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Bewehrungsarbeiten werden nicht durch Tragwerksplaner überwacht: Architekt haftet
Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 24.03.2022 - 14 U 50/17)
Nach Errichtung eines Einfamilienhauses stellt sich heraus, dass das Carportdach und die Pergola wegen unzureichender Bewehrung nicht tragfähig sind. Der Bauherr, der einen Architekten u. a. mit der Lph. 8 sowie einen Tragwerksplaner beauftragt hatte, letzteren allerdings ohne die besondere Leistung Bauüberwachung, nimmt für den entstandenen Schaden in Höhe von Euro 50.000,- u. a. den Architekten in Haftung. Der Architekt wendet ein, die Prüfung der Bewehrung sei Aufgabe eines Tragwerksplaner, nicht eines Architekten.
Das OLG Oldenburg gibt der Klage gegenüber dem Architekten statt. Ein Architekt sei im Rahmen der geschuldeten Baukoordination auch verpflichtet, nachzuprüfen, ob ein beauftragter Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkomme, bzw. nachgekommen sei. In besonderen sensiblen Bereichen habe der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft werde. Bei der Bewehrung handele es sich um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 24.03.2022 - 14 U 50/17)
Nach Errichtung eines Einfamilienhauses stellt sich heraus, dass das Carportdach und die Pergola wegen unzureichender Bewehrung nicht tragfähig sind. Der Bauherr, der einen Architekten u. a. mit der Lph. 8 sowie einen Tragwerksplaner beauftragt hatte, letzteren allerdings ohne die besondere Leistung Bauüberwachung, nimmt für den entstandenen Schaden in Höhe von Euro 50.000,- u. a. den Architekten in Haftung. Der Architekt wendet ein, die Prüfung der Bewehrung sei Aufgabe eines Tragwerksplaner, nicht eines Architekten.
Das OLG Oldenburg gibt der Klage gegenüber dem Architekten statt. Ein Architekt sei im Rahmen der geschuldeten Baukoordination auch verpflichtet, nachzuprüfen, ob ein beauftragter Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkomme, bzw. nachgekommen sei. In besonderen sensiblen Bereichen habe der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft werde. Bei der Bewehrung handele es sich um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit.
Hinweis
Wichtige und kritische Arbeiten sind zu überwachen. Kann der Architekt dies selber aus eigenen Kenntnissen nicht erbringen, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Bauherr einen entsprechenden Fachplaner mit einer Überwachung beauftragt; dies schließt gegebenenfalls auch die Beauftragung der besonderen Leistung Bauüberwachung an den Tragwerksplaner ein. Insoweit erscheint das Urteil richtig.
Der allgemeine Hinweis des Gerichtes aber, ein Architekt sei auch verpflichtet nachzuprüfen, ob Fachplaner ihren Pflichten zur Bauüberwachung nachkommen bzw. nachgekommen sind, geht zu weit. Leider verbreitetet sich diese Rechtsprechung immer mehr (ähnlich schon OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 ). Insoweit kann nach diesseitiger Ansicht es alleine Aufgabe des Architekten sein, stichpunktartig zu prüfen, ob der Fachplaner seine Bauüberwachungspflichten erfüllt, mehr aber nicht.
Wichtige und kritische Arbeiten sind zu überwachen. Kann der Architekt dies selber aus eigenen Kenntnissen nicht erbringen, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Bauherr einen entsprechenden Fachplaner mit einer Überwachung beauftragt; dies schließt gegebenenfalls auch die Beauftragung der besonderen Leistung Bauüberwachung an den Tragwerksplaner ein. Insoweit erscheint das Urteil richtig.
Der allgemeine Hinweis des Gerichtes aber, ein Architekt sei auch verpflichtet nachzuprüfen, ob Fachplaner ihren Pflichten zur Bauüberwachung nachkommen bzw. nachgekommen sind, geht zu weit. Leider verbreitetet sich diese Rechtsprechung immer mehr (ähnlich schon OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011 ). Insoweit kann nach diesseitiger Ansicht es alleine Aufgabe des Architekten sein, stichpunktartig zu prüfen, ob der Fachplaner seine Bauüberwachungspflichten erfüllt, mehr aber nicht.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck