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Beweislastverteilung bei kaufmännischem Bestätigungsschreiben zum Inhalt der Vergütungsvereinbarung

Der Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens hat zu beweisen, dass ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich bestätigten Vorgang stattgefunden hat. Der Empfänger des Schreibens hat zu beweisen, dass der Inhalt des Bestätigungsschreibens so erheblich abweicht, dass ihm keine Bindungswirkung zukommt.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Ob eine "Honorarvereinbarung" vorliegt, ist für jede Pauschalisierung sowie für sonstige einvernehmliche Festlegungen (z.B. der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, ect.) zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 29.07.2013 - 3 U 116/13; BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - VII ZR 226/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) )
Die Parteien schließen einen Vertrag. Im Rahmen der Vertragsverhandlung treffen sie mündlich eine Pauschalpreisvereinbarung. Im Rahmen der Auftragsbestätigung wird dagegen auf eine Abrechnung auf der Grundlage von tatsächlich zu erbringenden Leistungen abgestellt. Gleichwohl schwieg der Vertragspartner auf die Auftragsbestätigung. Daraus will die Gegenseite herleiten, dass ein Vertrag gemäß der in der Auftragsbestätigung "bestätigten" Aufwandsentschädigung zustande gekommen sei. Das Gericht führt aus, dass Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ohne Wirkung bleibe, wenn dies inhaltlich insoweit von dem Vorbesprochenen abweiche, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte. Dabei hat der Absender, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte herleiten will, zu beweisen, dass ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich bestätigten Vorgang stattgefunden hat. Die Beweislast dafür, dass der Inhalt des Schreibens so erheblich abweicht, dass dem Schweigen keine Bindungswirkung zukommt, obliegt dagegen dem Empfänger.

Hinweis
Das Gericht hat durchaus angenommen, dass ein Bestätigungsschreiben vorliege (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2011 - 21 U 41/10; BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - VII ZR 18/12, NZB zurückgewiesen ). Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass die Parteien mündlich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen hatte. Das weicht dann entsprechend gravierend ab mit der Folge, dass es auch bei der Pauschalpreisvereinbarung bleibt und dieses durch das Bestätigungsschreiben nicht etwa in eine anderweitige Vereinbarung geändert worden ist.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck