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Betonsanierung des Ringankers: Handwerkliche Selbstverständlichkeit?
Nach Ansicht des OLG Stuttgart handelt es sich bei der Betonierung eines Ringankers um eine – vom bauüberwachenden Architekten nicht nachzuprüfende – handwerkliche Selbstverständlichkeit.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.05.2017 - 10 U 62/16; BGH Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 169/17 – NZB zurückgenommen)
Zwischen dem 23.04.2012 und dem 27.04.2012 wird von einem Rohbauunternehmer im Rahmen der Sanierung eines Wohn- und Geschäftshauses die Betonierung des Ringanker vorgenommen. Am 13.06.2012 wird die Deckenkonstruktion fertiggestellt. Am 18.06.2012 misst der bauüberwachende Architekt die Höhe nach und stellt fest, dass infolge eines Fehlers beim Betonieren des Ringankers die Stahlträger gegenüber den Planvorgaben um 5 cm zu niedrig liegen; er informiert entsprechend den Bauherren. Für Schadensersatzansprüche, die der Bauherr später gegenüber dem Architekten geltend macht, kommt es darauf an, ab welchem Zeitpunkt der Fehler beim Betonieren des Ringankers dem Architekten hätte auffallen müssen. Zusätzliche Rückbaukosten hätten ab diesem Zeitpunkt erspart werden können. Der Bauherr argumentiert, der Architekt habe das Betonieren des Ringankers überwachen oder jedenfalls im Anschluss direkt überprüfen müssen.
Das OLG Stuttgart entscheidet anders. Bei dem Betonieren des Ringankers handele es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit (das Gericht nimmt hierzu auch Bezug auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten). Das Betonieren des Ringanker stelle weder eine typische Gefahrenquelle noch einen kritischen Bauabschnitt für den Gesamterfolg dar. Ebenso wenig konnte eine Überprüfung nach dem Zeitraum der Betonierung unmittelbar nicht mehr erfolgen, weil die Leistung im Fortgang des Bauvorhabens sogleich überbaut worden wäre. Auch ergab sich keine offensichtliche Erkennbarkeit der Planabweichung. Erst nach Fertigstellung der gesamten Deckenkonstruktion war der Architekt veranlasst, die Höhenprüfung vorzunehmen, d. h. am 13.06.2012. Der Architekt habe entsprechend für die im Zeitraum zwischen dem 13.06.2012 und dem 18.06.2012 entstandenen höheren Rückbaukosten Schadensersatz zu leisten.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.05.2017 - 10 U 62/16; BGH Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 169/17 – NZB zurückgenommen)
Zwischen dem 23.04.2012 und dem 27.04.2012 wird von einem Rohbauunternehmer im Rahmen der Sanierung eines Wohn- und Geschäftshauses die Betonierung des Ringanker vorgenommen. Am 13.06.2012 wird die Deckenkonstruktion fertiggestellt. Am 18.06.2012 misst der bauüberwachende Architekt die Höhe nach und stellt fest, dass infolge eines Fehlers beim Betonieren des Ringankers die Stahlträger gegenüber den Planvorgaben um 5 cm zu niedrig liegen; er informiert entsprechend den Bauherren. Für Schadensersatzansprüche, die der Bauherr später gegenüber dem Architekten geltend macht, kommt es darauf an, ab welchem Zeitpunkt der Fehler beim Betonieren des Ringankers dem Architekten hätte auffallen müssen. Zusätzliche Rückbaukosten hätten ab diesem Zeitpunkt erspart werden können. Der Bauherr argumentiert, der Architekt habe das Betonieren des Ringankers überwachen oder jedenfalls im Anschluss direkt überprüfen müssen.
Das OLG Stuttgart entscheidet anders. Bei dem Betonieren des Ringankers handele es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit (das Gericht nimmt hierzu auch Bezug auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten). Das Betonieren des Ringanker stelle weder eine typische Gefahrenquelle noch einen kritischen Bauabschnitt für den Gesamterfolg dar. Ebenso wenig konnte eine Überprüfung nach dem Zeitraum der Betonierung unmittelbar nicht mehr erfolgen, weil die Leistung im Fortgang des Bauvorhabens sogleich überbaut worden wäre. Auch ergab sich keine offensichtliche Erkennbarkeit der Planabweichung. Erst nach Fertigstellung der gesamten Deckenkonstruktion war der Architekt veranlasst, die Höhenprüfung vorzunehmen, d. h. am 13.06.2012. Der Architekt habe entsprechend für die im Zeitraum zwischen dem 13.06.2012 und dem 18.06.2012 entstandenen höheren Rückbaukosten Schadensersatz zu leisten.
Hinweis
Ein für den Architekten in diesem Fall erfreuliches Urteil. Ob jedes andere Oberlandesgericht der Republik gleich entschieden hätte, darf gleichwohl bezweifelt werden. Normalerweise sind die von den Gerichten gestellten Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Bauleiters auf der Baustelle sehr, sehr hoch. Der aus der fehlerhaften Betonierung resultierende Mangel – nämlich zu geringe lichte Höhe in den entsprechenden Räumen – ist durchaus nicht ganz irrelevant.
Ein für den Architekten in diesem Fall erfreuliches Urteil. Ob jedes andere Oberlandesgericht der Republik gleich entschieden hätte, darf gleichwohl bezweifelt werden. Normalerweise sind die von den Gerichten gestellten Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Bauleiters auf der Baustelle sehr, sehr hoch. Der aus der fehlerhaften Betonierung resultierende Mangel – nämlich zu geringe lichte Höhe in den entsprechenden Räumen – ist durchaus nicht ganz irrelevant.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck