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Form findet Funktion
BAUNETZWOCHE#668
Agglomarmor für Studis
Wohnungsbau in Karlsruhe von AMUNT Martenson mit Martin Gjoleka
Bouroullecs gehaltvoller Burgunder
Umbau eines Gutshofs von LVArchitectes
Franz Reschke in Höxter
Deutscher Landschaftsarchitektur-Preis 2025 entschieden
Wiederaufbau aus den Trümmern Syriens
Workshop in Weimar
Trainieren und Flanieren
Fußballakademie in Guadalajara von Sordo Madaleno
Freilichtmuseum Amerang
Ausstellungsgebäude von Florian Nagler Architekten
Beweislast
Wenn eine Partei im Prozeß die Beweislast für eine Tatsache trifft, dann bedeutet dies, daß die Partei das Risiko des Prozeßverlustes für den Fall trägt, daß die zu beweisende Tatsache nicht durch vorgebrachte Beweismittel (z.B. Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden) bewiesen werden kann. Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für solche Tatsachen, die ihr im Prozeß günstig sind. Hiervon sind allerdings Ausnahmen sowohl im Gesetz geregelt (z.B. § 282 BGB) als auch von der Rechtsprechung entwicklet worden. Bewiesen ist eine Tatsache, wenn sie zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Das Gericht ist bei der Würdigung der Beweise grds. nicht gebunden.