro Bauträger entschieden. Das hatte der BGH insoweit abgesegnet, als dass er die Frage für nicht bedeutsam genug für die Durchführung einer Revision hielt. Entscheidend ist der Einzelfall mit all seinen Unsicherheiten.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck