https://www.baunetz.de/recht/Beschraenkung_der_Haftung_in_AVA_s_auf_Hoechstsummen_wirksam__43650.html
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Beschränkung der Haftung in AVA`s auf Höchstsummen: wirksam?
Nach bisheriger Rechtssprechung kann (noch) nicht als sicher gelten, dass Beschränkungen der Architektenhaftung für leichte Fahrlässigkeit auf angemessene Höchstsummen zulässig sind.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 29.09.1985 - VII ZR 50/84 -, BauR 1986, 112)
Nach Fertigstellung des Gebäudes stellen sich erhebliche Feuchtigkeitsschäden ein. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Der Architekt macht u. a. geltend, seine Haftung sei jedenfalls auf die Höchstsumme von DM 150.000,00 beschränkt; er verweist hierzu auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architektenvertrages (AVA), in welchen u. a. bestimmt ist, dass die Haftung des Architekten aus Fehlern des Architektenwerks für fahrlässig herbeigeführte Nichtpersonenschäden auf insgesamt DM 150.000,00 beschränkt ist.
Das Gericht folgt der Ansicht des Architekten und begrenzt die Haftung des Architekten auf 150.000,00. Die Bestimmung in den AVA über die Haftungsbegrenzung stellen zwar eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die der Inhaltskontrolle (damals nach § 242 BGB) unterliege. Die Haftungsbeschränkung halte der Inhaltskontrolle allerdings stand. Durch sie werde der Bauherr keineswegs praktisch schutzlos gestellt; es würden auch keine Pflichten des Architekten aus dem Architektenvertrag eingeschränkt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichten. Vielmehr decke die von dem Architekten abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Deckungssumme: DM 150.000,00) voraussichtlich ganz überwiegend die aufgetretenen Schäden. An der Festlegung (also auch an der Bemessung) der Deckungssumme von DM 150.000,00 für nicht Personenschäden bei einem Bauvolumen von DM 1,1 Mio. und einem vereinbarten Architektenhonorar von rund DM 60.000,00 habe der Bauherr darüberhinaus ersichtlich mitgewirkt.
(nach BGH , Urt. v. 29.09.1985 - VII ZR 50/84 -, BauR 1986, 112)
Nach Fertigstellung des Gebäudes stellen sich erhebliche Feuchtigkeitsschäden ein. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Der Architekt macht u. a. geltend, seine Haftung sei jedenfalls auf die Höchstsumme von DM 150.000,00 beschränkt; er verweist hierzu auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architektenvertrages (AVA), in welchen u. a. bestimmt ist, dass die Haftung des Architekten aus Fehlern des Architektenwerks für fahrlässig herbeigeführte Nichtpersonenschäden auf insgesamt DM 150.000,00 beschränkt ist.
Das Gericht folgt der Ansicht des Architekten und begrenzt die Haftung des Architekten auf 150.000,00. Die Bestimmung in den AVA über die Haftungsbegrenzung stellen zwar eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die der Inhaltskontrolle (damals nach § 242 BGB) unterliege. Die Haftungsbeschränkung halte der Inhaltskontrolle allerdings stand. Durch sie werde der Bauherr keineswegs praktisch schutzlos gestellt; es würden auch keine Pflichten des Architekten aus dem Architektenvertrag eingeschränkt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichten. Vielmehr decke die von dem Architekten abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Deckungssumme: DM 150.000,00) voraussichtlich ganz überwiegend die aufgetretenen Schäden. An der Festlegung (also auch an der Bemessung) der Deckungssumme von DM 150.000,00 für nicht Personenschäden bei einem Bauvolumen von DM 1,1 Mio. und einem vereinbarten Architektenhonorar von rund DM 60.000,00 habe der Bauherr darüberhinaus ersichtlich mitgewirkt.
Hinweis
Nach den Bestimmungen der §§ 305 BGB kann die Haftung des Architekten für vorsätzliche und fahrlässige Schäden nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Architekt verwendet, ausgeschlossen od. eingeschränkt werden. Die Frage, ob und inwieweit die Haftung für leichte Fahrlässigkeit jedenfalls auf Höchstsummen beschränkt werden kann, ist bisher noch nicht eindeutig geklärt. Das besprochene Urteil kann nicht ohne weiteres auf heutige Verhältnisse übertragen werden. Gleichwohl zeigt das Urteil einige der wesentlichen Problematiken bei Höchstsummenklauseln auf; im Folgenden seien einige Kriterien zur Wirksamkeitsprüfung von Höchstsummenklauseln genannt:
- Die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann nicht eingeschränkt werden;
- Die Haftung für Personenschäden kann nach wohl herrschender Ansicht nicht eingeschränkt werden; dies gilt insbesondere gegenüber Verbrauchern
- Die Haftung für die Verletzung von sogenannten Kardinalspflichten, (im besprochenen Urteil beschrieben als diejenigen Pflichten des Architekten, "deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst überhaupt ermöglicht")kann nicht eingeschränkt werden; noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit die Kardinalspflichten im Vertrag - soweit i.ü. die Haftung eingeschränkt werden soll - unter Berücksichtigung des sogenannten Transparenzgebotes näher erläutert werden müssen;
- Wird die Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Personenschäden und Kardinalspflichten ausgenommen, so ist eine Haftungsbeschränkung im Falle leichter Fahrlässigkeit auf Höchstsummen im übrigen jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Bei der Formulierung wird jedenfalls zu beachten sein:
- Eine Beschränkung ist nur auf eine angemessene Höchstsumme (s. hierzu auch besprochenes Urteil) möglich; ob die angemessene Höchstsumme identisch mit der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung sein kann oder muss, ist bisher nicht entschieden. Sichergestellt muss ohne weiteres sein, dass nicht Haftungsbeschränkungen oder Selbstbeteiligungen im Verhältnis Versicherer-Architekt auf die Haftung gegenüber dem Bauherrn durchschlagen.
Siehe im hierzu: Wirksame Haftungsbeschränkungen in AVA´s: nicht völlig ausgeschlossen unter Tips & Mehr
Nach den Bestimmungen der §§ 305 BGB kann die Haftung des Architekten für vorsätzliche und fahrlässige Schäden nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Architekt verwendet, ausgeschlossen od. eingeschränkt werden. Die Frage, ob und inwieweit die Haftung für leichte Fahrlässigkeit jedenfalls auf Höchstsummen beschränkt werden kann, ist bisher noch nicht eindeutig geklärt. Das besprochene Urteil kann nicht ohne weiteres auf heutige Verhältnisse übertragen werden. Gleichwohl zeigt das Urteil einige der wesentlichen Problematiken bei Höchstsummenklauseln auf; im Folgenden seien einige Kriterien zur Wirksamkeitsprüfung von Höchstsummenklauseln genannt:
- Die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann nicht eingeschränkt werden;
- Die Haftung für Personenschäden kann nach wohl herrschender Ansicht nicht eingeschränkt werden; dies gilt insbesondere gegenüber Verbrauchern
- Die Haftung für die Verletzung von sogenannten Kardinalspflichten, (im besprochenen Urteil beschrieben als diejenigen Pflichten des Architekten, "deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst überhaupt ermöglicht")kann nicht eingeschränkt werden; noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit die Kardinalspflichten im Vertrag - soweit i.ü. die Haftung eingeschränkt werden soll - unter Berücksichtigung des sogenannten Transparenzgebotes näher erläutert werden müssen;
- Wird die Haftung für zugesicherte Eigenschaften, Personenschäden und Kardinalspflichten ausgenommen, so ist eine Haftungsbeschränkung im Falle leichter Fahrlässigkeit auf Höchstsummen im übrigen jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Bei der Formulierung wird jedenfalls zu beachten sein:
- Eine Beschränkung ist nur auf eine angemessene Höchstsumme (s. hierzu auch besprochenes Urteil) möglich; ob die angemessene Höchstsumme identisch mit der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung sein kann oder muss, ist bisher nicht entschieden. Sichergestellt muss ohne weiteres sein, dass nicht Haftungsbeschränkungen oder Selbstbeteiligungen im Verhältnis Versicherer-Architekt auf die Haftung gegenüber dem Bauherrn durchschlagen.
Siehe im hierzu: Wirksame Haftungsbeschränkungen in AVA´s: nicht völlig ausgeschlossen unter Tips & Mehr
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck