https://www.baunetz.de/recht/Bindung_an_mindestsatzunterschreitende_Honorarvereinbarung_auch_bei_-Vollprofi-_als_AG__5171562.html
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Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung: auch bei „Vollprofi“ als AG?
Erweckt ein Architekt durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten, kann ihm die Abrechnung nach Mindestsätzen untersagt sein; dem muss nicht entgegenstehen, dass der Geschäftsführer des Auftraggebers ein Vollprofi am Bau ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 10.10.2016 - 1 U 509/15, Beschluss vom 01.03.2017 – VII ZR 272/16 NZB zurückgenommen)
Ein Träger eines Krankenhauses beabsichtigt umfangreiche Restrukturierung und Modernisierungen, die auch gefördert werden sollen. Dessen Geschäftsführer beauftragt einen Architekten mit Leistungen, die etwa den Leistungsphasen 1 und 2 entsprechen. Es wird auf der Grundlage eines Angebotes des Architekten ein Pauschalhonorar von Euro 25.000,00 vereinbart. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht äußert der Architekt, ihm sei bekannt gewesen, dass Architektenverträge, wenn sie einen gewissen Umfang überschreiten, bei der öffentlichen Hand als Auftraggeber ausgeschrieben werden müssen. Er habe auch bei der Abrechnung zunächst kein höheres Honorar angegeben, weil er gedacht habe, das könne die Förderung gefährden; er habe damit gerechnet, im Rahmen der Ausschreibung mit den weiteren Architektenleistungen beauftragt zu werden.
Nachdem der Architekt nicht mit weiteren Leistungen beauftragt wird, rechnet er die HOAI-Mindestsätze mit rund Euro 800.000,00 ab. Der Auftraggeber wendet Vertrauensschutz ein und beruft sich auf die Honorarvereinbarung. Der Architekt meint, der Geschäftsführer des Auftraggebers sei ein Vollprofi im Krankenhausbau, ein Vertrauensschutz könne nicht entstehen.
Das Oberlandesgericht weist die Honorarklage ab. Selbst wenn der Geschäftsführer des Auftraggebers Vollprofi sei, stehe das einem Vertrauensschutz nicht entgegen. Das Oberlandesgericht beruft sich auf das Urteil des BGH vom 27.11.2011: Allein der Umstand, dass dem Auftraggeber das zwingende Preisrecht der Honorarordnung bekannt sei, führe nicht zwingend zu der Annahme, er habe kein schützenswertes Vertrauen entwickeln können. Dem Architekten sei eine Abrechnung nach Mindestsätzen nach Treu und Glauben auch dann untersagt, wenn der Architekt durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahinerweckt hat, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Insbesondere gehe aus den Äußerungen des Architekten hervor, dass diesem die mögliche höhere Honorarforderung bekannt gewesen sei und er gleich wohl den Auftraggeber bewusst bis zur Schlussrechnungslegung im Unklaren gelassen habe.
(nach OLG Jena , Urt. v. 10.10.2016 - 1 U 509/15, Beschluss vom 01.03.2017 – VII ZR 272/16 NZB zurückgenommen)
Ein Träger eines Krankenhauses beabsichtigt umfangreiche Restrukturierung und Modernisierungen, die auch gefördert werden sollen. Dessen Geschäftsführer beauftragt einen Architekten mit Leistungen, die etwa den Leistungsphasen 1 und 2 entsprechen. Es wird auf der Grundlage eines Angebotes des Architekten ein Pauschalhonorar von Euro 25.000,00 vereinbart. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht äußert der Architekt, ihm sei bekannt gewesen, dass Architektenverträge, wenn sie einen gewissen Umfang überschreiten, bei der öffentlichen Hand als Auftraggeber ausgeschrieben werden müssen. Er habe auch bei der Abrechnung zunächst kein höheres Honorar angegeben, weil er gedacht habe, das könne die Förderung gefährden; er habe damit gerechnet, im Rahmen der Ausschreibung mit den weiteren Architektenleistungen beauftragt zu werden.
Nachdem der Architekt nicht mit weiteren Leistungen beauftragt wird, rechnet er die HOAI-Mindestsätze mit rund Euro 800.000,00 ab. Der Auftraggeber wendet Vertrauensschutz ein und beruft sich auf die Honorarvereinbarung. Der Architekt meint, der Geschäftsführer des Auftraggebers sei ein Vollprofi im Krankenhausbau, ein Vertrauensschutz könne nicht entstehen.
Das Oberlandesgericht weist die Honorarklage ab. Selbst wenn der Geschäftsführer des Auftraggebers Vollprofi sei, stehe das einem Vertrauensschutz nicht entgegen. Das Oberlandesgericht beruft sich auf das Urteil des BGH vom 27.11.2011: Allein der Umstand, dass dem Auftraggeber das zwingende Preisrecht der Honorarordnung bekannt sei, führe nicht zwingend zu der Annahme, er habe kein schützenswertes Vertrauen entwickeln können. Dem Architekten sei eine Abrechnung nach Mindestsätzen nach Treu und Glauben auch dann untersagt, wenn der Architekt durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahinerweckt hat, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Insbesondere gehe aus den Äußerungen des Architekten hervor, dass diesem die mögliche höhere Honorarforderung bekannt gewesen sei und er gleich wohl den Auftraggeber bewusst bis zur Schlussrechnungslegung im Unklaren gelassen habe.
Hinweis
Das Urteil erwähnt nicht, was eigentlich aus den Leistungen des Architekten wurde und ob der Auftraggeber diese verwerten konnte. Jedenfalls für den Fall einer Nicht-Verwertbarkeit infolge der öffentlichen Förderung und öffentlichen Ausschreibung wird das Urteil wohl im Ergebnis in Ordnung sein. Denn insoweit hätte sich der Architekt jedenfalls wegen der Verletzung seiner Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht.
Das Urteil erwähnt nicht, was eigentlich aus den Leistungen des Architekten wurde und ob der Auftraggeber diese verwerten konnte. Jedenfalls für den Fall einer Nicht-Verwertbarkeit infolge der öffentlichen Förderung und öffentlichen Ausschreibung wird das Urteil wohl im Ergebnis in Ordnung sein. Denn insoweit hätte sich der Architekt jedenfalls wegen der Verletzung seiner Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck