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Besprechungsprotokolle und Vollmacht des Architekten
Lässt der Bauherr unwidersprochen in einem Besprechungsprotokoll stehen, dass der Architekt zur Vergabe von Aufträgen in seinem Namen berechtigt ist, setzt er regelmäßig den Rechtsschein, dass der Architekt auch entsprechend bevollmächtigt ist.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Liegen die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vor, so ist eine Erklärung des Architekten dem Bauherren wie bei einer Bevollmächtigung zuzurechnen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Liegen die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vor, so ist eine Erklärung des Architekten dem Bauherren wie bei einer Bevollmächtigung zuzurechnen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 29.09.2011 - VII ZR 64/10 (Zurückweisung der NZB auf Urteil OLG Karlsruhe vom 23.03.2010, 8 U 43/09))
Der Bauunternehmer nimmt den Architekten in Anspruch, weil der Bauherr ihm im Abrechnungsstreit entgegenhält, dass verschiedene Aufträge vom Architekten ohne Vollmacht ausgelöst worden seien. In der Einigung mit dem Bauherrn konnte der Bauunternehmer nicht seine gesamte Nachtragsforderung durchbringen.
Den Rest meint der Bauunternehmer vom Architekten noch aus der Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhalten zu können (§ 179 BGB).
OLG und BGH folgen der Ansicht des Bauunternehmers nicht. Der Architekt hat die Nachträge mit sogenannter Duldungsvollmacht des Bauherrn beauftragt. Im Rahmen eines Protokolls über eine Baubesprechung war festgehalten worden, dass in Rahmen von Nachträgen angebotene Leistungen erst nach Genehmigung durch den Bauherrn oder den Architekten ausgeführt werden durften. Dieses Protokoll hatte auch der an der Besprechung nicht beteiligt gewesene Bauherr erhalten gehabt. Er hatte nicht widersprochen. Der Bauherr hatte auch Unterlagen zur Abwicklung von Nachträgen erhalten gehabt, ohne zu widersprechen. Der Bauherr hat erkannt, dass sich der Architekt einer entsprechenden Vollmacht zur Vergabe von Nachträgen berühmte, ohne auch insoweit zu widersprechen. Insgesamt war dieses Dulden nach Treu und Glauben insbesondere aus Sicht des Bauunternehmers so zu verstehen, dass der Architekt tatsächlich mit Vollmacht des Bauherrn agierte.
(nach BGH , Urt. v. 29.09.2011 - VII ZR 64/10 (Zurückweisung der NZB auf Urteil OLG Karlsruhe vom 23.03.2010, 8 U 43/09))
Der Bauunternehmer nimmt den Architekten in Anspruch, weil der Bauherr ihm im Abrechnungsstreit entgegenhält, dass verschiedene Aufträge vom Architekten ohne Vollmacht ausgelöst worden seien. In der Einigung mit dem Bauherrn konnte der Bauunternehmer nicht seine gesamte Nachtragsforderung durchbringen.
Den Rest meint der Bauunternehmer vom Architekten noch aus der Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhalten zu können (§ 179 BGB).
OLG und BGH folgen der Ansicht des Bauunternehmers nicht. Der Architekt hat die Nachträge mit sogenannter Duldungsvollmacht des Bauherrn beauftragt. Im Rahmen eines Protokolls über eine Baubesprechung war festgehalten worden, dass in Rahmen von Nachträgen angebotene Leistungen erst nach Genehmigung durch den Bauherrn oder den Architekten ausgeführt werden durften. Dieses Protokoll hatte auch der an der Besprechung nicht beteiligt gewesene Bauherr erhalten gehabt. Er hatte nicht widersprochen. Der Bauherr hatte auch Unterlagen zur Abwicklung von Nachträgen erhalten gehabt, ohne zu widersprechen. Der Bauherr hat erkannt, dass sich der Architekt einer entsprechenden Vollmacht zur Vergabe von Nachträgen berühmte, ohne auch insoweit zu widersprechen. Insgesamt war dieses Dulden nach Treu und Glauben insbesondere aus Sicht des Bauunternehmers so zu verstehen, dass der Architekt tatsächlich mit Vollmacht des Bauherrn agierte.
Hinweis
Mittlerweile dürfte es nahezu gesicherter Rechtsprechung entsprechen, dass der Bauherr sich nicht in Schweigen hüllen kann, wenn er mitbekommt, dass der Architekt Aufträge an die Unternehmer auslöst. Will der Bauherr diese Folgen vermeiden, wird er insbesondere Besprechungsprotokolle zu überprüfen haben und einzuschreiten haben, wenn der Architekt aus Sicht des Bauherrn ohne Vollmacht Aufträge im Namen des Bauherrn an weitere Baubeteiligte erteilt. Die Rechtsprechung ist insoweit auch schon so weit gegangen, dass die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 186/09 zu einem Protokoll zueinem Jour-Fix-Termin, wie auch BGH, Urteil vom 07.12.2006, VII ZR 166/05).
Mittlerweile dürfte es nahezu gesicherter Rechtsprechung entsprechen, dass der Bauherr sich nicht in Schweigen hüllen kann, wenn er mitbekommt, dass der Architekt Aufträge an die Unternehmer auslöst. Will der Bauherr diese Folgen vermeiden, wird er insbesondere Besprechungsprotokolle zu überprüfen haben und einzuschreiten haben, wenn der Architekt aus Sicht des Bauherrn ohne Vollmacht Aufträge im Namen des Bauherrn an weitere Baubeteiligte erteilt. Die Rechtsprechung ist insoweit auch schon so weit gegangen, dass die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 186/09 zu einem Protokoll zueinem Jour-Fix-Termin, wie auch BGH, Urteil vom 07.12.2006, VII ZR 166/05).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck