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Besonders überwachungsbedürftig: Abdichtung von Balkonen!

Die Abdichtung von Balkonen zählt zu den so genannten wichtigen und kritischen Arbeiten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bauüberwachungspflicht des Architekten begründen. 
 
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.

Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 21.04.2008 - 5 U 22/08)
Jahre nach Bauwerkfertigstellung wird durch einen Sachverständigen festgestellt, dass die beiden Dachterrassen des Gebäudes unzureichend abgedichtet sind. Die Ablaufstutzen besitzen am Durchlass durch die Abdichtung keine Klebeflansch, sondern nur Bitumenmasse. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Das Gericht folgt der Ansicht des Bauherrn. Das Gericht ordnet die Abdichtung von Balkonen den so genannten wichtigen und kritischen Arbeiten zu, die besonders überwachungsbedürftig sind. Der Architekt muss in der Regel bei ihrer Erstellung anwesend sein und diese einer konkreten Überwachung unterziehen. Gelegentliche Stichproben reichen nicht aus.

Hinweis
Da zwischen Entdeckung der Mängel und Bauwerkfertigstellung im vorliegenden Fall mehr als 12 Jahre vergangen waren, berief sich der Architekt zusätzlich auf Verjährung. Der Bauherr argumentierte demgegenüber mit Arglist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 08.12.2005). Arglistiges Verhalten des Architekten mit der Folge, dass dieser sich nicht auf die fünfjährige Verjährung berufen könne, komme in Betracht, wenn der Architekt weiß, dass er seine Überwachungspflicht nicht korrekt wahrgenommen hat, er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben, und er dieses Risiko dem Bauherren gegenüber nicht offen legt. Hier ging das Gericht davon aus, dass Architekt nicht einmal Stichproben vorgenommen hatte. Die Mängel waren so grob und offensichtlich, dass sie bei Stichproben ohne weiteres aufgefallen wären.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck